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Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band.

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Jahren eine Revision des Gesetzbuchs als nothwendig herausstellen. Die
leichtere Arbeitsweise der Gesetzgebungsmaschine des Bundes hat unter an-
deren Vortheilen auch den, daß eher an Aenderung und Verbesserung der
vorhandenen Gesetze gedacht werden kann, daß die Gesetzgebung die Beweg¬
lichkeit gewinnt, die sie in unsern rasch vorschreitendem Verhältnissen besitzen
muß, aber in den einzelnen Staaten zumeist, und nicht ohne mannigfachen
Schaden sür ihre innere Entwickelung, nicht besitzt.

Die zweite Lesung scheint die ihr zugeschriebene Bestimmung erfüllen zu
können, wenn nicht blos die Theilnehmer der ersten Lesung und Vertreter
des Anwaltstandes, sondern, wie dies thatsächlich bei der zweiten Lesung des
Strafgesetzbuchs stattgefunden. Mitglieder des Reichstags und zwar die Mit¬
glieder zugezogen werden, die vermöge ihrer Begabung, ihrer Neigung, ihrer
parlamentarischen Stellung sich dazu besonders berufen zeigen. Von Neutra-
lisirung ihrer Thätigkeit im Reichstag kann nicht wohl die Rede sein, da es
sich nicht um entscheidende Beschlüsse über die Hauptfragen, um persönlich
bindende Erklärungen handelt. Alle Bedenken, die gegen die Betheiligung
von Kammermitgliedern bei gesetzgeberischen Arbeiten zu erheben, fallen damit
von selbst weg. Dagegen ist der Gewinn nicht hoch genug zu veranschlagen,
den die völlige Vertrautheit der an der zweiten Lesung Theil nehmenden
Reichstagsmitglieder mit dem Entwurf für die Verhandlungen des Reichs¬
tags hat. Von selbst zu Berichterstattern berufen, vermögen sie im Schoße
des Reichstags die leitenden Anschauungen nachdrücklicher, als den Mitglie¬
dern und Vertretern des Bundesraths der Natur der Sache nach möglich,
zur Geltung zu bringen. Ohne sich gebunden zu fühlen, werden sie von
selbst darauf hinwirken, die Vollendung eines Werkes, dem sie in seiner Ent¬
stehung schon ihre Mitwirkung liehen, zu sichern. Ihre Doppelstellung in
der zweiten Lesung und im Reichstag wird ihre persönliche Haltung steigern,
ihre persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen.

Ob die zweite Lesung diesen Erfolg haben wird, wenn der bestimmende
Gesichtspunkt, die Kreise aller Betheiligten möglichst früh in das Werden des Ge-
setzes einzuweihen, die neuen Ideen der neuen Gesetzgebung möglichst zeitig
in das Volk eindringen zu lassen, nicht noch mehr unterstützt wird als durch
Herausgabe der Protokolle zu erreichen ist, und ob der Versuch einer wenig¬
stens beschränkten Oeffentlichkeit sich empfiehlt, möge der Erwägung anheim
gegeben sein. Die Drucklegung des fertigen Entwurfs scheint dafür nicht
zu genügen, denn sie vermittelt nur die Kenntniß der Absichten der Com¬
mission, des Ergebnisses der ersten Lesung, sie gibt keinen Aufschluß über
das Für und Wider wie ihn Verhandlungen von Mund zu Mund liefern.

Die kurze gesetzgeberische Thätigkeit des Bundes hat bereits manche
wichtige Neuerung in der Gesetzgebungsweise hervorgerufen, Enqueten, die
früher unbekannt waren, fangen an zu den regelmäßigen Vorbereitungs¬
mitteln der Gesetzgebung zu gehören, die frequente über das Urheberrechrs-
gesetz bildet einen Vorgang, auf den noch besonders hingewiesen werden
mag. Die außerordentliche Lage nöthigt, alle Mittel zu versuchen, um
den außerordentlichen Anforderungen, welche die staatliche Erneuerung Nord-
deutschlands stellt, gerecht werden zu können. Jede Förderung der Bundes¬
gesetzgebung ist eine Förderung des Bundes und seines letzten Zweckes den
deutschen Staat zu gründen.




Jahren eine Revision des Gesetzbuchs als nothwendig herausstellen. Die
leichtere Arbeitsweise der Gesetzgebungsmaschine des Bundes hat unter an-
deren Vortheilen auch den, daß eher an Aenderung und Verbesserung der
vorhandenen Gesetze gedacht werden kann, daß die Gesetzgebung die Beweg¬
lichkeit gewinnt, die sie in unsern rasch vorschreitendem Verhältnissen besitzen
muß, aber in den einzelnen Staaten zumeist, und nicht ohne mannigfachen
Schaden sür ihre innere Entwickelung, nicht besitzt.

Die zweite Lesung scheint die ihr zugeschriebene Bestimmung erfüllen zu
können, wenn nicht blos die Theilnehmer der ersten Lesung und Vertreter
des Anwaltstandes, sondern, wie dies thatsächlich bei der zweiten Lesung des
Strafgesetzbuchs stattgefunden. Mitglieder des Reichstags und zwar die Mit¬
glieder zugezogen werden, die vermöge ihrer Begabung, ihrer Neigung, ihrer
parlamentarischen Stellung sich dazu besonders berufen zeigen. Von Neutra-
lisirung ihrer Thätigkeit im Reichstag kann nicht wohl die Rede sein, da es
sich nicht um entscheidende Beschlüsse über die Hauptfragen, um persönlich
bindende Erklärungen handelt. Alle Bedenken, die gegen die Betheiligung
von Kammermitgliedern bei gesetzgeberischen Arbeiten zu erheben, fallen damit
von selbst weg. Dagegen ist der Gewinn nicht hoch genug zu veranschlagen,
den die völlige Vertrautheit der an der zweiten Lesung Theil nehmenden
Reichstagsmitglieder mit dem Entwurf für die Verhandlungen des Reichs¬
tags hat. Von selbst zu Berichterstattern berufen, vermögen sie im Schoße
des Reichstags die leitenden Anschauungen nachdrücklicher, als den Mitglie¬
dern und Vertretern des Bundesraths der Natur der Sache nach möglich,
zur Geltung zu bringen. Ohne sich gebunden zu fühlen, werden sie von
selbst darauf hinwirken, die Vollendung eines Werkes, dem sie in seiner Ent¬
stehung schon ihre Mitwirkung liehen, zu sichern. Ihre Doppelstellung in
der zweiten Lesung und im Reichstag wird ihre persönliche Haltung steigern,
ihre persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen.

Ob die zweite Lesung diesen Erfolg haben wird, wenn der bestimmende
Gesichtspunkt, die Kreise aller Betheiligten möglichst früh in das Werden des Ge-
setzes einzuweihen, die neuen Ideen der neuen Gesetzgebung möglichst zeitig
in das Volk eindringen zu lassen, nicht noch mehr unterstützt wird als durch
Herausgabe der Protokolle zu erreichen ist, und ob der Versuch einer wenig¬
stens beschränkten Oeffentlichkeit sich empfiehlt, möge der Erwägung anheim
gegeben sein. Die Drucklegung des fertigen Entwurfs scheint dafür nicht
zu genügen, denn sie vermittelt nur die Kenntniß der Absichten der Com¬
mission, des Ergebnisses der ersten Lesung, sie gibt keinen Aufschluß über
das Für und Wider wie ihn Verhandlungen von Mund zu Mund liefern.

Die kurze gesetzgeberische Thätigkeit des Bundes hat bereits manche
wichtige Neuerung in der Gesetzgebungsweise hervorgerufen, Enqueten, die
früher unbekannt waren, fangen an zu den regelmäßigen Vorbereitungs¬
mitteln der Gesetzgebung zu gehören, die frequente über das Urheberrechrs-
gesetz bildet einen Vorgang, auf den noch besonders hingewiesen werden
mag. Die außerordentliche Lage nöthigt, alle Mittel zu versuchen, um
den außerordentlichen Anforderungen, welche die staatliche Erneuerung Nord-
deutschlands stellt, gerecht werden zu können. Jede Förderung der Bundes¬
gesetzgebung ist eine Förderung des Bundes und seines letzten Zweckes den
deutschen Staat zu gründen.




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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341811_123619/525>, abgerufen am 27.07.2024.