Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Hoff, welchen ja nur der Bund selbst herstellen kann) seine Thätigkeit, oder
präciser ausgedrückt seine unmittelbare Wirksamkeit auf diese Fest¬
stellung der leitenden Grundsähe und die Controle ihrer Durchführung be¬
schränken müssen. Aber der Bund resp, sein Ausschuß für Justizwesen wird
gewiß in der Lage sein, bei den verschiedensten Gelegenheiten und auch ohne
solche direct aus seiner eigenen Initiative im Schooße des Bundesraths selbst
(welcher ja größtentheils aus den leitenden Staatsmännern der betreffenden
Staaten besteht) die Zweckmäßigkeit von Associationen der oben dargelegten
Art, von Anschlüssen und Verbindungen einzelner Bundesstaaten unter ein¬
ander zur Herstellung einer zweckmäßigeren Gerichtsorganisation als inner¬
halb der eigenen Landesgrenzen derselben möglich ist, zur Sprache zu bringen,
nach dieser Richtung hin theils allgemeinere, theils ganz concrete Anregungen
zu geben einen Gedankenaustausch der betheiligten Regierungen zu ver¬
anlassen, geeigneten Falls auch zu vermitteln.

Ja es würde bei einigem guten Willen und bei einer entgegenkommen¬
den Haltung der preußischen Regierung wohl auch gelingen können, auf dem
Wege eines allseitigen Einverständnisses der sämmtlichen Bundesregierungen,
also auf dem Coneordatsweg einen etwa von einer zu diesem Zweck be¬
stellten besonderen Commission vorbereiteten einheitlichen Organisations¬
plan für das ganze Bundesgebiet zu Stande zu bringen, durch wel¬
chen die einzelnen Gerichtssprengel erster und zweiter Instanz festgestellt, die
Sitze der Gerichte bezeichnet, der Besetzungsmodus geregelt und einerseits die
Beitragspflicht der einzelnen Bundesstaaten zu den Kosten der ihnen mit an¬
deren gemeinschaftlichen Einrichtungen dieser Art, andererseits die Betheili¬
gung derselben an den bei dieser Gerichtsstelle erzielten Einnahmen nach
gleichartigen Grundsätzen normirt, also mit einem Male und nach einem
einheitlichen Plan diejenigen Einrichtungen getroffen würden, welche
nothwendig sind, um im Sinne unserer obigen Erörterungen für die Gerichts¬
organisation durch das ganze Bundesgebiet das System des staatlichen Gro߬
betriebs, soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, durchzuführen.

Eine solche auf dem Wege des Concordats nach einem einheitlichen Plane
durchgeführte Gerichtsorganisation würde, ohne die verfassungsmäßige Selb¬
ständigkeit der einzelnen Bundesstaaten irgend zu alteriren, gewiß wesentlich
dazu beitragen, die mit der territorialen Zersplitterung und einer ungünstigen
Grenzgestaltung einzelner Bundesstaaten unvermeidlich verbundenen Nach¬
theile wesentlich zu vermindern.


W. R.


Hoff, welchen ja nur der Bund selbst herstellen kann) seine Thätigkeit, oder
präciser ausgedrückt seine unmittelbare Wirksamkeit auf diese Fest¬
stellung der leitenden Grundsähe und die Controle ihrer Durchführung be¬
schränken müssen. Aber der Bund resp, sein Ausschuß für Justizwesen wird
gewiß in der Lage sein, bei den verschiedensten Gelegenheiten und auch ohne
solche direct aus seiner eigenen Initiative im Schooße des Bundesraths selbst
(welcher ja größtentheils aus den leitenden Staatsmännern der betreffenden
Staaten besteht) die Zweckmäßigkeit von Associationen der oben dargelegten
Art, von Anschlüssen und Verbindungen einzelner Bundesstaaten unter ein¬
ander zur Herstellung einer zweckmäßigeren Gerichtsorganisation als inner¬
halb der eigenen Landesgrenzen derselben möglich ist, zur Sprache zu bringen,
nach dieser Richtung hin theils allgemeinere, theils ganz concrete Anregungen
zu geben einen Gedankenaustausch der betheiligten Regierungen zu ver¬
anlassen, geeigneten Falls auch zu vermitteln.

Ja es würde bei einigem guten Willen und bei einer entgegenkommen¬
den Haltung der preußischen Regierung wohl auch gelingen können, auf dem
Wege eines allseitigen Einverständnisses der sämmtlichen Bundesregierungen,
also auf dem Coneordatsweg einen etwa von einer zu diesem Zweck be¬
stellten besonderen Commission vorbereiteten einheitlichen Organisations¬
plan für das ganze Bundesgebiet zu Stande zu bringen, durch wel¬
chen die einzelnen Gerichtssprengel erster und zweiter Instanz festgestellt, die
Sitze der Gerichte bezeichnet, der Besetzungsmodus geregelt und einerseits die
Beitragspflicht der einzelnen Bundesstaaten zu den Kosten der ihnen mit an¬
deren gemeinschaftlichen Einrichtungen dieser Art, andererseits die Betheili¬
gung derselben an den bei dieser Gerichtsstelle erzielten Einnahmen nach
gleichartigen Grundsätzen normirt, also mit einem Male und nach einem
einheitlichen Plan diejenigen Einrichtungen getroffen würden, welche
nothwendig sind, um im Sinne unserer obigen Erörterungen für die Gerichts¬
organisation durch das ganze Bundesgebiet das System des staatlichen Gro߬
betriebs, soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, durchzuführen.

Eine solche auf dem Wege des Concordats nach einem einheitlichen Plane
durchgeführte Gerichtsorganisation würde, ohne die verfassungsmäßige Selb¬
ständigkeit der einzelnen Bundesstaaten irgend zu alteriren, gewiß wesentlich
dazu beitragen, die mit der territorialen Zersplitterung und einer ungünstigen
Grenzgestaltung einzelner Bundesstaaten unvermeidlich verbundenen Nach¬
theile wesentlich zu vermindern.


W. R.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0314" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/121535"/>
          <p xml:id="ID_997" prev="#ID_996"> Hoff, welchen ja nur der Bund selbst herstellen kann) seine Thätigkeit, oder<lb/>
präciser ausgedrückt seine unmittelbare Wirksamkeit auf diese Fest¬<lb/>
stellung der leitenden Grundsähe und die Controle ihrer Durchführung be¬<lb/>
schränken müssen. Aber der Bund resp, sein Ausschuß für Justizwesen wird<lb/>
gewiß in der Lage sein, bei den verschiedensten Gelegenheiten und auch ohne<lb/>
solche direct aus seiner eigenen Initiative im Schooße des Bundesraths selbst<lb/>
(welcher ja größtentheils aus den leitenden Staatsmännern der betreffenden<lb/>
Staaten besteht) die Zweckmäßigkeit von Associationen der oben dargelegten<lb/>
Art, von Anschlüssen und Verbindungen einzelner Bundesstaaten unter ein¬<lb/>
ander zur Herstellung einer zweckmäßigeren Gerichtsorganisation als inner¬<lb/>
halb der eigenen Landesgrenzen derselben möglich ist, zur Sprache zu bringen,<lb/>
nach dieser Richtung hin theils allgemeinere, theils ganz concrete Anregungen<lb/>
zu geben einen Gedankenaustausch der betheiligten Regierungen zu ver¬<lb/>
anlassen, geeigneten Falls auch zu vermitteln.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_998"> Ja es würde bei einigem guten Willen und bei einer entgegenkommen¬<lb/>
den Haltung der preußischen Regierung wohl auch gelingen können, auf dem<lb/>
Wege eines allseitigen Einverständnisses der sämmtlichen Bundesregierungen,<lb/>
also auf dem Coneordatsweg einen etwa von einer zu diesem Zweck be¬<lb/>
stellten besonderen Commission vorbereiteten einheitlichen Organisations¬<lb/>
plan für das ganze Bundesgebiet zu Stande zu bringen, durch wel¬<lb/>
chen die einzelnen Gerichtssprengel erster und zweiter Instanz festgestellt, die<lb/>
Sitze der Gerichte bezeichnet, der Besetzungsmodus geregelt und einerseits die<lb/>
Beitragspflicht der einzelnen Bundesstaaten zu den Kosten der ihnen mit an¬<lb/>
deren gemeinschaftlichen Einrichtungen dieser Art, andererseits die Betheili¬<lb/>
gung derselben an den bei dieser Gerichtsstelle erzielten Einnahmen nach<lb/>
gleichartigen Grundsätzen normirt, also mit einem Male und nach einem<lb/>
einheitlichen Plan diejenigen Einrichtungen getroffen würden, welche<lb/>
nothwendig sind, um im Sinne unserer obigen Erörterungen für die Gerichts¬<lb/>
organisation durch das ganze Bundesgebiet das System des staatlichen Gro߬<lb/>
betriebs, soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, durchzuführen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_999"> Eine solche auf dem Wege des Concordats nach einem einheitlichen Plane<lb/>
durchgeführte Gerichtsorganisation würde, ohne die verfassungsmäßige Selb¬<lb/>
ständigkeit der einzelnen Bundesstaaten irgend zu alteriren, gewiß wesentlich<lb/>
dazu beitragen, die mit der territorialen Zersplitterung und einer ungünstigen<lb/>
Grenzgestaltung einzelner Bundesstaaten unvermeidlich verbundenen Nach¬<lb/>
theile wesentlich zu vermindern.</p><lb/>
          <note type="byline"> W. R.</note><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0314] Hoff, welchen ja nur der Bund selbst herstellen kann) seine Thätigkeit, oder präciser ausgedrückt seine unmittelbare Wirksamkeit auf diese Fest¬ stellung der leitenden Grundsähe und die Controle ihrer Durchführung be¬ schränken müssen. Aber der Bund resp, sein Ausschuß für Justizwesen wird gewiß in der Lage sein, bei den verschiedensten Gelegenheiten und auch ohne solche direct aus seiner eigenen Initiative im Schooße des Bundesraths selbst (welcher ja größtentheils aus den leitenden Staatsmännern der betreffenden Staaten besteht) die Zweckmäßigkeit von Associationen der oben dargelegten Art, von Anschlüssen und Verbindungen einzelner Bundesstaaten unter ein¬ ander zur Herstellung einer zweckmäßigeren Gerichtsorganisation als inner¬ halb der eigenen Landesgrenzen derselben möglich ist, zur Sprache zu bringen, nach dieser Richtung hin theils allgemeinere, theils ganz concrete Anregungen zu geben einen Gedankenaustausch der betheiligten Regierungen zu ver¬ anlassen, geeigneten Falls auch zu vermitteln. Ja es würde bei einigem guten Willen und bei einer entgegenkommen¬ den Haltung der preußischen Regierung wohl auch gelingen können, auf dem Wege eines allseitigen Einverständnisses der sämmtlichen Bundesregierungen, also auf dem Coneordatsweg einen etwa von einer zu diesem Zweck be¬ stellten besonderen Commission vorbereiteten einheitlichen Organisations¬ plan für das ganze Bundesgebiet zu Stande zu bringen, durch wel¬ chen die einzelnen Gerichtssprengel erster und zweiter Instanz festgestellt, die Sitze der Gerichte bezeichnet, der Besetzungsmodus geregelt und einerseits die Beitragspflicht der einzelnen Bundesstaaten zu den Kosten der ihnen mit an¬ deren gemeinschaftlichen Einrichtungen dieser Art, andererseits die Betheili¬ gung derselben an den bei dieser Gerichtsstelle erzielten Einnahmen nach gleichartigen Grundsätzen normirt, also mit einem Male und nach einem einheitlichen Plan diejenigen Einrichtungen getroffen würden, welche nothwendig sind, um im Sinne unserer obigen Erörterungen für die Gerichts¬ organisation durch das ganze Bundesgebiet das System des staatlichen Gro߬ betriebs, soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, durchzuführen. Eine solche auf dem Wege des Concordats nach einem einheitlichen Plane durchgeführte Gerichtsorganisation würde, ohne die verfassungsmäßige Selb¬ ständigkeit der einzelnen Bundesstaaten irgend zu alteriren, gewiß wesentlich dazu beitragen, die mit der territorialen Zersplitterung und einer ungünstigen Grenzgestaltung einzelner Bundesstaaten unvermeidlich verbundenen Nach¬ theile wesentlich zu vermindern. W. R.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121220
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121220/314
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121220/314>, abgerufen am 01.07.2024.