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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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wie auch hier Friedrich der Große sein eigener Minister war, Alles wußte
und sich um Alles kümmerte Am 19. Februar 1784 schreibt der König selbst
an Thulemeier: "Suchen Sie mit einem gewissen Adams zu sprechen, welcher
Seitens der Amerikaner nach Holland geschickt ist, und befühlen Sie ihn, ob
es nicht Mittel und Wege gibt, uns mit jenen Leuten für den Absatz unserer
Leinwand und den Ankauf ihres virginischen Tabaks in's Einvernehmen zu
setzen." Obgleich die Berichte an den Congreß und dessen Antworten viel
Zeit rauben, nahmen dennoch die Verhandlungen einen raschen Verlauf.
Schon im Sommer und Herbst des nächsten Jahres kommt der Vertrag zum
Abschluß. Th. Jefferson unterzeichnet am 28. Juli 1785 in Paris, Benj.
Franklin am 9. d. M. in Passy, John Adams am 5. August 1783 in Lon¬
don, und Thulemeier am 10. Sept. 1785 im Haag. Der Vertrag bestimmt
in Betreff der Contrebande:

"Um alle Schwierigkeiten und Mißverständnisse zu vermeiden, die ge¬
wöhnlich über den Begriff der Contrebande entstehen, sollen in demselben Falle,
wenn einer der contrahirenden Theile mit einer andern Macht Krieg führt,
alle solche Waaren, wie Waffen, Munition und militärische Vorräthe jeder
Art, welche in Schiffen oder von den Unterthanen, oder den Bürgern des
einen Theils dem Feinde des andern zugeführt werden, nicht als Contrebande
gelten, und weder Confiscation, noch Condemnirung, noch Verlust des Eigen¬
thums nach sich ziehen. Indessen soll es gesetzlich gestattet sein, solche Schiffe
und Waaren anzuhalten, und sie so lange zu detiniren, als diejenigen, welche
sie aufbringen, für nothwendig erachten , um die Unbequemlichkeit oder den
Schaden zu verhindern, der ihnen aus der Fortsetzung ihrer Reise erwachsen
möchte; jedoch sollen sie verbunden sein, eine verhältnißmäßige Zahlung für
den Verlust zu leisten, welchen ein derartiger Arrest den Eigenthümern ver¬
ursacht. Und es soll ferner demjenigen, welcher sie nimmt, gestattet sein, die
also angehaltenen militärischen Vorräthe ganz oder theilweise für sich zu be¬
nutzen: dagegen muß er dem Eigenthümer den vollen Werth dafür zahlen,
welcher Werth durch den Marktpreis am Bestimmungs-Orte des Schiffes ver¬
mittelt wird. Für den Fall aber, daß der Befehlshaber eines angehaltenen
Schiffes, welches Artikel führt, welche bisher als Contrabande galten, diese
Artikel abzugeben Willens ist, so soll er das thun dürfen und sein Schiff
nicht in irgend einen Hasen gebracht, noch länger zurückgehalten, sondern zur
Fortsetzung seiner Reise verstattet werden."

Artikel zwanzig untersagt den Unterthanen der contrahirenden Mächte,
Kaperbriefe von einem andern Staate, mit welchem sich eine von ihnen im
Kriege befindet, anzunehmen, oder ihm Beistand zu Wasser oder zu Lande
zu leisten, widrigen Falls sie als Piraten angesehen werden sollen. Artikel
einundzwanzig setzt die in einem Kriege gegen einen gemeinschaftlichen Feind


wie auch hier Friedrich der Große sein eigener Minister war, Alles wußte
und sich um Alles kümmerte Am 19. Februar 1784 schreibt der König selbst
an Thulemeier: „Suchen Sie mit einem gewissen Adams zu sprechen, welcher
Seitens der Amerikaner nach Holland geschickt ist, und befühlen Sie ihn, ob
es nicht Mittel und Wege gibt, uns mit jenen Leuten für den Absatz unserer
Leinwand und den Ankauf ihres virginischen Tabaks in's Einvernehmen zu
setzen." Obgleich die Berichte an den Congreß und dessen Antworten viel
Zeit rauben, nahmen dennoch die Verhandlungen einen raschen Verlauf.
Schon im Sommer und Herbst des nächsten Jahres kommt der Vertrag zum
Abschluß. Th. Jefferson unterzeichnet am 28. Juli 1785 in Paris, Benj.
Franklin am 9. d. M. in Passy, John Adams am 5. August 1783 in Lon¬
don, und Thulemeier am 10. Sept. 1785 im Haag. Der Vertrag bestimmt
in Betreff der Contrebande:

„Um alle Schwierigkeiten und Mißverständnisse zu vermeiden, die ge¬
wöhnlich über den Begriff der Contrebande entstehen, sollen in demselben Falle,
wenn einer der contrahirenden Theile mit einer andern Macht Krieg führt,
alle solche Waaren, wie Waffen, Munition und militärische Vorräthe jeder
Art, welche in Schiffen oder von den Unterthanen, oder den Bürgern des
einen Theils dem Feinde des andern zugeführt werden, nicht als Contrebande
gelten, und weder Confiscation, noch Condemnirung, noch Verlust des Eigen¬
thums nach sich ziehen. Indessen soll es gesetzlich gestattet sein, solche Schiffe
und Waaren anzuhalten, und sie so lange zu detiniren, als diejenigen, welche
sie aufbringen, für nothwendig erachten , um die Unbequemlichkeit oder den
Schaden zu verhindern, der ihnen aus der Fortsetzung ihrer Reise erwachsen
möchte; jedoch sollen sie verbunden sein, eine verhältnißmäßige Zahlung für
den Verlust zu leisten, welchen ein derartiger Arrest den Eigenthümern ver¬
ursacht. Und es soll ferner demjenigen, welcher sie nimmt, gestattet sein, die
also angehaltenen militärischen Vorräthe ganz oder theilweise für sich zu be¬
nutzen: dagegen muß er dem Eigenthümer den vollen Werth dafür zahlen,
welcher Werth durch den Marktpreis am Bestimmungs-Orte des Schiffes ver¬
mittelt wird. Für den Fall aber, daß der Befehlshaber eines angehaltenen
Schiffes, welches Artikel führt, welche bisher als Contrabande galten, diese
Artikel abzugeben Willens ist, so soll er das thun dürfen und sein Schiff
nicht in irgend einen Hasen gebracht, noch länger zurückgehalten, sondern zur
Fortsetzung seiner Reise verstattet werden."

Artikel zwanzig untersagt den Unterthanen der contrahirenden Mächte,
Kaperbriefe von einem andern Staate, mit welchem sich eine von ihnen im
Kriege befindet, anzunehmen, oder ihm Beistand zu Wasser oder zu Lande
zu leisten, widrigen Falls sie als Piraten angesehen werden sollen. Artikel
einundzwanzig setzt die in einem Kriege gegen einen gemeinschaftlichen Feind


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/388>, abgerufen am 29.09.2024.