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Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band.

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Borbereitung der Civilproceßordnung zuzuwenden, nach Gewähren zu suchen,
um das Zustandekommen des weitschichtigen umfangreichen Gesetzes schon
im Stadium der Vorbereitung zu sichern.

Der Justizminister hat gelegentlich angedeutet, daß eine zweite Lesung
des Entwurfs in Aussicht genommen sei. Von Anfang an ist dieser Lesung
eine größere und schwierigere Aufgabe zugewiesen als beim Strafgesetzbuch.
Bet diesem wurden umfassendere wissenschaftliche Begutachtungen des Ent¬
wurfs, wie sie auch ein Mitarbeiter d. Bl. wünschte, durch die Kürze der
Zeit ausgeschlossen. Bei der Civilproeeßordnung ist volle Muße zur kritischen
Prüfung gegeben. Die wissenschaftlichen Besprechungen mehren sich sichtlich,
zu ihnen kommen die amtlichen Auslassungen der Gerichte, die Aeußerungen
anderer Fachkörperschaften. Der große Umfang des Stoffs trägt dazu bet,
das Material der Kritik größeren Umfang gewinnen zu lassen. Es ist vor¬
auszusehen, daß die zweite Lesung des Proceßentwurfs mehr einer neuen
Vorarbeitung des Stoffs wie einer zweiten Bearbeitung, einer Ueberarbeitung
der Vorlage gleichen wird.

Ohne neue Kräfte ist diese für das Gesetz vermuthlich entscheidende Thä¬
tigkeit nicht möglich. Wesentlich kritischer, sichtender Natur, kann sie nicht
allein von den Männern, denen die produktive zusammenfassende Thätigkeit
der Entwurfsausstellung obgelegen, vollbracht werden. Dies wird auch ge¬
fühlt und nach glaubhaften Mittheilungen sollen zur zweiten Lesung An¬
wälte zugezogen werden, um zugleich dem richterlichen Element ein stärkeres
Gegengewicht entgegenzustellen. Die Frage ist indeß, ob sich nicht überhaupt
empfiehlt, der zweiten Lesung einen wesentlich anderen Charakter zu geben,
der auch die parlamentarische Erledigung der Vorlage zu vereinfachen und
abzukürzen vermöchte. Denn an ihre Du divo-Annahme scheint weder zu
denken zu sein, noch wäre sie, wenn möglich, als räthlich zu bezeichnen. Bei
allen größeren Gesetzen hat der Reichstag seine Stimme zur Geltung ge¬
bracht und damit viel Nutzen gestiftet. Nicht nur seiner selbst, sondern auch
der Sache wegen ist zu wünschen, daß dies ferner geschieht und der Bundes¬
gesetzgebung der parlamentarische Charakter, den sie in unerwartet hohem
Grade gewonnen, bewahrt wird.

Wie soll die zweite Lesung des Civilproceßentwurfs eingerichtet werden?

Es scheint die Möglichkeit gegeben, die zweite Lesung so einzurichten,
daß in ihr der Schwerpunkt der vorberathenden Thätigkeit überhaupt ruht,
daß der Entwurf in der Form, wie er aus dieser Lesung hervorgegangen,
unmittelbar an das Plenum des Reichstags -- unter Ersparung der parla¬
mentarischen Zwischeninstanz einer vorberathenden Reichstagscommission --
gelangt. Dem Beschließungsrecht des Reichstags würde dabei in keiner
Weise Abbruch gethan werden, da er sich nicht nur die formelle Cognition
über den gesammten Entwurf, sondern auch die materielle Entscheidung über
die allgemeinen politischen Fragen, die die Vorlage in sich faßt, vorbehalten
sähe. Daß die paragraphenweise Prüfung eines Gesetzes von Hunderten von
Paragraphen unthunlich, hat die Berathung des Strafgesetzbuchs gelehrt; die
Einsicht griff um sich, daß das Wesen parlamentarischer Gesetzgebung nicht
in minutiöser Ausübung des Amendirungsrechts besteht. Der Drang der
Zeit verbietet, bei gesetzgeberischen Einzelheiten zu verweilen: hie und da mag
einmal der Punkt über dem i vergessen werden. Inmitten unserer Reform¬
arbeit muß es genügen, wenn das vorgesteckte Ziel erreicht wird. Wie es
erreicht wird, ist erst die zweite untergeordnete Frage. Der Justizminister
Leonhard wies in demselben Sinne darauf hin, daß zunächst die Schaffung
eines Bundesstrafrechts überhaupt geboten sei, möchte sich auch nach wenig


Borbereitung der Civilproceßordnung zuzuwenden, nach Gewähren zu suchen,
um das Zustandekommen des weitschichtigen umfangreichen Gesetzes schon
im Stadium der Vorbereitung zu sichern.

Der Justizminister hat gelegentlich angedeutet, daß eine zweite Lesung
des Entwurfs in Aussicht genommen sei. Von Anfang an ist dieser Lesung
eine größere und schwierigere Aufgabe zugewiesen als beim Strafgesetzbuch.
Bet diesem wurden umfassendere wissenschaftliche Begutachtungen des Ent¬
wurfs, wie sie auch ein Mitarbeiter d. Bl. wünschte, durch die Kürze der
Zeit ausgeschlossen. Bei der Civilproeeßordnung ist volle Muße zur kritischen
Prüfung gegeben. Die wissenschaftlichen Besprechungen mehren sich sichtlich,
zu ihnen kommen die amtlichen Auslassungen der Gerichte, die Aeußerungen
anderer Fachkörperschaften. Der große Umfang des Stoffs trägt dazu bet,
das Material der Kritik größeren Umfang gewinnen zu lassen. Es ist vor¬
auszusehen, daß die zweite Lesung des Proceßentwurfs mehr einer neuen
Vorarbeitung des Stoffs wie einer zweiten Bearbeitung, einer Ueberarbeitung
der Vorlage gleichen wird.

Ohne neue Kräfte ist diese für das Gesetz vermuthlich entscheidende Thä¬
tigkeit nicht möglich. Wesentlich kritischer, sichtender Natur, kann sie nicht
allein von den Männern, denen die produktive zusammenfassende Thätigkeit
der Entwurfsausstellung obgelegen, vollbracht werden. Dies wird auch ge¬
fühlt und nach glaubhaften Mittheilungen sollen zur zweiten Lesung An¬
wälte zugezogen werden, um zugleich dem richterlichen Element ein stärkeres
Gegengewicht entgegenzustellen. Die Frage ist indeß, ob sich nicht überhaupt
empfiehlt, der zweiten Lesung einen wesentlich anderen Charakter zu geben,
der auch die parlamentarische Erledigung der Vorlage zu vereinfachen und
abzukürzen vermöchte. Denn an ihre Du divo-Annahme scheint weder zu
denken zu sein, noch wäre sie, wenn möglich, als räthlich zu bezeichnen. Bei
allen größeren Gesetzen hat der Reichstag seine Stimme zur Geltung ge¬
bracht und damit viel Nutzen gestiftet. Nicht nur seiner selbst, sondern auch
der Sache wegen ist zu wünschen, daß dies ferner geschieht und der Bundes¬
gesetzgebung der parlamentarische Charakter, den sie in unerwartet hohem
Grade gewonnen, bewahrt wird.

Wie soll die zweite Lesung des Civilproceßentwurfs eingerichtet werden?

Es scheint die Möglichkeit gegeben, die zweite Lesung so einzurichten,
daß in ihr der Schwerpunkt der vorberathenden Thätigkeit überhaupt ruht,
daß der Entwurf in der Form, wie er aus dieser Lesung hervorgegangen,
unmittelbar an das Plenum des Reichstags — unter Ersparung der parla¬
mentarischen Zwischeninstanz einer vorberathenden Reichstagscommission —
gelangt. Dem Beschließungsrecht des Reichstags würde dabei in keiner
Weise Abbruch gethan werden, da er sich nicht nur die formelle Cognition
über den gesammten Entwurf, sondern auch die materielle Entscheidung über
die allgemeinen politischen Fragen, die die Vorlage in sich faßt, vorbehalten
sähe. Daß die paragraphenweise Prüfung eines Gesetzes von Hunderten von
Paragraphen unthunlich, hat die Berathung des Strafgesetzbuchs gelehrt; die
Einsicht griff um sich, daß das Wesen parlamentarischer Gesetzgebung nicht
in minutiöser Ausübung des Amendirungsrechts besteht. Der Drang der
Zeit verbietet, bei gesetzgeberischen Einzelheiten zu verweilen: hie und da mag
einmal der Punkt über dem i vergessen werden. Inmitten unserer Reform¬
arbeit muß es genügen, wenn das vorgesteckte Ziel erreicht wird. Wie es
erreicht wird, ist erst die zweite untergeordnete Frage. Der Justizminister
Leonhard wies in demselben Sinne darauf hin, daß zunächst die Schaffung
eines Bundesstrafrechts überhaupt geboten sei, möchte sich auch nach wenig


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341811_123619/524>, abgerufen am 27.07.2024.