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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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von ihm selbst Aufschluß zu erhalten. Er war damals schon ein bemoostes
Haupt, und das gab mir den unvorsichtigen Muth, ihm irgend eine Frage
aus dem römischen Erbrechte vorzulegen. Darauf hielt er eine catilinarische
Rede gegen Justinian und erklärte rundweg, er brauche vom römischen Recht
gar nichts zu wissen, und wisse Gottlob! auch nichts davon. Ich glaubte
damals, diese Auffassung seines Studienplans werde ihn in der Stunde sei¬
ner Prüfung vielleicht in eine unliebsame Collision mit den Fragen seiner
Professoren versetzen. Aber zwei Jahre später las ich. daß er Oberrichter
(Apvellationsrath) in N. geworden sei. Als ich ihn wiedersah, fragte ich ihn,
welchen wissenschaftlichen Leistungen er denn diese wunderbare Carriere zu
verdanken habe. Darauf erwiederte er mit dem Lächeln des alten Härung:
"Hä, i bi radical."

So steht es in der Schweiz mit der Würde der Justiz. Daß daneben
die Geschworenen überall von politischen Wählerkreisen gewählt werden, ist
selbstverständlich. Die Folgen dieser Bildung der Richterbank und Jury
liegen klar zu Tage. Man erhält republikanische Sternkammern. Der Staats¬
anwalt vermag bei niemandem, der seiner politischen Ueberzeugung ist, ein
politisches Vergehen zu entdecken, und wenn das der Fall wäre, würde die
Jury freisprechen. In Deutschland haben die Stimmen der Presse, die Kam¬
mern, die Parlamente über ein Menschenalter die volle Unabhängigkeit. Un-
absetzbarkeit und Freiheit der Richter als eine der vornehmsten Aufgaben der
liberalen Parteien angestrebt und erreicht. In der Schweiz betrachtet man
im Gegentheil die Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit des Richterstandes als
eine Gefahr für die Souveränetät des Volkswillens, und hat dagegen nicht
die geringste Empfindung für die Würdelosigkeit einer auf politischem Partei-
terrorismus beruhenden Justiz. In Deutschland geht seit Jahrzehnten der
Drang der Nation nach einheitlicher Gestaltung des Civil- und Strafrechts, des
Civil- und Strafverfahrens und einer einheitlichen Organisation der Behörden.
In sehr wichtigen Stücken ist dieses Streben erfolgreich gewesen. Wir besitzen
ein gemeinsames Handels- und Wechselrecht und einen obersten Bundesge¬
richtshof für Handels- und Wechselsachen. Das gesammte Obligationenrecht
unterliegt der Bundesgesetzgebung. Ja, wiederholt hat der Reichstag be¬
schlossen, das gesammte bürgerliche Recht der Bundesgesetzgebung zu über¬
weisen. Wir dürfen erwarten, schon in den nächsten Jahren für ganz Deutsch¬
land eine gemeinsame Civil- und Strafprvceßordnung und die einheitliche
Organisation sämmtlicher Behörden, Staats- und Rechtsanwälte durch ganz
Deutschland zu erlangen, da die Verfassung das vorschreibt. Das Strafrecht
ist bereits einheitlich geordnet, und zwar liberaler und moderner als in irgend
einem Strafgesetzbuch der Eidgenossenschaft. , Die Schweiz hatte zwanzig Jahre
vor uns voraus für diese Art von Einheitsbestrebungen, und sie hat nichts
dafür gethan. Jahraus jahrein verhallen die Klagen der Geschäftswelt über
die Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit der einzelnen Cantone an der
gemüthlichen Indolenz des Kantönligeistes und der ungeheuren Ueberbeschäf¬
tigung der Bundesversammlung. Die Creditertheilung über die Cantons-
grenze ist in Folge dessen schon'ein Wagstück, das dicht neben dem Verlust-
Conto einzutragen ist. Wie die Creditwirthschaft der Schweiz, die Wissen¬
schaftlichkeit der Rechtspraxis, jeder Sinn für das gemeinsame Staatswesen
bei solchen Verhältnissen gedeiht, ist einleuchtend. Der Stand der Anwälte,
der landesübliche "Fürsprech-Notar und Agent" ist weit entfernt, das Uebel
zu verkleinern. Er befindet sich auf einer wenig hervorragenden Stufe gei¬
stiger und wissenschaftlicher Bildung; er zieht Alles in den Bereich seines
"Geschäfts," was zwischen Geld- und Gütermakel, Anwaltpraxis und gemeiner


von ihm selbst Aufschluß zu erhalten. Er war damals schon ein bemoostes
Haupt, und das gab mir den unvorsichtigen Muth, ihm irgend eine Frage
aus dem römischen Erbrechte vorzulegen. Darauf hielt er eine catilinarische
Rede gegen Justinian und erklärte rundweg, er brauche vom römischen Recht
gar nichts zu wissen, und wisse Gottlob! auch nichts davon. Ich glaubte
damals, diese Auffassung seines Studienplans werde ihn in der Stunde sei¬
ner Prüfung vielleicht in eine unliebsame Collision mit den Fragen seiner
Professoren versetzen. Aber zwei Jahre später las ich. daß er Oberrichter
(Apvellationsrath) in N. geworden sei. Als ich ihn wiedersah, fragte ich ihn,
welchen wissenschaftlichen Leistungen er denn diese wunderbare Carriere zu
verdanken habe. Darauf erwiederte er mit dem Lächeln des alten Härung:
„Hä, i bi radical."

So steht es in der Schweiz mit der Würde der Justiz. Daß daneben
die Geschworenen überall von politischen Wählerkreisen gewählt werden, ist
selbstverständlich. Die Folgen dieser Bildung der Richterbank und Jury
liegen klar zu Tage. Man erhält republikanische Sternkammern. Der Staats¬
anwalt vermag bei niemandem, der seiner politischen Ueberzeugung ist, ein
politisches Vergehen zu entdecken, und wenn das der Fall wäre, würde die
Jury freisprechen. In Deutschland haben die Stimmen der Presse, die Kam¬
mern, die Parlamente über ein Menschenalter die volle Unabhängigkeit. Un-
absetzbarkeit und Freiheit der Richter als eine der vornehmsten Aufgaben der
liberalen Parteien angestrebt und erreicht. In der Schweiz betrachtet man
im Gegentheil die Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit des Richterstandes als
eine Gefahr für die Souveränetät des Volkswillens, und hat dagegen nicht
die geringste Empfindung für die Würdelosigkeit einer auf politischem Partei-
terrorismus beruhenden Justiz. In Deutschland geht seit Jahrzehnten der
Drang der Nation nach einheitlicher Gestaltung des Civil- und Strafrechts, des
Civil- und Strafverfahrens und einer einheitlichen Organisation der Behörden.
In sehr wichtigen Stücken ist dieses Streben erfolgreich gewesen. Wir besitzen
ein gemeinsames Handels- und Wechselrecht und einen obersten Bundesge¬
richtshof für Handels- und Wechselsachen. Das gesammte Obligationenrecht
unterliegt der Bundesgesetzgebung. Ja, wiederholt hat der Reichstag be¬
schlossen, das gesammte bürgerliche Recht der Bundesgesetzgebung zu über¬
weisen. Wir dürfen erwarten, schon in den nächsten Jahren für ganz Deutsch¬
land eine gemeinsame Civil- und Strafprvceßordnung und die einheitliche
Organisation sämmtlicher Behörden, Staats- und Rechtsanwälte durch ganz
Deutschland zu erlangen, da die Verfassung das vorschreibt. Das Strafrecht
ist bereits einheitlich geordnet, und zwar liberaler und moderner als in irgend
einem Strafgesetzbuch der Eidgenossenschaft. , Die Schweiz hatte zwanzig Jahre
vor uns voraus für diese Art von Einheitsbestrebungen, und sie hat nichts
dafür gethan. Jahraus jahrein verhallen die Klagen der Geschäftswelt über
die Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit der einzelnen Cantone an der
gemüthlichen Indolenz des Kantönligeistes und der ungeheuren Ueberbeschäf¬
tigung der Bundesversammlung. Die Creditertheilung über die Cantons-
grenze ist in Folge dessen schon'ein Wagstück, das dicht neben dem Verlust-
Conto einzutragen ist. Wie die Creditwirthschaft der Schweiz, die Wissen¬
schaftlichkeit der Rechtspraxis, jeder Sinn für das gemeinsame Staatswesen
bei solchen Verhältnissen gedeiht, ist einleuchtend. Der Stand der Anwälte,
der landesübliche „Fürsprech-Notar und Agent" ist weit entfernt, das Uebel
zu verkleinern. Er befindet sich auf einer wenig hervorragenden Stufe gei¬
stiger und wissenschaftlicher Bildung; er zieht Alles in den Bereich seines
„Geschäfts," was zwischen Geld- und Gütermakel, Anwaltpraxis und gemeiner


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/83>, abgerufen am 28.12.2024.