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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. I. Band.

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von Artikel 15 der preußischen Verfassung erblicken wollte, durch welchen die
protestantische Kirche ihr bislang noch immer ruhendes Recht auf Selbstver¬
waltung garantirt sieht, war das, was Herr v. Muster hier bot, ein aner-
kennenswerther Fortschritt gegenüber dem System des Herrn von Raumer.
Denn dieser Minister, eine Leuchte der katholisirenden Richtung innerhalb des
Protestantismus, hatte zur Zeit seiner denkwürdigen Amtsführung, während
deren der angeblich am Abgrund stehende preußische Staat sich von der Kirche
retten lassen soll, erklärt, daß die in jenem Artikel 15 verkündete Trennung
von Staat und Kirche durch Emanation der Verfassungsurkunde auch schon
vollzogen sei. Seit 1850 sei die evangelische Kirche selbständig, und sie stehe
seitdem gesetzlich unter der unumschränkten Herrschaft des Königs als des
summus episcopus und ihre Zustände könnten wohl durch einen persönlichen
Willensact dieses erlauchten Hauptes, aber nimmer auf sogenannt legislativen
Wege abgeändert werden. Ein Beschlußfassen des Landtags über evangelische
Kirchenangelegenheiten sei Eingriff in die "Selbständigkeit" und Verfassungs¬
verletzung. Wie gesagt, von dieser bisher als "maßgebend" geltenden Auffassung
seines Vorgängers entfernte sich Muster durch die ersten Paragraphen seines
abgelehnten Entwurfs; und das ist für die Zukunft als ein nicht zu unter¬
schätzendes Präcedens zu registriren. Die Absichten des Ministers fanden dies¬
mal Anklang nicht nur bei Freiconservativen, sondern auch bei National¬
liberalen.

Wenn die Arbeiten unseres Landtags in dieser Hinsicht zu keinem Re¬
sultat geführt haben und auch die bei Gelegenheit verschiedener Petitionen
von linker Seite aus geführten Klagen gegen den Cultusminister wirkungslos
verhallt sind, so ist auf anderem Gebiet doch wenigstens etwas gefördert wor¬
den. Wie seit vier Jahren gegenüber der schwungvollen Präcision, mit
welcher die norddeutsche Gesetzgebung gehandhabt wurde, die preußische Legis¬
lative stagnirend erschien, so sind die wirklich namhaften Ergebnisse der letzten
zweimonatlichen Session des Landtags aus dem Zusammenhängen der preußi¬
schen mit der deutschen Politik zu erklären. Und doch hat es auch hier nam¬
hafte Anstrengungen und Opfer von Seite der nationalgesinnten Partei be¬
durft, damit etwas erreicht werden konnte. Wenn zwar die fünfzig Millionen,
welche als Vorschuß der preußischen Finanzverwaltung an die Kassen des
deutschen Reichs zur Weiterführung des Krieges am 8. Februar verlangt
wurden, am 13. Februar ohne großes Sträuben bewilligt worden sind, so
gab es desto größere Kämpfe bei Berathung des Ausführungsgesetzes, welches
mit Rücksicht auf das norddeutsche Gesetz vom Unterstützungswohnsitz
für Preußen bis zum 1. Juli 1871, an welchem Tage jenes Statut über die
Armenpflege in Kraft treten soll, erlassen werden mußte. Ganz entschieden
darf auch von einem sehr unparteiischen Standpunkte aus behauptet werden,
daß das Ausführungsgesetz, nachdem es in der Form, lvelche ihm das Abge¬
ordnetenhaus gegeben hatte, an das Herrenhaus gegangen war, dort wesent¬
lich verschlechtert worden ist. Nur die Erwägung, daß, wenn in dieser Beziehung
das preußische Parlament als ein zerrissener Landtag mit polnischem Abschied
auseinanderginge, die Regierung nothwendig auf Octroyirungen angewiesen sei,
nur die Erkenntniß der Gebote unseres nationalen Vorschreitens, welche ver¬
langen, daß vor Allem stetig und regulär, wenn auch noch so langsam, an
dem Ausbau unserer gesammtdeutschen Gesetzgebung in freisinniger Richtung
gearbeitet werde, nur sie konnten die Nationalliberalen und Freiconserva¬
tiven bestimmen, das Gesetz so anzunehmen, wie es das Herrenhaus zurück¬
geschickt hatte. Und wenn denn nun eben feststeht, daß in den Gutsbezirken
der sechs östlichen Provinzen des preußischen Staats (wohl zu unterscheiden


von Artikel 15 der preußischen Verfassung erblicken wollte, durch welchen die
protestantische Kirche ihr bislang noch immer ruhendes Recht auf Selbstver¬
waltung garantirt sieht, war das, was Herr v. Muster hier bot, ein aner-
kennenswerther Fortschritt gegenüber dem System des Herrn von Raumer.
Denn dieser Minister, eine Leuchte der katholisirenden Richtung innerhalb des
Protestantismus, hatte zur Zeit seiner denkwürdigen Amtsführung, während
deren der angeblich am Abgrund stehende preußische Staat sich von der Kirche
retten lassen soll, erklärt, daß die in jenem Artikel 15 verkündete Trennung
von Staat und Kirche durch Emanation der Verfassungsurkunde auch schon
vollzogen sei. Seit 1850 sei die evangelische Kirche selbständig, und sie stehe
seitdem gesetzlich unter der unumschränkten Herrschaft des Königs als des
summus episcopus und ihre Zustände könnten wohl durch einen persönlichen
Willensact dieses erlauchten Hauptes, aber nimmer auf sogenannt legislativen
Wege abgeändert werden. Ein Beschlußfassen des Landtags über evangelische
Kirchenangelegenheiten sei Eingriff in die „Selbständigkeit" und Verfassungs¬
verletzung. Wie gesagt, von dieser bisher als „maßgebend" geltenden Auffassung
seines Vorgängers entfernte sich Muster durch die ersten Paragraphen seines
abgelehnten Entwurfs; und das ist für die Zukunft als ein nicht zu unter¬
schätzendes Präcedens zu registriren. Die Absichten des Ministers fanden dies¬
mal Anklang nicht nur bei Freiconservativen, sondern auch bei National¬
liberalen.

Wenn die Arbeiten unseres Landtags in dieser Hinsicht zu keinem Re¬
sultat geführt haben und auch die bei Gelegenheit verschiedener Petitionen
von linker Seite aus geführten Klagen gegen den Cultusminister wirkungslos
verhallt sind, so ist auf anderem Gebiet doch wenigstens etwas gefördert wor¬
den. Wie seit vier Jahren gegenüber der schwungvollen Präcision, mit
welcher die norddeutsche Gesetzgebung gehandhabt wurde, die preußische Legis¬
lative stagnirend erschien, so sind die wirklich namhaften Ergebnisse der letzten
zweimonatlichen Session des Landtags aus dem Zusammenhängen der preußi¬
schen mit der deutschen Politik zu erklären. Und doch hat es auch hier nam¬
hafte Anstrengungen und Opfer von Seite der nationalgesinnten Partei be¬
durft, damit etwas erreicht werden konnte. Wenn zwar die fünfzig Millionen,
welche als Vorschuß der preußischen Finanzverwaltung an die Kassen des
deutschen Reichs zur Weiterführung des Krieges am 8. Februar verlangt
wurden, am 13. Februar ohne großes Sträuben bewilligt worden sind, so
gab es desto größere Kämpfe bei Berathung des Ausführungsgesetzes, welches
mit Rücksicht auf das norddeutsche Gesetz vom Unterstützungswohnsitz
für Preußen bis zum 1. Juli 1871, an welchem Tage jenes Statut über die
Armenpflege in Kraft treten soll, erlassen werden mußte. Ganz entschieden
darf auch von einem sehr unparteiischen Standpunkte aus behauptet werden,
daß das Ausführungsgesetz, nachdem es in der Form, lvelche ihm das Abge¬
ordnetenhaus gegeben hatte, an das Herrenhaus gegangen war, dort wesent¬
lich verschlechtert worden ist. Nur die Erwägung, daß, wenn in dieser Beziehung
das preußische Parlament als ein zerrissener Landtag mit polnischem Abschied
auseinanderginge, die Regierung nothwendig auf Octroyirungen angewiesen sei,
nur die Erkenntniß der Gebote unseres nationalen Vorschreitens, welche ver¬
langen, daß vor Allem stetig und regulär, wenn auch noch so langsam, an
dem Ausbau unserer gesammtdeutschen Gesetzgebung in freisinniger Richtung
gearbeitet werde, nur sie konnten die Nationalliberalen und Freiconserva¬
tiven bestimmen, das Gesetz so anzunehmen, wie es das Herrenhaus zurück¬
geschickt hatte. Und wenn denn nun eben feststeht, daß in den Gutsbezirken
der sechs östlichen Provinzen des preußischen Staats (wohl zu unterscheiden


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125243/391>, abgerufen am 22.07.2024.