Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

derungm neueren Datums dagegen allerdings das jetzige Cursverhältniß ma߬
gebend für die Convertirung sein, und diese Schuldner würden sich
in der That beklagen können, wenn man bei der Convertirung dem Silber
einen höheren Werth beilegen wollte, als den wirklich jetzt geltenden, da sie
dadurch gezwungen würden, dem Gläubiger mehr zurückzuzahlen als sie von
ihm erhalten hätten.

Da Herr Dr. Weibezahn aber trotzdem einmal eines höheren Conver-
tixungseurses als des herrschenden bedürfte, damit der Goldgulden von 2V2
Franken einen Silberwerth von 20 Sgr. für die Zeit des Ueberganges erhalte,
nämlich des Curses von 1:15.32, so schloß er, (Preisschrift S. 144-6. Krit.
Umschau S. 26--7.) der Staat müsse die Schuldner neueren Datums
entschädigen und dadurch die Conversion zu dem von ihm gewünschten
Curse ohne Rechtsverletzung ermöglichen; das werde ferner dadurch geschehen,
daß der Staat alles Silber einziehe, dagegen ca. 300 Mill. Thaler an
Werth in Goldstücken in Umlauf setze und zwar zu dem von ihm (Herrn
Weibezahn) gewählten allgemeinen Conversions-Curse von 15,32:1, welcher
den Zweck erfülle, dem Goldgulden, wie er ihn wünschte, den Silberwerth von
20 Sgr. zu geben, und zugleich nach seiner Rechnung, der Durchschnitts-Curs
für die letzten 20 Jahre sei, weßhalb er die Schuldner älteren Datums
befriedigen müsse, während diejenigen neueren Datums dadurch die
Mittel erhielten, ihre zu demselben Curse convertirte Schuld ohne Verlust ab¬
zutragen. Herr Dr. Weibezahn nahm als gegenwärtigen Curs 1 : 15,50 an, (er
ist aber jetzt 1 : 15,55) *) und berechnete das vom Staate zu bringende Opfer
zu IV" pret. von 300 Will, auf 3V- Mill. Thaler. Er decretirte also
(Krit. Umschau, S. 30):

1. Alle bei Annahme der Goldwährung bestehenden Verbindlichkeiten
älteren oder neueren Datums werden durch das Münzgesetz in der Weise con-
vertirt, daß für je 2 Thaler 3 Goldgulden, für je 7 Gulden süddeutsch 6
Goldgulden zu rechnen, beziehungsweise zu zahlen sind! d. h. sie werden alle nach
dem Durchschnittsverhältnisse der beiden Metalle während der letzten 20 Jahre
1 : 15,32 (anstatt des laufenden Curses von 1: 15,55) convertirt. wodurch
die genannten Sätze von 2 Thlr. -- 3 Goldgulden, 7 fübt. Gulden -- 6
Goldgulden erzielt werden; (der Unterschied beträgt jetzt I V2 yet.)



-) Am 3/4. Mai 1871 schwankte der Curs des Silbers in London zwischen 60-/2 Pr. Unze
-- 15,587, und 60'/, ö. pr. Unze -- 15,651. durchschn. 15,619. rund 15,60. Der höchste
Curs des Silbers zu Gold in Hamburg war kürzlich für das metrische Pfund: Fein Silber (fester
Bankpreis) 59>/z Mk., fein Gold in Barren 920 Mi., woraus sich das WerthverlMniß von
1 :15,503 ergiebt. Als Durchschnitt beider Plätze erhalten wir also: London 1 : 15,60, Ham¬
burg 1 ! 15,50; mittlerer Curs 1 : 15,55.

derungm neueren Datums dagegen allerdings das jetzige Cursverhältniß ma߬
gebend für die Convertirung sein, und diese Schuldner würden sich
in der That beklagen können, wenn man bei der Convertirung dem Silber
einen höheren Werth beilegen wollte, als den wirklich jetzt geltenden, da sie
dadurch gezwungen würden, dem Gläubiger mehr zurückzuzahlen als sie von
ihm erhalten hätten.

Da Herr Dr. Weibezahn aber trotzdem einmal eines höheren Conver-
tixungseurses als des herrschenden bedürfte, damit der Goldgulden von 2V2
Franken einen Silberwerth von 20 Sgr. für die Zeit des Ueberganges erhalte,
nämlich des Curses von 1:15.32, so schloß er, (Preisschrift S. 144-6. Krit.
Umschau S. 26—7.) der Staat müsse die Schuldner neueren Datums
entschädigen und dadurch die Conversion zu dem von ihm gewünschten
Curse ohne Rechtsverletzung ermöglichen; das werde ferner dadurch geschehen,
daß der Staat alles Silber einziehe, dagegen ca. 300 Mill. Thaler an
Werth in Goldstücken in Umlauf setze und zwar zu dem von ihm (Herrn
Weibezahn) gewählten allgemeinen Conversions-Curse von 15,32:1, welcher
den Zweck erfülle, dem Goldgulden, wie er ihn wünschte, den Silberwerth von
20 Sgr. zu geben, und zugleich nach seiner Rechnung, der Durchschnitts-Curs
für die letzten 20 Jahre sei, weßhalb er die Schuldner älteren Datums
befriedigen müsse, während diejenigen neueren Datums dadurch die
Mittel erhielten, ihre zu demselben Curse convertirte Schuld ohne Verlust ab¬
zutragen. Herr Dr. Weibezahn nahm als gegenwärtigen Curs 1 : 15,50 an, (er
ist aber jetzt 1 : 15,55) *) und berechnete das vom Staate zu bringende Opfer
zu IV« pret. von 300 Will, auf 3V- Mill. Thaler. Er decretirte also
(Krit. Umschau, S. 30):

1. Alle bei Annahme der Goldwährung bestehenden Verbindlichkeiten
älteren oder neueren Datums werden durch das Münzgesetz in der Weise con-
vertirt, daß für je 2 Thaler 3 Goldgulden, für je 7 Gulden süddeutsch 6
Goldgulden zu rechnen, beziehungsweise zu zahlen sind! d. h. sie werden alle nach
dem Durchschnittsverhältnisse der beiden Metalle während der letzten 20 Jahre
1 : 15,32 (anstatt des laufenden Curses von 1: 15,55) convertirt. wodurch
die genannten Sätze von 2 Thlr. — 3 Goldgulden, 7 fübt. Gulden — 6
Goldgulden erzielt werden; (der Unterschied beträgt jetzt I V2 yet.)



-) Am 3/4. Mai 1871 schwankte der Curs des Silbers in London zwischen 60-/2 Pr. Unze
— 15,587, und 60'/, ö. pr. Unze — 15,651. durchschn. 15,619. rund 15,60. Der höchste
Curs des Silbers zu Gold in Hamburg war kürzlich für das metrische Pfund: Fein Silber (fester
Bankpreis) 59>/z Mk., fein Gold in Barren 920 Mi., woraus sich das WerthverlMniß von
1 :15,503 ergiebt. Als Durchschnitt beider Plätze erhalten wir also: London 1 : 15,60, Ham¬
burg 1 ! 15,50; mittlerer Curs 1 : 15,55.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0296" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/126078"/>
            <p xml:id="ID_940" prev="#ID_939"> derungm neueren Datums dagegen allerdings das jetzige Cursverhältniß ma߬<lb/>
gebend für die Convertirung sein, und diese Schuldner würden sich<lb/>
in der That beklagen können, wenn man bei der Convertirung dem Silber<lb/>
einen höheren Werth beilegen wollte, als den wirklich jetzt geltenden, da sie<lb/>
dadurch gezwungen würden, dem Gläubiger mehr zurückzuzahlen als sie von<lb/>
ihm erhalten hätten.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_941"> Da Herr Dr. Weibezahn aber trotzdem einmal eines höheren Conver-<lb/>
tixungseurses als des herrschenden bedürfte, damit der Goldgulden von 2V2<lb/>
Franken einen Silberwerth von 20 Sgr. für die Zeit des Ueberganges erhalte,<lb/>
nämlich des Curses von 1:15.32, so schloß er, (Preisschrift S. 144-6. Krit.<lb/>
Umschau S. 26&#x2014;7.) der Staat müsse die Schuldner neueren Datums<lb/>
entschädigen und dadurch die Conversion zu dem von ihm gewünschten<lb/>
Curse ohne Rechtsverletzung ermöglichen; das werde ferner dadurch geschehen,<lb/>
daß der Staat alles Silber einziehe, dagegen ca. 300 Mill. Thaler an<lb/>
Werth in Goldstücken in Umlauf setze und zwar zu dem von ihm (Herrn<lb/>
Weibezahn) gewählten allgemeinen Conversions-Curse von 15,32:1, welcher<lb/>
den Zweck erfülle, dem Goldgulden, wie er ihn wünschte, den Silberwerth von<lb/>
20 Sgr. zu geben, und zugleich nach seiner Rechnung, der Durchschnitts-Curs<lb/>
für die letzten 20 Jahre sei, weßhalb er die Schuldner älteren Datums<lb/>
befriedigen müsse, während diejenigen neueren Datums dadurch die<lb/>
Mittel erhielten, ihre zu demselben Curse convertirte Schuld ohne Verlust ab¬<lb/>
zutragen. Herr Dr. Weibezahn nahm als gegenwärtigen Curs 1 : 15,50 an, (er<lb/>
ist aber jetzt 1 : 15,55) *) und berechnete das vom Staate zu bringende Opfer<lb/>
zu IV« pret. von 300 Will, auf 3V- Mill. Thaler. Er decretirte also<lb/>
(Krit. Umschau, S. 30):</p><lb/>
            <p xml:id="ID_942" next="#ID_943"> 1. Alle bei Annahme der Goldwährung bestehenden Verbindlichkeiten<lb/>
älteren oder neueren Datums werden durch das Münzgesetz in der Weise con-<lb/>
vertirt, daß für je 2 Thaler 3 Goldgulden, für je 7 Gulden süddeutsch 6<lb/>
Goldgulden zu rechnen, beziehungsweise zu zahlen sind! d. h. sie werden alle nach<lb/>
dem Durchschnittsverhältnisse der beiden Metalle während der letzten 20 Jahre<lb/>
1 : 15,32 (anstatt des laufenden Curses von 1: 15,55) convertirt. wodurch<lb/>
die genannten Sätze von 2 Thlr. &#x2014; 3 Goldgulden, 7 fübt. Gulden &#x2014; 6<lb/>
Goldgulden erzielt werden; (der Unterschied beträgt jetzt I V2 yet.)</p><lb/>
            <note xml:id="FID_118" place="foot"> -) Am 3/4. Mai 1871 schwankte der Curs des Silbers in London zwischen 60-/2 Pr. Unze<lb/>
&#x2014; 15,587, und 60'/, ö. pr. Unze &#x2014; 15,651. durchschn. 15,619. rund 15,60. Der höchste<lb/>
Curs des Silbers zu Gold in Hamburg war kürzlich für das metrische Pfund: Fein Silber (fester<lb/>
Bankpreis) 59&gt;/z Mk., fein Gold in Barren 920 Mi., woraus sich das WerthverlMniß von<lb/>
1 :15,503 ergiebt. Als Durchschnitt beider Plätze erhalten wir also: London 1 : 15,60, Ham¬<lb/>
burg 1 ! 15,50; mittlerer Curs 1 : 15,55.</note><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0296] derungm neueren Datums dagegen allerdings das jetzige Cursverhältniß ma߬ gebend für die Convertirung sein, und diese Schuldner würden sich in der That beklagen können, wenn man bei der Convertirung dem Silber einen höheren Werth beilegen wollte, als den wirklich jetzt geltenden, da sie dadurch gezwungen würden, dem Gläubiger mehr zurückzuzahlen als sie von ihm erhalten hätten. Da Herr Dr. Weibezahn aber trotzdem einmal eines höheren Conver- tixungseurses als des herrschenden bedürfte, damit der Goldgulden von 2V2 Franken einen Silberwerth von 20 Sgr. für die Zeit des Ueberganges erhalte, nämlich des Curses von 1:15.32, so schloß er, (Preisschrift S. 144-6. Krit. Umschau S. 26—7.) der Staat müsse die Schuldner neueren Datums entschädigen und dadurch die Conversion zu dem von ihm gewünschten Curse ohne Rechtsverletzung ermöglichen; das werde ferner dadurch geschehen, daß der Staat alles Silber einziehe, dagegen ca. 300 Mill. Thaler an Werth in Goldstücken in Umlauf setze und zwar zu dem von ihm (Herrn Weibezahn) gewählten allgemeinen Conversions-Curse von 15,32:1, welcher den Zweck erfülle, dem Goldgulden, wie er ihn wünschte, den Silberwerth von 20 Sgr. zu geben, und zugleich nach seiner Rechnung, der Durchschnitts-Curs für die letzten 20 Jahre sei, weßhalb er die Schuldner älteren Datums befriedigen müsse, während diejenigen neueren Datums dadurch die Mittel erhielten, ihre zu demselben Curse convertirte Schuld ohne Verlust ab¬ zutragen. Herr Dr. Weibezahn nahm als gegenwärtigen Curs 1 : 15,50 an, (er ist aber jetzt 1 : 15,55) *) und berechnete das vom Staate zu bringende Opfer zu IV« pret. von 300 Will, auf 3V- Mill. Thaler. Er decretirte also (Krit. Umschau, S. 30): 1. Alle bei Annahme der Goldwährung bestehenden Verbindlichkeiten älteren oder neueren Datums werden durch das Münzgesetz in der Weise con- vertirt, daß für je 2 Thaler 3 Goldgulden, für je 7 Gulden süddeutsch 6 Goldgulden zu rechnen, beziehungsweise zu zahlen sind! d. h. sie werden alle nach dem Durchschnittsverhältnisse der beiden Metalle während der letzten 20 Jahre 1 : 15,32 (anstatt des laufenden Curses von 1: 15,55) convertirt. wodurch die genannten Sätze von 2 Thlr. — 3 Goldgulden, 7 fübt. Gulden — 6 Goldgulden erzielt werden; (der Unterschied beträgt jetzt I V2 yet.) -) Am 3/4. Mai 1871 schwankte der Curs des Silbers in London zwischen 60-/2 Pr. Unze — 15,587, und 60'/, ö. pr. Unze — 15,651. durchschn. 15,619. rund 15,60. Der höchste Curs des Silbers zu Gold in Hamburg war kürzlich für das metrische Pfund: Fein Silber (fester Bankpreis) 59>/z Mk., fein Gold in Barren 920 Mi., woraus sich das WerthverlMniß von 1 :15,503 ergiebt. Als Durchschnitt beider Plätze erhalten wir also: London 1 : 15,60, Ham¬ burg 1 ! 15,50; mittlerer Curs 1 : 15,55.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/296
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/296>, abgerufen am 29.09.2024.