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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band.

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Autorität zu achten. und dem gegenüber erhebt die Kirche den Anspruch auf
Oberhoheit in allen Dingen unter Anwendung des Ausspruches, daß Gottes
Gebote vor Menschengeboten gehen, Denn die Kirche sagt, daß die Staats¬
gesetzgebung mit Gottes Gesetzen in Widerspruch stehe, daß aber die Kirche
allein zu bestimmen habe, was Gott gebietet." Der Staat soll, nach dem
Redner, in die inneren Angelegenheiten der Kirche nicht eingreifen, wohl aber
sein eignes Gebiet durch Bollwerke schützen, wie das vorliegende Gesetz eines
ist. Noch wies der Redner den Vorwurf zurück, daß dieses Gesetz ein Aus¬
nahmegesetz sei, indem er darauf hindeutete, daß die Kirche eine in sich ge¬
gründete Macht, ein Staat im Staate sei. Einer solchen Macht muß man
anders begegnen als dem einzelnen Staatsbürger. Uebrigens finden sich ähn¬
liche Bestimmungen, wie das deutsche Reich sie jetzt in seine Strafgesetzgebung
aufnehmen soll, in dem l.'o<l0 plus,I Frankreichs und Belgiens, in verschie¬
denen deutschen Strafgesetzbüchern, in dem Strafgesetzbuch Sardiniens und
dem Entwurf eines Strafgesetzbuches für das Königreich Italien. Recht eigent¬
lich den Kern der Sache traf die Ausführung, daß die Geistlichen als Aus¬
leger der Gebote Gottes, sofern nicht etwa ein Beschluß der gesammten
Kirche vorlag, bisher als Lehrer auftraten, die dem Irrthum unter¬
worfen sind. Dies ändert sich, wenn sie den Ausspruch des unfehlbaren
Papstes verkünden.

Der Abgeordnete von Treitschke hob mit Recht die Unmöglichkeit hervor,
die Gebiete des Staates und der Kirche in Wahrheit und im Ernst zu tren¬
nen. Er wollte das Ansehen der Kirche nicht geschädigt wissen, weil sie die
Pflegerin des Idealismus sei. Und doch stimmte er für die Vorlage, weil
sie in bescheidenen Grenzen die Mündigkeit des Staates wahre, welche durch
die unklare Bestimmung der preußischen Verfassung über die Selbstständigkeit
der Kirche gefährdet worden. Denn diese Bestimmung wird von der Kirche
benutzt, sich im Namen Gottes als Richter über den Staat aufzuwerfen.
Die Gedanken Treitschke's führen eigentlich auf eine Staatskirche. Doch ver¬
mögen wir nicht zu behaupten, daß der Abgeordnete diese Folge aus seinen
Sätzen zieht oder annimmt. Wenn aber, wie Treitschke ganz richtig aus¬
sprach, der Versuch, die Kirche ganz von der Politik zu trennen, unnatürlich
und vergeblich ist, so wird das wahre Verhältniß des Staats zur Kirche
durch Repressivbestimmungen allein nicht hergestellt werden.

Sehr interessant war die Abwehr der Ultramontanen gegen die Vorlage.
Der Abgeordnete Reichensperger-Olpe sprach ein unanfechtbares Wort, wenn
er sagte: der Satz: man müsse Gott mehr gehorchen als den Menschen, sei
kein willkürliches Axiom, sondern ein göttliches Wort, gültig für alle Chri¬
sten, die ohne Befolgung dieses Wortes nicht mehr Christen bleiben, sondern
Heiden werden würden. Wir würden sagen, daß jener Satz aus der inner¬
sten Natur des Geistes fließt. Aber nun kommt der Unterschied, der uner¬
meßlich ist. Jeder Einzelne hat vor seinem innersten Gewissen zu prüfen, ob
er die Staatsgebote befolgen kann; wenn nicht, hat er den Staat zu ver¬
lassen, oder zunächst die Reform der Gesetze anzustreben. Der neue Fall des
Strafgesetzbuches ist aber gegen eine Macht gerichtet, die das Gewissen der
Menschen mit unfehlbarer Autorität vermalten zu können behauptet, die also
recht eigentlich eine irdische Institution unter dem Vorwand der Göttlichkeit
über Gott stellt, der nur durch das Gewissen spricht. Von dieser Macht kann
man unmöglich sagen, daß man Gott gehorcht, indem man ihrer Autorität
gegen den Staat folgt. Der Abgeordnete Fischer-Augsburg bezeichnete diese
Verwirrung sehr kräftig mit dem Ausspruch: "gewiß soll'man Gott mehr
gehorchen als den Menschen, aber man soll das Wort nicht so anwenden.


Autorität zu achten. und dem gegenüber erhebt die Kirche den Anspruch auf
Oberhoheit in allen Dingen unter Anwendung des Ausspruches, daß Gottes
Gebote vor Menschengeboten gehen, Denn die Kirche sagt, daß die Staats¬
gesetzgebung mit Gottes Gesetzen in Widerspruch stehe, daß aber die Kirche
allein zu bestimmen habe, was Gott gebietet." Der Staat soll, nach dem
Redner, in die inneren Angelegenheiten der Kirche nicht eingreifen, wohl aber
sein eignes Gebiet durch Bollwerke schützen, wie das vorliegende Gesetz eines
ist. Noch wies der Redner den Vorwurf zurück, daß dieses Gesetz ein Aus¬
nahmegesetz sei, indem er darauf hindeutete, daß die Kirche eine in sich ge¬
gründete Macht, ein Staat im Staate sei. Einer solchen Macht muß man
anders begegnen als dem einzelnen Staatsbürger. Uebrigens finden sich ähn¬
liche Bestimmungen, wie das deutsche Reich sie jetzt in seine Strafgesetzgebung
aufnehmen soll, in dem l.'o<l0 plus,I Frankreichs und Belgiens, in verschie¬
denen deutschen Strafgesetzbüchern, in dem Strafgesetzbuch Sardiniens und
dem Entwurf eines Strafgesetzbuches für das Königreich Italien. Recht eigent¬
lich den Kern der Sache traf die Ausführung, daß die Geistlichen als Aus¬
leger der Gebote Gottes, sofern nicht etwa ein Beschluß der gesammten
Kirche vorlag, bisher als Lehrer auftraten, die dem Irrthum unter¬
worfen sind. Dies ändert sich, wenn sie den Ausspruch des unfehlbaren
Papstes verkünden.

Der Abgeordnete von Treitschke hob mit Recht die Unmöglichkeit hervor,
die Gebiete des Staates und der Kirche in Wahrheit und im Ernst zu tren¬
nen. Er wollte das Ansehen der Kirche nicht geschädigt wissen, weil sie die
Pflegerin des Idealismus sei. Und doch stimmte er für die Vorlage, weil
sie in bescheidenen Grenzen die Mündigkeit des Staates wahre, welche durch
die unklare Bestimmung der preußischen Verfassung über die Selbstständigkeit
der Kirche gefährdet worden. Denn diese Bestimmung wird von der Kirche
benutzt, sich im Namen Gottes als Richter über den Staat aufzuwerfen.
Die Gedanken Treitschke's führen eigentlich auf eine Staatskirche. Doch ver¬
mögen wir nicht zu behaupten, daß der Abgeordnete diese Folge aus seinen
Sätzen zieht oder annimmt. Wenn aber, wie Treitschke ganz richtig aus¬
sprach, der Versuch, die Kirche ganz von der Politik zu trennen, unnatürlich
und vergeblich ist, so wird das wahre Verhältniß des Staats zur Kirche
durch Repressivbestimmungen allein nicht hergestellt werden.

Sehr interessant war die Abwehr der Ultramontanen gegen die Vorlage.
Der Abgeordnete Reichensperger-Olpe sprach ein unanfechtbares Wort, wenn
er sagte: der Satz: man müsse Gott mehr gehorchen als den Menschen, sei
kein willkürliches Axiom, sondern ein göttliches Wort, gültig für alle Chri¬
sten, die ohne Befolgung dieses Wortes nicht mehr Christen bleiben, sondern
Heiden werden würden. Wir würden sagen, daß jener Satz aus der inner¬
sten Natur des Geistes fließt. Aber nun kommt der Unterschied, der uner¬
meßlich ist. Jeder Einzelne hat vor seinem innersten Gewissen zu prüfen, ob
er die Staatsgebote befolgen kann; wenn nicht, hat er den Staat zu ver¬
lassen, oder zunächst die Reform der Gesetze anzustreben. Der neue Fall des
Strafgesetzbuches ist aber gegen eine Macht gerichtet, die das Gewissen der
Menschen mit unfehlbarer Autorität vermalten zu können behauptet, die also
recht eigentlich eine irdische Institution unter dem Vorwand der Göttlichkeit
über Gott stellt, der nur durch das Gewissen spricht. Von dieser Macht kann
man unmöglich sagen, daß man Gott gehorcht, indem man ihrer Autorität
gegen den Staat folgt. Der Abgeordnete Fischer-Augsburg bezeichnete diese
Verwirrung sehr kräftig mit dem Ausspruch: „gewiß soll'man Gott mehr
gehorchen als den Menschen, aber man soll das Wort nicht so anwenden.


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[0404] Autorität zu achten. und dem gegenüber erhebt die Kirche den Anspruch auf Oberhoheit in allen Dingen unter Anwendung des Ausspruches, daß Gottes Gebote vor Menschengeboten gehen, Denn die Kirche sagt, daß die Staats¬ gesetzgebung mit Gottes Gesetzen in Widerspruch stehe, daß aber die Kirche allein zu bestimmen habe, was Gott gebietet." Der Staat soll, nach dem Redner, in die inneren Angelegenheiten der Kirche nicht eingreifen, wohl aber sein eignes Gebiet durch Bollwerke schützen, wie das vorliegende Gesetz eines ist. Noch wies der Redner den Vorwurf zurück, daß dieses Gesetz ein Aus¬ nahmegesetz sei, indem er darauf hindeutete, daß die Kirche eine in sich ge¬ gründete Macht, ein Staat im Staate sei. Einer solchen Macht muß man anders begegnen als dem einzelnen Staatsbürger. Uebrigens finden sich ähn¬ liche Bestimmungen, wie das deutsche Reich sie jetzt in seine Strafgesetzgebung aufnehmen soll, in dem l.'o<l0 plus,I Frankreichs und Belgiens, in verschie¬ denen deutschen Strafgesetzbüchern, in dem Strafgesetzbuch Sardiniens und dem Entwurf eines Strafgesetzbuches für das Königreich Italien. Recht eigent¬ lich den Kern der Sache traf die Ausführung, daß die Geistlichen als Aus¬ leger der Gebote Gottes, sofern nicht etwa ein Beschluß der gesammten Kirche vorlag, bisher als Lehrer auftraten, die dem Irrthum unter¬ worfen sind. Dies ändert sich, wenn sie den Ausspruch des unfehlbaren Papstes verkünden. Der Abgeordnete von Treitschke hob mit Recht die Unmöglichkeit hervor, die Gebiete des Staates und der Kirche in Wahrheit und im Ernst zu tren¬ nen. Er wollte das Ansehen der Kirche nicht geschädigt wissen, weil sie die Pflegerin des Idealismus sei. Und doch stimmte er für die Vorlage, weil sie in bescheidenen Grenzen die Mündigkeit des Staates wahre, welche durch die unklare Bestimmung der preußischen Verfassung über die Selbstständigkeit der Kirche gefährdet worden. Denn diese Bestimmung wird von der Kirche benutzt, sich im Namen Gottes als Richter über den Staat aufzuwerfen. Die Gedanken Treitschke's führen eigentlich auf eine Staatskirche. Doch ver¬ mögen wir nicht zu behaupten, daß der Abgeordnete diese Folge aus seinen Sätzen zieht oder annimmt. Wenn aber, wie Treitschke ganz richtig aus¬ sprach, der Versuch, die Kirche ganz von der Politik zu trennen, unnatürlich und vergeblich ist, so wird das wahre Verhältniß des Staats zur Kirche durch Repressivbestimmungen allein nicht hergestellt werden. Sehr interessant war die Abwehr der Ultramontanen gegen die Vorlage. Der Abgeordnete Reichensperger-Olpe sprach ein unanfechtbares Wort, wenn er sagte: der Satz: man müsse Gott mehr gehorchen als den Menschen, sei kein willkürliches Axiom, sondern ein göttliches Wort, gültig für alle Chri¬ sten, die ohne Befolgung dieses Wortes nicht mehr Christen bleiben, sondern Heiden werden würden. Wir würden sagen, daß jener Satz aus der inner¬ sten Natur des Geistes fließt. Aber nun kommt der Unterschied, der uner¬ meßlich ist. Jeder Einzelne hat vor seinem innersten Gewissen zu prüfen, ob er die Staatsgebote befolgen kann; wenn nicht, hat er den Staat zu ver¬ lassen, oder zunächst die Reform der Gesetze anzustreben. Der neue Fall des Strafgesetzbuches ist aber gegen eine Macht gerichtet, die das Gewissen der Menschen mit unfehlbarer Autorität vermalten zu können behauptet, die also recht eigentlich eine irdische Institution unter dem Vorwand der Göttlichkeit über Gott stellt, der nur durch das Gewissen spricht. Von dieser Macht kann man unmöglich sagen, daß man Gott gehorcht, indem man ihrer Autorität gegen den Staat folgt. Der Abgeordnete Fischer-Augsburg bezeichnete diese Verwirrung sehr kräftig mit dem Ausspruch: „gewiß soll'man Gott mehr gehorchen als den Menschen, aber man soll das Wort nicht so anwenden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_192299/404>, abgerufen am 06.02.2025.