Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, II. Semester. II. Band.und Mittelrhein besondere Beziehungen zwischen der lothringischen und der Im Anfange des 17. Jahrhunderts, so berichtet Lepage,^ bildeten die Die Glasindustrie hat seit der Zeit, wo sie unter dem erleuchteten Schutze der Grenzboten IV. 1870. 57
und Mittelrhein besondere Beziehungen zwischen der lothringischen und der Im Anfange des 17. Jahrhunderts, so berichtet Lepage,^ bildeten die Die Glasindustrie hat seit der Zeit, wo sie unter dem erleuchteten Schutze der Grenzboten IV. 1870. 57
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und Mittelrhein besondere Beziehungen zwischen der lothringischen und der
auch sehr frühzeitig und eigenthümlich entwickelten schwarzwälder Glasindustrie
bestanden); eben genug, um damit die Leser d. Bl. auf einige Augenblicke
lehrreich und angenehm zu beschäftigen.
Im Anfange des 17. Jahrhunderts, so berichtet Lepage,^ bildeten die
„Glasherren" von Nanzig eine sehr mächtige Corporation, an deren Spitze
angesehene Leute, wie Jean Martin, Glaser im Hotel Sr. Hoheit des Her¬
zogs (des Herzogs Karl II. von Lothringen), also wohl eine Art von Hof-
glaser, ferner Udoolf Olivier, Jean Thierry, Vincent Claudot und Jean Ele¬
ment, standen. Diese Meister hatten ihre Noth mit der Pfuscherei, die sich
mehr und mehr in ihrem ehrwürdigen Gewerbe breit machte, und es ging
ihnen sehr nahe, daß sie zusehn mußten, wie die alte Kunst >on jungen
Grünschnäbeln gemißhandelt wurde, welche kaum einige Monate in der Lehre
gewesen und in die tiefen Geheimnisse der wahren Glastechnik noch keines¬
wegs eingedrungen waren. Sie wandten sich mit einer Beschwerdeschrift an
den Fürsten und erlangten am 16. Octbr. 1601 vom Cardinal von Lothringen,
welcher den Herzog in dessen Abwesenheit als Generalstatthalter zu vertreten
hatte, ein feierliches Patent zur Errichtung einer geschworenen Zunft für sie
und ihre Nachkommen. Nach Inhalt der Verfassung dieser Zunft sollten die
Glasherren von Nanzig ermächtigt sein, alljährlich am Tage ihres Schutz¬
herrn, des heiligen Lukas, aus ihrer Mitte einen Zunftmeister zu wählen,
welchem die Leitung und Aufsicht in allen Zunftangelegenheiten und die Ver¬
hängung von Strafen in Fällen der Verletzung der Zunftordnung zustehen
sollte. Der Zunftmeister hatte weiter das Recht, einem der Genossen das
Amt eines Obmanns zu übertragen, welchem es oblag, die Versammlungen
zu berufen, in denen die vereinigten Meister über entstandene Zunftstreitig¬
keiten zu befinden hatten. Alle Genossen, welche das Geschäft betreiben woll¬
ten, mußten vorerst ein Meisterstück fertigen und dann durch einen feierlichen
Eid geloben, sich als gute Zunftgenossen betragen zu wollen. Sie mußten
außerdem ein Eintrittsgeld von 10 Fras. entrichten („ps^er 10 treues xour
äroit ü'euer6s on as „„Kant"" — Handthierung?) Andere Artikel der
Zunftordnung bestimmen die Strafen, welche verhängt werden sollten über
solche Personen, welche das Geschäft betreiben, ohne in die Zunft aufgenom¬
men zu sein („sans edi's Kantes"), oder welche anderen Genossen Gesellen
oder andere Mitarbeiter abspänstig machen. Endlich enthalten die Zunft¬
artikel Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Versammlungen, über
die Verwaltung der Zunftkasse u. f. w.
Die Glasindustrie hat seit der Zeit, wo sie unter dem erleuchteten Schutze der
Herzöge von Lothringen fröhlich wieder aufgeblüht war, bis auf unsere Tage
immer an Ausdehnung gewonnen und stets den ersten Rang eingenom-
Grenzboten IV. 1870. 57
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