Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.die zweckmäßige Einrichtung des Postwesens überhaupt fast unmöglich gemacht Die nach dem Frieden von Lüneville (9. Februar 1801) eingetretenen die zweckmäßige Einrichtung des Postwesens überhaupt fast unmöglich gemacht Die nach dem Frieden von Lüneville (9. Februar 1801) eingetretenen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0279" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/126061"/> <p xml:id="ID_887" prev="#ID_886"> die zweckmäßige Einrichtung des Postwesens überhaupt fast unmöglich gemacht<lb/> haben.</p><lb/> <p xml:id="ID_888" next="#ID_889"> Die nach dem Frieden von Lüneville (9. Februar 1801) eingetretenen<lb/> Umwälzungen waren auch für die Reichspost von tief eingreifender Bedeutung.<lb/> Der Fürst von Thurn und Taxis verlor dabei das nutzbare Eigenthum<lb/> derjenigen Neichsposten, welche auf dem linken Rheinufer bestanden hatten.<lb/> Doch wurde damals zuerst der Anspruch des Taxisschen Hauses auf Entschä¬<lb/> digung für die Ausübung des Postregals staatsrechtlich anerkannt. Dem¬<lb/> entsprechend ist in §. 13 des Reichs-Deputations-Hauptschlusses vom 25. Fe¬<lb/> bruar 1803 das Taxissche Postbesitzthum wie folgt bestätigt: „Dem Fürsten<lb/> von Thurn und Taxis (wird zugetheilt): zur Schadloshaltung für die Ein¬<lb/> künfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das<lb/> gefürstete Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die Abteien Marchthal und<lb/> Neresheim, das zu Saalmannsweiler gehörige Amt Ostrach im ganzen Um¬<lb/> fange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmelberg<lb/> und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten. Uebrigens wird die<lb/> Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und Taxis, sowie sie con-<lb/> stituirt sind, garantirt. Demzufolge sollen die gedachten Posten in dem<lb/> Zustande erhalten werden, in welchem sie sich, ihrer Ausdehnung und Aus¬<lb/> übung nach, zur Zeit des Lüneviller Friedens befanden. Um diese Anstalt<lb/> in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem Zeitpunkte befand,<lb/> desto mehr zu sichern, wird sie dem besonderen Schutze des Kaisers und des<lb/> kurfürstlichen Collegiums übergeben." Es war also jetzt das umgekehrte Ver¬<lb/> hältniß gegen die früheren Zeiten der eontusio äivimtus eollstituta einge¬<lb/> treten, in welchen Taxis Macht genug besaß, die einzelnen Territorialposten zu<lb/> befehden und zum Theil zu vernichten. Unter dem Anprall der Napoleonischen<lb/> Heere und nach Errichtung des Rheinbundes stürzte das Deutsche Reich zu¬<lb/> sammen (6. August 1806). Damit hatte auch die Reichspost, nach Mohl<lb/> jenes lebendige Symbol des schwankenden, unklaren öffentlichen Rechtszustandes<lb/> in Deutschland, ein Ende. Noch kurz vor dem Eintritts dieser Katastrophe<lb/> hatte das Haus Taxis sich durch zahllose Vexationen der kleineren Stände<lb/> mißliebig gemacht und sich bei den Streitigkeiten mit Preußen selbst an<lb/> Frankreich gewandt, — freilich sehr zur Unzeit; denn Murat und Hieronymus<lb/> hatten im Großherzogthum Berg und in Westphalen sogleich die Reichsposten<lb/> beseitigt und Napoleon war Taxis entschieden abgeneigt. Mit dem Falle<lb/> des Reichs hörte natürlich auch die Reichslehenbarkeit auf, und die Lehns¬<lb/> herrlichkeit über das Postinstitut ging auf denjenigen Staat über, unter des¬<lb/> sen Hoheit sich dasselbe befand. Die PostHoheit liegt aber im Begriffe der<lb/> Souveränetät, welche die Fürsten mit dem Aufhören der Kaiserlichen Macht<lb/> wieder erlangten. — Die Ausübung des Postregals aber wurde dem Hause</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0279]
die zweckmäßige Einrichtung des Postwesens überhaupt fast unmöglich gemacht
haben.
Die nach dem Frieden von Lüneville (9. Februar 1801) eingetretenen
Umwälzungen waren auch für die Reichspost von tief eingreifender Bedeutung.
Der Fürst von Thurn und Taxis verlor dabei das nutzbare Eigenthum
derjenigen Neichsposten, welche auf dem linken Rheinufer bestanden hatten.
Doch wurde damals zuerst der Anspruch des Taxisschen Hauses auf Entschä¬
digung für die Ausübung des Postregals staatsrechtlich anerkannt. Dem¬
entsprechend ist in §. 13 des Reichs-Deputations-Hauptschlusses vom 25. Fe¬
bruar 1803 das Taxissche Postbesitzthum wie folgt bestätigt: „Dem Fürsten
von Thurn und Taxis (wird zugetheilt): zur Schadloshaltung für die Ein¬
künfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das
gefürstete Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die Abteien Marchthal und
Neresheim, das zu Saalmannsweiler gehörige Amt Ostrach im ganzen Um¬
fange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmelberg
und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten. Uebrigens wird die
Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und Taxis, sowie sie con-
stituirt sind, garantirt. Demzufolge sollen die gedachten Posten in dem
Zustande erhalten werden, in welchem sie sich, ihrer Ausdehnung und Aus¬
übung nach, zur Zeit des Lüneviller Friedens befanden. Um diese Anstalt
in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem Zeitpunkte befand,
desto mehr zu sichern, wird sie dem besonderen Schutze des Kaisers und des
kurfürstlichen Collegiums übergeben." Es war also jetzt das umgekehrte Ver¬
hältniß gegen die früheren Zeiten der eontusio äivimtus eollstituta einge¬
treten, in welchen Taxis Macht genug besaß, die einzelnen Territorialposten zu
befehden und zum Theil zu vernichten. Unter dem Anprall der Napoleonischen
Heere und nach Errichtung des Rheinbundes stürzte das Deutsche Reich zu¬
sammen (6. August 1806). Damit hatte auch die Reichspost, nach Mohl
jenes lebendige Symbol des schwankenden, unklaren öffentlichen Rechtszustandes
in Deutschland, ein Ende. Noch kurz vor dem Eintritts dieser Katastrophe
hatte das Haus Taxis sich durch zahllose Vexationen der kleineren Stände
mißliebig gemacht und sich bei den Streitigkeiten mit Preußen selbst an
Frankreich gewandt, — freilich sehr zur Unzeit; denn Murat und Hieronymus
hatten im Großherzogthum Berg und in Westphalen sogleich die Reichsposten
beseitigt und Napoleon war Taxis entschieden abgeneigt. Mit dem Falle
des Reichs hörte natürlich auch die Reichslehenbarkeit auf, und die Lehns¬
herrlichkeit über das Postinstitut ging auf denjenigen Staat über, unter des¬
sen Hoheit sich dasselbe befand. Die PostHoheit liegt aber im Begriffe der
Souveränetät, welche die Fürsten mit dem Aufhören der Kaiserlichen Macht
wieder erlangten. — Die Ausübung des Postregals aber wurde dem Hause
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