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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band.

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neues für die Prüfung pro Konie^es üoeenäi ihre Befähigung für den Un¬
terricht in den beiden oberen Klassen dargethan haben. Denjenigen ordent¬
lichen Lehrern, welche durch längere Verwaltung des Ordinariats einer mitt¬
leren oder unteren Klasse sich als besonders tüchtige Lehrer und Erzieher be¬
währt und sich um die Schule ein bedeutendes Verdienst erworben haben,
kann der Titel eines Oberlehrers als persönliche Auszeichnung ver¬
liehen werden. Dieser Titel berechtigt jedoch keineswegs zum Eintritt in
eine etatsmäßige Oberlehrerstelle. Ascensionen innerhalb der etatsmäßigen
Oberlehrerstellen bedürfen selbst an städtischen Schulen der Genehmigung des
Ministeriums. --

Man wird schon aus diesen wenigen Bestimmungen entnehmen können,
daß das consequente Streben der preußischen Regierung nicht blos dahin
geht, zusammenhaltende Ordnung in das Schulwesen zu bringen, wie solche
die Verhältnisse eines großen Staates nothwendig machen, sondern daß das
Interesse wahrhaft wissenschaftlicher und sittlicher Bildung und die darauf
gegründete Wohlfahrt, Kraft und Ehre der Nation, der Beweggrund aller
getroffenen Bestimmungen ist. In Preußen wird der Schule, von der Ele¬
mentar- und Volksschule an bis zu den Gymnasien, die Aufgabe gestellt, die
ihr anvertrauten Zöglinge vor allen auch zu Staatsbürgern zu erziehen,
welche den Willen und die Kraft besitzen, mit edler Hingebung und wahr¬
haft nationaler Gesinnung sich dem Wohle der Gemeinde und des Staates
zu widmen.

Sehen wir nun zu, wie es im Königreich Sachsen mit der Vor¬
bereitung zum höheren Lehramte, mit den Prüfungen für dasselbe, mit An¬
stellung, Rang und Titel der Lehrer steht.

Zufolge des Regulativs für die Prüfungen der Candidaten des höheren
Schulamtes vom 12. December 1848 ist "die Commission für Candidaten
des höheren Schulamtes" in drei Sectionen getheilt:

Die I. Section für die Prüfung der Candidaten des Gymnasialschul¬
amtes; die II. für die Prüfung der Candidaten des höheren Volks- und
Realschulamtes; die III. für die Prüfung der künftigen Fachlehrer an Gym¬
nasien und höheren Volksschulen in den mathematischen und Naturwissen¬
schaften. -- Was die Zulässigkeit zur Prüfung anlangt, so kann das Mini¬
sterium von dem Maturitätszeugniß eines Gymnasiums und von dem vollen
et-iöimiuw g.eg.äömieura dispensiren. Zulässig sind auch 1) Candidaten und
Lehrer des niederen Volksschulamtes, welche ihre Studien (?) auf der Uni¬
versität fortgesetzt haben, 2) Lehrer der Mathematik und Naturwissenschaften,
wenn sie vor der Universität die polytechnische Schule und die höhere Ge¬
werbeschule besucht haben. -- Die Prüfung in Section I und III stimmt im
Großen und Ganzen mit dem preußischen Prüfungsmodus überein. Anders


neues für die Prüfung pro Konie^es üoeenäi ihre Befähigung für den Un¬
terricht in den beiden oberen Klassen dargethan haben. Denjenigen ordent¬
lichen Lehrern, welche durch längere Verwaltung des Ordinariats einer mitt¬
leren oder unteren Klasse sich als besonders tüchtige Lehrer und Erzieher be¬
währt und sich um die Schule ein bedeutendes Verdienst erworben haben,
kann der Titel eines Oberlehrers als persönliche Auszeichnung ver¬
liehen werden. Dieser Titel berechtigt jedoch keineswegs zum Eintritt in
eine etatsmäßige Oberlehrerstelle. Ascensionen innerhalb der etatsmäßigen
Oberlehrerstellen bedürfen selbst an städtischen Schulen der Genehmigung des
Ministeriums. —

Man wird schon aus diesen wenigen Bestimmungen entnehmen können,
daß das consequente Streben der preußischen Regierung nicht blos dahin
geht, zusammenhaltende Ordnung in das Schulwesen zu bringen, wie solche
die Verhältnisse eines großen Staates nothwendig machen, sondern daß das
Interesse wahrhaft wissenschaftlicher und sittlicher Bildung und die darauf
gegründete Wohlfahrt, Kraft und Ehre der Nation, der Beweggrund aller
getroffenen Bestimmungen ist. In Preußen wird der Schule, von der Ele¬
mentar- und Volksschule an bis zu den Gymnasien, die Aufgabe gestellt, die
ihr anvertrauten Zöglinge vor allen auch zu Staatsbürgern zu erziehen,
welche den Willen und die Kraft besitzen, mit edler Hingebung und wahr¬
haft nationaler Gesinnung sich dem Wohle der Gemeinde und des Staates
zu widmen.

Sehen wir nun zu, wie es im Königreich Sachsen mit der Vor¬
bereitung zum höheren Lehramte, mit den Prüfungen für dasselbe, mit An¬
stellung, Rang und Titel der Lehrer steht.

Zufolge des Regulativs für die Prüfungen der Candidaten des höheren
Schulamtes vom 12. December 1848 ist „die Commission für Candidaten
des höheren Schulamtes" in drei Sectionen getheilt:

Die I. Section für die Prüfung der Candidaten des Gymnasialschul¬
amtes; die II. für die Prüfung der Candidaten des höheren Volks- und
Realschulamtes; die III. für die Prüfung der künftigen Fachlehrer an Gym¬
nasien und höheren Volksschulen in den mathematischen und Naturwissen¬
schaften. — Was die Zulässigkeit zur Prüfung anlangt, so kann das Mini¬
sterium von dem Maturitätszeugniß eines Gymnasiums und von dem vollen
et-iöimiuw g.eg.äömieura dispensiren. Zulässig sind auch 1) Candidaten und
Lehrer des niederen Volksschulamtes, welche ihre Studien (?) auf der Uni¬
versität fortgesetzt haben, 2) Lehrer der Mathematik und Naturwissenschaften,
wenn sie vor der Universität die polytechnische Schule und die höhere Ge¬
werbeschule besucht haben. — Die Prüfung in Section I und III stimmt im
Großen und Ganzen mit dem preußischen Prüfungsmodus überein. Anders


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[0142] neues für die Prüfung pro Konie^es üoeenäi ihre Befähigung für den Un¬ terricht in den beiden oberen Klassen dargethan haben. Denjenigen ordent¬ lichen Lehrern, welche durch längere Verwaltung des Ordinariats einer mitt¬ leren oder unteren Klasse sich als besonders tüchtige Lehrer und Erzieher be¬ währt und sich um die Schule ein bedeutendes Verdienst erworben haben, kann der Titel eines Oberlehrers als persönliche Auszeichnung ver¬ liehen werden. Dieser Titel berechtigt jedoch keineswegs zum Eintritt in eine etatsmäßige Oberlehrerstelle. Ascensionen innerhalb der etatsmäßigen Oberlehrerstellen bedürfen selbst an städtischen Schulen der Genehmigung des Ministeriums. — Man wird schon aus diesen wenigen Bestimmungen entnehmen können, daß das consequente Streben der preußischen Regierung nicht blos dahin geht, zusammenhaltende Ordnung in das Schulwesen zu bringen, wie solche die Verhältnisse eines großen Staates nothwendig machen, sondern daß das Interesse wahrhaft wissenschaftlicher und sittlicher Bildung und die darauf gegründete Wohlfahrt, Kraft und Ehre der Nation, der Beweggrund aller getroffenen Bestimmungen ist. In Preußen wird der Schule, von der Ele¬ mentar- und Volksschule an bis zu den Gymnasien, die Aufgabe gestellt, die ihr anvertrauten Zöglinge vor allen auch zu Staatsbürgern zu erziehen, welche den Willen und die Kraft besitzen, mit edler Hingebung und wahr¬ haft nationaler Gesinnung sich dem Wohle der Gemeinde und des Staates zu widmen. Sehen wir nun zu, wie es im Königreich Sachsen mit der Vor¬ bereitung zum höheren Lehramte, mit den Prüfungen für dasselbe, mit An¬ stellung, Rang und Titel der Lehrer steht. Zufolge des Regulativs für die Prüfungen der Candidaten des höheren Schulamtes vom 12. December 1848 ist „die Commission für Candidaten des höheren Schulamtes" in drei Sectionen getheilt: Die I. Section für die Prüfung der Candidaten des Gymnasialschul¬ amtes; die II. für die Prüfung der Candidaten des höheren Volks- und Realschulamtes; die III. für die Prüfung der künftigen Fachlehrer an Gym¬ nasien und höheren Volksschulen in den mathematischen und Naturwissen¬ schaften. — Was die Zulässigkeit zur Prüfung anlangt, so kann das Mini¬ sterium von dem Maturitätszeugniß eines Gymnasiums und von dem vollen et-iöimiuw g.eg.äömieura dispensiren. Zulässig sind auch 1) Candidaten und Lehrer des niederen Volksschulamtes, welche ihre Studien (?) auf der Uni¬ versität fortgesetzt haben, 2) Lehrer der Mathematik und Naturwissenschaften, wenn sie vor der Universität die polytechnische Schule und die höhere Ge¬ werbeschule besucht haben. — Die Prüfung in Section I und III stimmt im Großen und Ganzen mit dem preußischen Prüfungsmodus überein. Anders

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_192299/142>, abgerufen am 05.02.2025.