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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.

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legener Besitz an Bodenwerth zusammen zu einem Grundsteuerreinertrag von
mindestens 1000 Thaler veranlagt ist. Die Regierungsvorlage hatte nun
außerdem bestimmt, daß in denjenigen Kreisen, wo sich Grundbesitzer finden,
deren Eigenthum auf dem platten Lande zu einem Grundsteuerreinertrag von
mindestens 6000 Thaler veranlagt ist, dieselben einen eigenen Wahlverband
der meistbegüterten Grundbesitzer bilden sollten. ' Das Abgeordnetenhaus
aber hat diesen Wahlverband beseitigt, was nur zu billigen ist. Der Wahl¬
verband der Landgemeinden wird durch die Landgemeinden des Kreises gebildet
und außerdem durch die Besitzer derjenigen selbstständigen, das heißt nicht
einer Landgemeinde angeschlossenen Güter, deren Grundsteuerreinertrag zu noch
nicht 1000 Thaler veranlagt ist. Der Wahlverband der Städte endlich um¬
faßt die Kreisstädte. Die Vertheilung der Kreistagsmitglieder auf die drei
Wahlverbände -sollte nach der Regierungsvorlage so erfolgen, daß die Städte
denjenigen Prozentsatz erhalten, welcher ihnen nach der letzten Volkszählung
zukommt, jedoch nie mehr als SO Procent; von den übrig bleibenden Pro¬
zenten soll die Hälfte den Grundbesitzern, die Hälfte den Landgemeinden zu¬
fallen. Das Abgeordnetenhaus hat diese Bestimmungen dahin abgeändert,
daß der Verband der größeren Grundbesitzer aus denjenigen Grundbesitzern
gebildet werden soll, welche von dem Gesammtaufkommen des platten Landes
an Grund- und Gebäudesteuer die Hälfte aufbringen. Auch derjenige Grund¬
besitzer soll zum Wahlverband gehören, dessen Steuerbeitrag zur Complettirung
der ersten Hälfte nur theilweise erforderlich ist; und wenn sich nicht bestimmen
läßt, welcher unter mehreren Grundbesitzern zur Complettirung der ersten
Hälfte mit seinem Steuerbeitrag theilweise in Anspruch zu nehmen wäre, so
soll das Loos entscheiden. Außerdem soll ein Steuerbeitrag von 100 Thalern
den Entrichter stets in den Wahlverband der größeren Grundbesitzer versetzen,
während ein Beitrag von nicht über 75 Thalern den Entrichter stets in den
Wahlverband der Landgemeinden versetzen soll. Man wird auch diese Be¬
stimmungen einstweilen nur rationell finden können. -- Der Wahlverband
der größeren Grundbesitzer wählt die Gesammtzahl seiner Abgeordneten in
einem gemeinschaftlichen Wahlact. Für die Wahl der Landgemeinden will
die Regierungsvorlage Wahlbezirke im möglichsten Anschluß an die Amts¬
bezirke bilden. Das Wahlrecht sollte durch' die Gemeindevorstände ausgeübt
werden, bei Gemeinden, welche eine eigene Vertretung haben, durch diese. Lei¬
der -haben diejenigen unserer Liberalen, welche das Joch unlebendiger Doctrin
tragen, durchgesetzt, daß für die Kreistagswahlen der Landgemeinden eigene
Wahlmänner gewählt werden. Diese Wahlmänner hat Herr Laster wie die
Löwin ihr Junges vertheidigt und sie zum Preis des ganzen Gesetzes gemacht.
Es giebt also noch immer einen Liberalismus, der, wie wir Andern um das
tägliche Brod, für jeden Tag um ein Wahl bittet. Als ob die Gemeinde-


legener Besitz an Bodenwerth zusammen zu einem Grundsteuerreinertrag von
mindestens 1000 Thaler veranlagt ist. Die Regierungsvorlage hatte nun
außerdem bestimmt, daß in denjenigen Kreisen, wo sich Grundbesitzer finden,
deren Eigenthum auf dem platten Lande zu einem Grundsteuerreinertrag von
mindestens 6000 Thaler veranlagt ist, dieselben einen eigenen Wahlverband
der meistbegüterten Grundbesitzer bilden sollten. ' Das Abgeordnetenhaus
aber hat diesen Wahlverband beseitigt, was nur zu billigen ist. Der Wahl¬
verband der Landgemeinden wird durch die Landgemeinden des Kreises gebildet
und außerdem durch die Besitzer derjenigen selbstständigen, das heißt nicht
einer Landgemeinde angeschlossenen Güter, deren Grundsteuerreinertrag zu noch
nicht 1000 Thaler veranlagt ist. Der Wahlverband der Städte endlich um¬
faßt die Kreisstädte. Die Vertheilung der Kreistagsmitglieder auf die drei
Wahlverbände -sollte nach der Regierungsvorlage so erfolgen, daß die Städte
denjenigen Prozentsatz erhalten, welcher ihnen nach der letzten Volkszählung
zukommt, jedoch nie mehr als SO Procent; von den übrig bleibenden Pro¬
zenten soll die Hälfte den Grundbesitzern, die Hälfte den Landgemeinden zu¬
fallen. Das Abgeordnetenhaus hat diese Bestimmungen dahin abgeändert,
daß der Verband der größeren Grundbesitzer aus denjenigen Grundbesitzern
gebildet werden soll, welche von dem Gesammtaufkommen des platten Landes
an Grund- und Gebäudesteuer die Hälfte aufbringen. Auch derjenige Grund¬
besitzer soll zum Wahlverband gehören, dessen Steuerbeitrag zur Complettirung
der ersten Hälfte nur theilweise erforderlich ist; und wenn sich nicht bestimmen
läßt, welcher unter mehreren Grundbesitzern zur Complettirung der ersten
Hälfte mit seinem Steuerbeitrag theilweise in Anspruch zu nehmen wäre, so
soll das Loos entscheiden. Außerdem soll ein Steuerbeitrag von 100 Thalern
den Entrichter stets in den Wahlverband der größeren Grundbesitzer versetzen,
während ein Beitrag von nicht über 75 Thalern den Entrichter stets in den
Wahlverband der Landgemeinden versetzen soll. Man wird auch diese Be¬
stimmungen einstweilen nur rationell finden können. — Der Wahlverband
der größeren Grundbesitzer wählt die Gesammtzahl seiner Abgeordneten in
einem gemeinschaftlichen Wahlact. Für die Wahl der Landgemeinden will
die Regierungsvorlage Wahlbezirke im möglichsten Anschluß an die Amts¬
bezirke bilden. Das Wahlrecht sollte durch' die Gemeindevorstände ausgeübt
werden, bei Gemeinden, welche eine eigene Vertretung haben, durch diese. Lei¬
der -haben diejenigen unserer Liberalen, welche das Joch unlebendiger Doctrin
tragen, durchgesetzt, daß für die Kreistagswahlen der Landgemeinden eigene
Wahlmänner gewählt werden. Diese Wahlmänner hat Herr Laster wie die
Löwin ihr Junges vertheidigt und sie zum Preis des ganzen Gesetzes gemacht.
Es giebt also noch immer einen Liberalismus, der, wie wir Andern um das
tägliche Brod, für jeden Tag um ein Wahl bittet. Als ob die Gemeinde-


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[0118] legener Besitz an Bodenwerth zusammen zu einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 1000 Thaler veranlagt ist. Die Regierungsvorlage hatte nun außerdem bestimmt, daß in denjenigen Kreisen, wo sich Grundbesitzer finden, deren Eigenthum auf dem platten Lande zu einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 6000 Thaler veranlagt ist, dieselben einen eigenen Wahlverband der meistbegüterten Grundbesitzer bilden sollten. ' Das Abgeordnetenhaus aber hat diesen Wahlverband beseitigt, was nur zu billigen ist. Der Wahl¬ verband der Landgemeinden wird durch die Landgemeinden des Kreises gebildet und außerdem durch die Besitzer derjenigen selbstständigen, das heißt nicht einer Landgemeinde angeschlossenen Güter, deren Grundsteuerreinertrag zu noch nicht 1000 Thaler veranlagt ist. Der Wahlverband der Städte endlich um¬ faßt die Kreisstädte. Die Vertheilung der Kreistagsmitglieder auf die drei Wahlverbände -sollte nach der Regierungsvorlage so erfolgen, daß die Städte denjenigen Prozentsatz erhalten, welcher ihnen nach der letzten Volkszählung zukommt, jedoch nie mehr als SO Procent; von den übrig bleibenden Pro¬ zenten soll die Hälfte den Grundbesitzern, die Hälfte den Landgemeinden zu¬ fallen. Das Abgeordnetenhaus hat diese Bestimmungen dahin abgeändert, daß der Verband der größeren Grundbesitzer aus denjenigen Grundbesitzern gebildet werden soll, welche von dem Gesammtaufkommen des platten Landes an Grund- und Gebäudesteuer die Hälfte aufbringen. Auch derjenige Grund¬ besitzer soll zum Wahlverband gehören, dessen Steuerbeitrag zur Complettirung der ersten Hälfte nur theilweise erforderlich ist; und wenn sich nicht bestimmen läßt, welcher unter mehreren Grundbesitzern zur Complettirung der ersten Hälfte mit seinem Steuerbeitrag theilweise in Anspruch zu nehmen wäre, so soll das Loos entscheiden. Außerdem soll ein Steuerbeitrag von 100 Thalern den Entrichter stets in den Wahlverband der größeren Grundbesitzer versetzen, während ein Beitrag von nicht über 75 Thalern den Entrichter stets in den Wahlverband der Landgemeinden versetzen soll. Man wird auch diese Be¬ stimmungen einstweilen nur rationell finden können. — Der Wahlverband der größeren Grundbesitzer wählt die Gesammtzahl seiner Abgeordneten in einem gemeinschaftlichen Wahlact. Für die Wahl der Landgemeinden will die Regierungsvorlage Wahlbezirke im möglichsten Anschluß an die Amts¬ bezirke bilden. Das Wahlrecht sollte durch' die Gemeindevorstände ausgeübt werden, bei Gemeinden, welche eine eigene Vertretung haben, durch diese. Lei¬ der -haben diejenigen unserer Liberalen, welche das Joch unlebendiger Doctrin tragen, durchgesetzt, daß für die Kreistagswahlen der Landgemeinden eigene Wahlmänner gewählt werden. Diese Wahlmänner hat Herr Laster wie die Löwin ihr Junges vertheidigt und sie zum Preis des ganzen Gesetzes gemacht. Es giebt also noch immer einen Liberalismus, der, wie wir Andern um das tägliche Brod, für jeden Tag um ein Wahl bittet. Als ob die Gemeinde-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/118>, abgerufen am 24.08.2024.