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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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Agentenwirthschaft liegt; nirgends ist verboten, daß sich der Anwalt einen Theil
des Streitgegenstandes als Ertrahonorar verschreiben läßt. Im radicalen Basel¬
land ist zwar "der Aovocatenstand aufgehoben,"*) d. h. die unangenehme Borstufe
einer Prüfung für den Eintritt in das Heiligthum eines basellandschaftlichen
Fürsprechs abgeschafft. Aber trotzdem haben drei bis vier Mitglieder des
verpöntem "Advocatenstandes" stets Sitz und Stimme in der Regierung von
Liestal.

Noch weniger hat man bei Euch bisher Verständniß gezeigt für die
drückende Ungleichheit der Strafrechtspflege. Daß gleiche Strafen für Ehre,
Freiheit und Leben, gleiche Leibes- und Vermögensstrafen für alle Schweizer
bei denselben Vergehen als nothwendiges Seitenstück zum allgemeinen Schwei¬
zerischen Staatsbürgerrecht durch die Bundesgesetzgebung geordnet werden
müßten, ist bisher frommer Wunsch Weniger geblieben. Auch die allgemeine
Entrüstung über die wohlerworbene Prügelstrafe des Cantons Uri, und die
^. v. 1869 angewandte Folter des Cantons Zug, hat der Schweiz zu einem
einheitlichen Strafrecht nicht verhelfen. Man ist muthlos an den undurch¬
dringlichen Pforten der Cantonssouveränetät stehen geblieben, obwohl der
al-t, 74,14 und 106 der Bundes-Verfassung**) die Rechtseinheit verfassungs¬
mäßig ermöglichte. Und wie dringend war diese Einheit! Wer bis vor
wenig Jahren die Bundeshauptstadt Bern besuchte, konnte auf offener Straße
die Zuchthaussträflinge an einer Kette zu zehn und zwanzig zusammenge¬
schmiedet. Viele mit Halseisen, einen Leiterwagen ziehen sehen." Man mußte
schon bis zum Bagno von Boulogne oder nach Rußland reisen, um einer
ähnlichen Herabwürdigung jedes menschlichen Gefühls, jeder moralischen Er¬
hebung in dem Verbrecher zu begegnen. Ja, in ganz besonders abstoßender
Weise zeigt sich noch heute die cantonale Strafrechtspflege als die absolute
Verneinung des schönen Begriffs vom "Schweizerbürgerrecht," der uns Deutsche
so lange zur Nachahmung anfeuerte, als wir den wenig gehaltvollen Klang
des Wortes noch nicht erkannt hatten. Die, gewissermaßen unvermeidliche,
Haupt- oder Nebenstrafe jedes schweizer Delinquenten ist die Cantonsverwei-
sung! Man wirst ungescheut dem Nachbar das Unkraut über den Garten¬
zaun, das man im eigenen Boden entwurzelt hat. Noch heute steht auf der
rechten Seite des Wegs von der Bundeshauptstadt nach dem nahen Lustort
der "Ergi" der Stein, wo der Spitzbube "leisten" muß, d. h. Urphede
schwören, daß er nach Verbüßung seiner Strafe Mutzopotamien meiden werde
für so lange, als seine gestrengen Richter dies für wünschenswerth halten.
Die Canton'sverweisung zwingt den Verurtheilten zur Heimathlosigkeit, ver¬
nichtet seine Existenz -- oftmals wegen bloßer Schlägereien -- um so siche¬
rer, je weniger die andern Cantone einen bescholtenen Eidgenossen bei sich
zu dulden brauchen.***)

Denn bei genauerer Betrachtung erzeigt sich auch die schweizerische Frei¬
zügigkeit und Niederlassungsbefugniß, das Verhältniß der Anziehenden zu den
Ortsangehöriger, namentlich in Hinsicht der Steuern und andere Grundrechte
eines gemeinsamen Staatswesens, als ein sehr schmaler Streifen von Freiheit.
Wir werden diesen Verhältnissen, ihren Ursachen und Wirkungen im nächsten
Briefe näher nachgehen, und in der bisherigen Impotenz der Bundesgesetz¬
gebung zur Abhülfe dieser Mißstände die wesentlichste Quelle der Feindseligkeit





-) Ebenda, Verfassung von Basel-Landschaft v. 6. März 1863, "re. 3S, S. 5S4,
") Ebenda, V.-Verf. S. 2t, art. 74,14 und S. 29, urd. 106.
"") "re, 41, 1. b. e. der B.-Verf. Obige Sammlung S. 14.

Agentenwirthschaft liegt; nirgends ist verboten, daß sich der Anwalt einen Theil
des Streitgegenstandes als Ertrahonorar verschreiben läßt. Im radicalen Basel¬
land ist zwar „der Aovocatenstand aufgehoben,"*) d. h. die unangenehme Borstufe
einer Prüfung für den Eintritt in das Heiligthum eines basellandschaftlichen
Fürsprechs abgeschafft. Aber trotzdem haben drei bis vier Mitglieder des
verpöntem „Advocatenstandes" stets Sitz und Stimme in der Regierung von
Liestal.

Noch weniger hat man bei Euch bisher Verständniß gezeigt für die
drückende Ungleichheit der Strafrechtspflege. Daß gleiche Strafen für Ehre,
Freiheit und Leben, gleiche Leibes- und Vermögensstrafen für alle Schweizer
bei denselben Vergehen als nothwendiges Seitenstück zum allgemeinen Schwei¬
zerischen Staatsbürgerrecht durch die Bundesgesetzgebung geordnet werden
müßten, ist bisher frommer Wunsch Weniger geblieben. Auch die allgemeine
Entrüstung über die wohlerworbene Prügelstrafe des Cantons Uri, und die
^. v. 1869 angewandte Folter des Cantons Zug, hat der Schweiz zu einem
einheitlichen Strafrecht nicht verhelfen. Man ist muthlos an den undurch¬
dringlichen Pforten der Cantonssouveränetät stehen geblieben, obwohl der
al-t, 74,14 und 106 der Bundes-Verfassung**) die Rechtseinheit verfassungs¬
mäßig ermöglichte. Und wie dringend war diese Einheit! Wer bis vor
wenig Jahren die Bundeshauptstadt Bern besuchte, konnte auf offener Straße
die Zuchthaussträflinge an einer Kette zu zehn und zwanzig zusammenge¬
schmiedet. Viele mit Halseisen, einen Leiterwagen ziehen sehen." Man mußte
schon bis zum Bagno von Boulogne oder nach Rußland reisen, um einer
ähnlichen Herabwürdigung jedes menschlichen Gefühls, jeder moralischen Er¬
hebung in dem Verbrecher zu begegnen. Ja, in ganz besonders abstoßender
Weise zeigt sich noch heute die cantonale Strafrechtspflege als die absolute
Verneinung des schönen Begriffs vom „Schweizerbürgerrecht," der uns Deutsche
so lange zur Nachahmung anfeuerte, als wir den wenig gehaltvollen Klang
des Wortes noch nicht erkannt hatten. Die, gewissermaßen unvermeidliche,
Haupt- oder Nebenstrafe jedes schweizer Delinquenten ist die Cantonsverwei-
sung! Man wirst ungescheut dem Nachbar das Unkraut über den Garten¬
zaun, das man im eigenen Boden entwurzelt hat. Noch heute steht auf der
rechten Seite des Wegs von der Bundeshauptstadt nach dem nahen Lustort
der „Ergi" der Stein, wo der Spitzbube „leisten" muß, d. h. Urphede
schwören, daß er nach Verbüßung seiner Strafe Mutzopotamien meiden werde
für so lange, als seine gestrengen Richter dies für wünschenswerth halten.
Die Canton'sverweisung zwingt den Verurtheilten zur Heimathlosigkeit, ver¬
nichtet seine Existenz — oftmals wegen bloßer Schlägereien — um so siche¬
rer, je weniger die andern Cantone einen bescholtenen Eidgenossen bei sich
zu dulden brauchen.***)

Denn bei genauerer Betrachtung erzeigt sich auch die schweizerische Frei¬
zügigkeit und Niederlassungsbefugniß, das Verhältniß der Anziehenden zu den
Ortsangehöriger, namentlich in Hinsicht der Steuern und andere Grundrechte
eines gemeinsamen Staatswesens, als ein sehr schmaler Streifen von Freiheit.
Wir werden diesen Verhältnissen, ihren Ursachen und Wirkungen im nächsten
Briefe näher nachgehen, und in der bisherigen Impotenz der Bundesgesetz¬
gebung zur Abhülfe dieser Mißstände die wesentlichste Quelle der Feindseligkeit





-) Ebenda, Verfassung von Basel-Landschaft v. 6. März 1863, »re. 3S, S. 5S4,
") Ebenda, V.-Verf. S. 2t, art. 74,14 und S. 29, urd. 106.
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[0084] Agentenwirthschaft liegt; nirgends ist verboten, daß sich der Anwalt einen Theil des Streitgegenstandes als Ertrahonorar verschreiben läßt. Im radicalen Basel¬ land ist zwar „der Aovocatenstand aufgehoben,"*) d. h. die unangenehme Borstufe einer Prüfung für den Eintritt in das Heiligthum eines basellandschaftlichen Fürsprechs abgeschafft. Aber trotzdem haben drei bis vier Mitglieder des verpöntem „Advocatenstandes" stets Sitz und Stimme in der Regierung von Liestal. Noch weniger hat man bei Euch bisher Verständniß gezeigt für die drückende Ungleichheit der Strafrechtspflege. Daß gleiche Strafen für Ehre, Freiheit und Leben, gleiche Leibes- und Vermögensstrafen für alle Schweizer bei denselben Vergehen als nothwendiges Seitenstück zum allgemeinen Schwei¬ zerischen Staatsbürgerrecht durch die Bundesgesetzgebung geordnet werden müßten, ist bisher frommer Wunsch Weniger geblieben. Auch die allgemeine Entrüstung über die wohlerworbene Prügelstrafe des Cantons Uri, und die ^. v. 1869 angewandte Folter des Cantons Zug, hat der Schweiz zu einem einheitlichen Strafrecht nicht verhelfen. Man ist muthlos an den undurch¬ dringlichen Pforten der Cantonssouveränetät stehen geblieben, obwohl der al-t, 74,14 und 106 der Bundes-Verfassung**) die Rechtseinheit verfassungs¬ mäßig ermöglichte. Und wie dringend war diese Einheit! Wer bis vor wenig Jahren die Bundeshauptstadt Bern besuchte, konnte auf offener Straße die Zuchthaussträflinge an einer Kette zu zehn und zwanzig zusammenge¬ schmiedet. Viele mit Halseisen, einen Leiterwagen ziehen sehen." Man mußte schon bis zum Bagno von Boulogne oder nach Rußland reisen, um einer ähnlichen Herabwürdigung jedes menschlichen Gefühls, jeder moralischen Er¬ hebung in dem Verbrecher zu begegnen. Ja, in ganz besonders abstoßender Weise zeigt sich noch heute die cantonale Strafrechtspflege als die absolute Verneinung des schönen Begriffs vom „Schweizerbürgerrecht," der uns Deutsche so lange zur Nachahmung anfeuerte, als wir den wenig gehaltvollen Klang des Wortes noch nicht erkannt hatten. Die, gewissermaßen unvermeidliche, Haupt- oder Nebenstrafe jedes schweizer Delinquenten ist die Cantonsverwei- sung! Man wirst ungescheut dem Nachbar das Unkraut über den Garten¬ zaun, das man im eigenen Boden entwurzelt hat. Noch heute steht auf der rechten Seite des Wegs von der Bundeshauptstadt nach dem nahen Lustort der „Ergi" der Stein, wo der Spitzbube „leisten" muß, d. h. Urphede schwören, daß er nach Verbüßung seiner Strafe Mutzopotamien meiden werde für so lange, als seine gestrengen Richter dies für wünschenswerth halten. Die Canton'sverweisung zwingt den Verurtheilten zur Heimathlosigkeit, ver¬ nichtet seine Existenz — oftmals wegen bloßer Schlägereien — um so siche¬ rer, je weniger die andern Cantone einen bescholtenen Eidgenossen bei sich zu dulden brauchen.***) Denn bei genauerer Betrachtung erzeigt sich auch die schweizerische Frei¬ zügigkeit und Niederlassungsbefugniß, das Verhältniß der Anziehenden zu den Ortsangehöriger, namentlich in Hinsicht der Steuern und andere Grundrechte eines gemeinsamen Staatswesens, als ein sehr schmaler Streifen von Freiheit. Wir werden diesen Verhältnissen, ihren Ursachen und Wirkungen im nächsten Briefe näher nachgehen, und in der bisherigen Impotenz der Bundesgesetz¬ gebung zur Abhülfe dieser Mißstände die wesentlichste Quelle der Feindseligkeit -) Ebenda, Verfassung von Basel-Landschaft v. 6. März 1863, »re. 3S, S. 5S4, ") Ebenda, V.-Verf. S. 2t, art. 74,14 und S. 29, urd. 106. "") »re, 41, 1. b. e. der B.-Verf. Obige Sammlung S. 14.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/84>, abgerufen am 28.09.2024.