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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band.

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Größe an auch einen mit deren Umfang wachsenden aliquoten Theil des Ver¬
sicherungswerthes der Gebäude bezahlen und endlich einen jährlichen Geld¬
canon entrichten sollen, in der Weise, daß der capitalisirte Werth desselben
in das Hypothekenbuch zu erster Priorität eingetragen und von den Erb¬
pächtern jährlich mit 4 Proc. verzinst wird.

Die Einzelheiten dieser Bedingungen sind von den Bauern selbst und von
gewichtigen für dieselben in die Schranken getretenen Autoritäten mannigfach
bemängelt, und namentlich ist es als eine unbillige Härte bezeichnet worden,
daß den Bauern nur die Alternative gestellt sei, sich entweder den für die
Vererbpachtung aufgestellten Bedingungen zu unterwerfen, oder ihre Hufen
zu räumen.

Jnstruiren wir uns. ehe wir weiter gehen, über die Geschichte der neuen
Verordnung. Als im Jahre 1860 die landständische Verfassung wiederherge¬
stellt war, leitete die Regierung alsobald. um ihr bei Publication des Freien-
walder Schiedsgerichts gegebenes Versprechen einzulösen, mit den Deputirten
der reactivirten Stände "commissarisch -- deputatische" Verhandlungen ein,
die aber, wie vorauszusehen, völlig resultatlos verliefen. Unter andern wurde
gegen die von den großherzoglichen Commissarien angeregte Frage, ob es sich
nicht empfehlen dürste, dem Bauernstande eine selbständige Betheiligung an
den ständischen Befugnissen zuzugestehen, von den ständischen Deputirten
-- mit Recht -- eingewandt, daß es der Zeit keinen Bauernstand in Mecklen¬
burg gebe, daß also die angeregte Frage mindestens zur Zeit auf sich be¬
ruhen müsse").



*) In dem über jene Verhandlungen geführten Dicirium heißt es unter dem 4. Oktober
1851: "Von Seiten des schwcrinischen Herrn Commissarius werden die Regierungsintentionen
rückstcbtlich des zu bildenden dritten Standes ausführlich entwickelt. Er soll aus dem erblichen kleinen Grundbesitz des Domanii. der Ritterschaft und der
Städte, der seil längerer Zeit, namentlich im Domanio außerordentlich an Umfang gewonnen,
gebildet werden, und zwar, hinsichtlich seiner äußern Organisation, nach Analogie der com-
rnissarischen Propvsition rückstchttich der Ritterschaft (-- Beschränkung der Zahl der auf dem
Landtage erscheinenden Mitglieder der Ritterschaft durch Wahl --), da eine Bildung von
Gemeinden aus diesen Grundbesitzern bei der Zerrissenheit ihres Besitzes nicht "dunkles. Unter den Gründen für die Bildung und Hinzufügung des dritten Standes wird von
Seiten des Commissarius besonders Gewicht darauf gelegt, daß man darin den Weg sehe,
auf dem eine ständische Vertretung des ganzen Landes angebahnt werden könne. Die Ansicht der ständischen Herren Deputirten spricht sich übereinstimmend dahin aus,
daß zur Zeit noch nicht die nothwendigen Voraussetzungen zur Entstellung eines dritten Stan¬
des vorhanden seien "und daß die Stellung der kleinen Grundbesitzer zur Regierung einer
gänzlichen Aenderung bedürfe, ehe dieselben zur Standschaft zugelassen werden könnten."
Und in einer besondern Erklärung der Ritterschaft vom 9. Oktober 1851 beißt es über diesen
Punkt: "Was endlich die proponirte Bildung eines dritten > Standes betrifft, so halten wir
dafür, daß einem solchen das Recht der Standschaft nicht zu versagen sein wird, sobald er
wirklich vorhanden ist. Wir glauben aber nicht, daß dies jetzt der Fall sei, und fanden wir
namentlich bei denjenigen Landeseinwohrnen, welche als die etwa einen solchen Stand bilden'

Größe an auch einen mit deren Umfang wachsenden aliquoten Theil des Ver¬
sicherungswerthes der Gebäude bezahlen und endlich einen jährlichen Geld¬
canon entrichten sollen, in der Weise, daß der capitalisirte Werth desselben
in das Hypothekenbuch zu erster Priorität eingetragen und von den Erb¬
pächtern jährlich mit 4 Proc. verzinst wird.

Die Einzelheiten dieser Bedingungen sind von den Bauern selbst und von
gewichtigen für dieselben in die Schranken getretenen Autoritäten mannigfach
bemängelt, und namentlich ist es als eine unbillige Härte bezeichnet worden,
daß den Bauern nur die Alternative gestellt sei, sich entweder den für die
Vererbpachtung aufgestellten Bedingungen zu unterwerfen, oder ihre Hufen
zu räumen.

Jnstruiren wir uns. ehe wir weiter gehen, über die Geschichte der neuen
Verordnung. Als im Jahre 1860 die landständische Verfassung wiederherge¬
stellt war, leitete die Regierung alsobald. um ihr bei Publication des Freien-
walder Schiedsgerichts gegebenes Versprechen einzulösen, mit den Deputirten
der reactivirten Stände „commissarisch — deputatische" Verhandlungen ein,
die aber, wie vorauszusehen, völlig resultatlos verliefen. Unter andern wurde
gegen die von den großherzoglichen Commissarien angeregte Frage, ob es sich
nicht empfehlen dürste, dem Bauernstande eine selbständige Betheiligung an
den ständischen Befugnissen zuzugestehen, von den ständischen Deputirten
— mit Recht — eingewandt, daß es der Zeit keinen Bauernstand in Mecklen¬
burg gebe, daß also die angeregte Frage mindestens zur Zeit auf sich be¬
ruhen müsse").



*) In dem über jene Verhandlungen geführten Dicirium heißt es unter dem 4. Oktober
1851: „Von Seiten des schwcrinischen Herrn Commissarius werden die Regierungsintentionen
rückstcbtlich des zu bildenden dritten Standes ausführlich entwickelt. Er soll aus dem erblichen kleinen Grundbesitz des Domanii. der Ritterschaft und der
Städte, der seil längerer Zeit, namentlich im Domanio außerordentlich an Umfang gewonnen,
gebildet werden, und zwar, hinsichtlich seiner äußern Organisation, nach Analogie der com-
rnissarischen Propvsition rückstchttich der Ritterschaft (— Beschränkung der Zahl der auf dem
Landtage erscheinenden Mitglieder der Ritterschaft durch Wahl —), da eine Bildung von
Gemeinden aus diesen Grundbesitzern bei der Zerrissenheit ihres Besitzes nicht «dunkles. Unter den Gründen für die Bildung und Hinzufügung des dritten Standes wird von
Seiten des Commissarius besonders Gewicht darauf gelegt, daß man darin den Weg sehe,
auf dem eine ständische Vertretung des ganzen Landes angebahnt werden könne. Die Ansicht der ständischen Herren Deputirten spricht sich übereinstimmend dahin aus,
daß zur Zeit noch nicht die nothwendigen Voraussetzungen zur Entstellung eines dritten Stan¬
des vorhanden seien „und daß die Stellung der kleinen Grundbesitzer zur Regierung einer
gänzlichen Aenderung bedürfe, ehe dieselben zur Standschaft zugelassen werden könnten."
Und in einer besondern Erklärung der Ritterschaft vom 9. Oktober 1851 beißt es über diesen
Punkt: „Was endlich die proponirte Bildung eines dritten > Standes betrifft, so halten wir
dafür, daß einem solchen das Recht der Standschaft nicht zu versagen sein wird, sobald er
wirklich vorhanden ist. Wir glauben aber nicht, daß dies jetzt der Fall sei, und fanden wir
namentlich bei denjenigen Landeseinwohrnen, welche als die etwa einen solchen Stand bilden'
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121220/29>, abgerufen am 22.07.2024.