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Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. I. Band.

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künfte des gesammten Domaniums zur Deckung der staatlichen Negiments-
uvikosten bestimmt; reichten sie hierzu nicht aus. so forme zwar eine Ver¬
pflichtung des Landes, durch Steuern Zuschüsse zu leisten, in Frage kommen,
dann sei aber auch das Recht der Stände und der -- angeblich -- durch sie
vertretenen Steuerzahler begründet, vorerst zu fragen, ob denn auch die do-
manialen Julräder der grundgesetzlichen Bestimmung gemäß verwendet wür¬
den. Als Mecklenburg in Folge der Erschütterungen des Jahres 1848 in
die Bahnen des constitutionellen Staatslebens hineingedrängt wurde, erfolgte
freilich eine Sonderung des Domaniums, dessen Erträge staatlichen Zwecken
bestimmt blieben, und des Hausguts, das die Stelle eines Theils der Civil¬
liste zu vertreten hatte. Mit dem Staatsgrundgesetz fiel aber diese moderne
Unterscheidung, und wenn gleichwohl die aus dem Domanialverband aus¬
geschiedenen Hausgüter demselben nicht wieder einverleibt wurden, so war
dies, wie gesagt, eine lediglich administrative Maßregel, die keinerlei rechtliche
Bedeutung hat, aus der also auch keine rechtliche Consequenzen gezogen wer¬
den dürfen. Es wird allerdings behauptet, daß thatsächlich der Großherzog
seine privaten Bedürfnisse aus den Einkünften der noch jetzt sogen. Haus¬
güter bestreitet, während er die Erträge der übrigen Domanialgüter zur Be¬
streitung der Regierungskosten angewiesen hat. Reichen aber letztere hierzu
nicht aus, so müssen unbedingt erstere herhalten, mindestens sofern sie etwaige
Ueberschüsse ergeben, die doch vorhanden sein müssen, wenn Capitalien, die
nach Centnern fein Silber wiegen, zu Zwecken der von Pogge-Pölitz bezeich¬
neten Art verwandt werden können. Zum Dank dafür, daß er die hieraus
resultirende Belastung der Steuerzahler aufgedeckt hat, wird Herr Pogge von dem
officiösen Organ öffentlich als Lügner hingestellt, indem dasselbe ihn einer
absichtlich ausgesprochenen Unwahrheit zeiht, die doch mit der Theorie
der "M. A." in ihr Nichts zusammenfällt. Von dem falschen Vorder¬
satz ausgehend, daß ein juristischer Unterschied zwischen Hausgut und Do-
manium bestehe, der gleichwohl nicht einmal consequent festgehalten wird,
kommen die "Gelehrten" der "M. A." in ihrer dilettantischen Manier zu
einer Folgerung, die billig den Fehlschüssen des berüchtigten mslleus eng,-
lekearum -- Hexenhammer -- verglichen wird.

Die Erörterung dieser Controverse war wohl geeignet, die allgemeine
Aufmerksamkeit des Landes während der Vertagung seines Landtags in An-
spruch zu nehmen. Man ist jetzt mit Recht gespannt darauf, ob Herr Pogge
dieselbe zum Ausgangspunkt weiterer Erörterungen im Ständesaal wählen
wird. Welche Aufnahme dieselben finden würden, braucht nicht erst gesagt
zu werden.

Der Umstand, daß der mecklenburgische Landtag gerade zusammentritt,


künfte des gesammten Domaniums zur Deckung der staatlichen Negiments-
uvikosten bestimmt; reichten sie hierzu nicht aus. so forme zwar eine Ver¬
pflichtung des Landes, durch Steuern Zuschüsse zu leisten, in Frage kommen,
dann sei aber auch das Recht der Stände und der — angeblich — durch sie
vertretenen Steuerzahler begründet, vorerst zu fragen, ob denn auch die do-
manialen Julräder der grundgesetzlichen Bestimmung gemäß verwendet wür¬
den. Als Mecklenburg in Folge der Erschütterungen des Jahres 1848 in
die Bahnen des constitutionellen Staatslebens hineingedrängt wurde, erfolgte
freilich eine Sonderung des Domaniums, dessen Erträge staatlichen Zwecken
bestimmt blieben, und des Hausguts, das die Stelle eines Theils der Civil¬
liste zu vertreten hatte. Mit dem Staatsgrundgesetz fiel aber diese moderne
Unterscheidung, und wenn gleichwohl die aus dem Domanialverband aus¬
geschiedenen Hausgüter demselben nicht wieder einverleibt wurden, so war
dies, wie gesagt, eine lediglich administrative Maßregel, die keinerlei rechtliche
Bedeutung hat, aus der also auch keine rechtliche Consequenzen gezogen wer¬
den dürfen. Es wird allerdings behauptet, daß thatsächlich der Großherzog
seine privaten Bedürfnisse aus den Einkünften der noch jetzt sogen. Haus¬
güter bestreitet, während er die Erträge der übrigen Domanialgüter zur Be¬
streitung der Regierungskosten angewiesen hat. Reichen aber letztere hierzu
nicht aus, so müssen unbedingt erstere herhalten, mindestens sofern sie etwaige
Ueberschüsse ergeben, die doch vorhanden sein müssen, wenn Capitalien, die
nach Centnern fein Silber wiegen, zu Zwecken der von Pogge-Pölitz bezeich¬
neten Art verwandt werden können. Zum Dank dafür, daß er die hieraus
resultirende Belastung der Steuerzahler aufgedeckt hat, wird Herr Pogge von dem
officiösen Organ öffentlich als Lügner hingestellt, indem dasselbe ihn einer
absichtlich ausgesprochenen Unwahrheit zeiht, die doch mit der Theorie
der „M. A." in ihr Nichts zusammenfällt. Von dem falschen Vorder¬
satz ausgehend, daß ein juristischer Unterschied zwischen Hausgut und Do-
manium bestehe, der gleichwohl nicht einmal consequent festgehalten wird,
kommen die „Gelehrten" der „M. A." in ihrer dilettantischen Manier zu
einer Folgerung, die billig den Fehlschüssen des berüchtigten mslleus eng,-
lekearum — Hexenhammer — verglichen wird.

Die Erörterung dieser Controverse war wohl geeignet, die allgemeine
Aufmerksamkeit des Landes während der Vertagung seines Landtags in An-
spruch zu nehmen. Man ist jetzt mit Recht gespannt darauf, ob Herr Pogge
dieselbe zum Ausgangspunkt weiterer Erörterungen im Ständesaal wählen
wird. Welche Aufnahme dieselben finden würden, braucht nicht erst gesagt
zu werden.

Der Umstand, daß der mecklenburgische Landtag gerade zusammentritt,


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[0325] künfte des gesammten Domaniums zur Deckung der staatlichen Negiments- uvikosten bestimmt; reichten sie hierzu nicht aus. so forme zwar eine Ver¬ pflichtung des Landes, durch Steuern Zuschüsse zu leisten, in Frage kommen, dann sei aber auch das Recht der Stände und der — angeblich — durch sie vertretenen Steuerzahler begründet, vorerst zu fragen, ob denn auch die do- manialen Julräder der grundgesetzlichen Bestimmung gemäß verwendet wür¬ den. Als Mecklenburg in Folge der Erschütterungen des Jahres 1848 in die Bahnen des constitutionellen Staatslebens hineingedrängt wurde, erfolgte freilich eine Sonderung des Domaniums, dessen Erträge staatlichen Zwecken bestimmt blieben, und des Hausguts, das die Stelle eines Theils der Civil¬ liste zu vertreten hatte. Mit dem Staatsgrundgesetz fiel aber diese moderne Unterscheidung, und wenn gleichwohl die aus dem Domanialverband aus¬ geschiedenen Hausgüter demselben nicht wieder einverleibt wurden, so war dies, wie gesagt, eine lediglich administrative Maßregel, die keinerlei rechtliche Bedeutung hat, aus der also auch keine rechtliche Consequenzen gezogen wer¬ den dürfen. Es wird allerdings behauptet, daß thatsächlich der Großherzog seine privaten Bedürfnisse aus den Einkünften der noch jetzt sogen. Haus¬ güter bestreitet, während er die Erträge der übrigen Domanialgüter zur Be¬ streitung der Regierungskosten angewiesen hat. Reichen aber letztere hierzu nicht aus, so müssen unbedingt erstere herhalten, mindestens sofern sie etwaige Ueberschüsse ergeben, die doch vorhanden sein müssen, wenn Capitalien, die nach Centnern fein Silber wiegen, zu Zwecken der von Pogge-Pölitz bezeich¬ neten Art verwandt werden können. Zum Dank dafür, daß er die hieraus resultirende Belastung der Steuerzahler aufgedeckt hat, wird Herr Pogge von dem officiösen Organ öffentlich als Lügner hingestellt, indem dasselbe ihn einer absichtlich ausgesprochenen Unwahrheit zeiht, die doch mit der Theorie der „M. A." in ihr Nichts zusammenfällt. Von dem falschen Vorder¬ satz ausgehend, daß ein juristischer Unterschied zwischen Hausgut und Do- manium bestehe, der gleichwohl nicht einmal consequent festgehalten wird, kommen die „Gelehrten" der „M. A." in ihrer dilettantischen Manier zu einer Folgerung, die billig den Fehlschüssen des berüchtigten mslleus eng,- lekearum — Hexenhammer — verglichen wird. Die Erörterung dieser Controverse war wohl geeignet, die allgemeine Aufmerksamkeit des Landes während der Vertagung seines Landtags in An- spruch zu nehmen. Man ist jetzt mit Recht gespannt darauf, ob Herr Pogge dieselbe zum Ausgangspunkt weiterer Erörterungen im Ständesaal wählen wird. Welche Aufnahme dieselben finden würden, braucht nicht erst gesagt zu werden. Der Umstand, daß der mecklenburgische Landtag gerade zusammentritt,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341811_123087/325>, abgerufen am 29.06.2024.