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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band.

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Weise festgestellt, so erscheinen die Beiträge an die Kassen gesichert, so lange
die betreffenden Mitglieder an einem Orte in Arbeit stehen. Es muß aber
auch sür den Fall Fürsorge geschaffen werden, daß der ihnen angehörende Ar¬
beiter ein Dienstverhältniß löst ohne ein neues einzugehen, sodaß also kein
haftender Arbeitsgeber mehr da ist. Maßregeln für diese Eventualität sind um
so nothwendiger, als dann gewöhnlich, wie z. B. bei LtriKes oder bei Arbeit-
losigkeit die Arbeiter geringere Mittel besitzen und deshalb besonders geneigt
sein werden, sich ihrer Beitragspflicht zu entziehen. Hiergegen giebt es keine
andere Abhülfe, als den Kassen das Recht zu geben, säumige Mitglieder aus¬
zuschließen und ihre bisher gezählten Beiträge als verfallen zu erklären.
Damit aber würden sie auch das Recht verlieren, sich an dem Orte aufzu¬
halten, denn das Gesetz fordert, daß sie einer Kasse angehören; werden sie
also von derselben ausgeschlossen, weil sie ihre Verpflichtungen nicht mehr
erfüllten, so wird eine andere sie nicht aufnehmen wollen.

Schließlich wäre es noch nothwendig, den Kassen das Recht zu geben
die Beiträge eventuell erekutivisch im Verwaltungswege beitreiben zu lassen,
wie dies auch der §. 164 des Entwurfs der norddeutschen Gewerbeordnung
in Aussicht nahm. Es ist schlechterdings für die Kasse unmöglich, um wenige
Silbergroschen jedesmal gerichtlich klagbar zu werden und sich damit Kosten
aufzulegen, welche von den Verurtheilten gar nicht wieder einzuziehen sind.

Noch bleibt übrig, ein Wort von den Arbeitern zu sagen, welchen die
Kassen die Aufnahme meist von vornherein weigern werden, nämlich den
Alten und Kränklichen. Schon setzt nimmt keine Krankenkasse Mitglieder
neu auf, welche das 50. Lebensjahr überschritten haben; das Risiko der
Verpflegung würde nicht im Verhältniß zu dem kleinen Beitrage stehen.
Man könnte nun daran denken, für diese Klasse eine Art öffentlicher Kasse
zu gründen, in welche die Betreffenden ihren Beitrag zahlten, wogegen ihnen
eventuelle Verpflegung auf öffentliche Kosten gesichert würde. Dies scheint
indeß nicht zweckmäßig. Denn einerseits würden von solchen mehr oder weniger
invaliden Arbeitern doch schwerlich Beiträge regelmäßig erhoben werden können,
andererseits würde es auch nicht räthlich sein, solche noch durch specielle
staatliche Vergünstigung zum Wandern fast aufzufordern. Da wo sie einmal
heimaths- und unterstützungsberechtigt sind, muß im Krankheitsfalle für sie
gesorgt werden; wollen sie sich dennoch nach anderen Orten begeben, so
müssen sie es auf ihre Gefahr hin thun, und wollen Arbeitgeber sie wegen
etwaiger besonderer Geschicklichkeit beschäftigen, obwohl sie keiner Kasse an¬
gehören, so müssen diese auch die Haftung sür Verpflegung in Krankheits¬
fällen übernehmen.

In diesem Sinne, scheint uns, wären die Normativbedingungen zu ent¬
werfen, das Weitere könnte man der natürlichen Entwickelung getrost über¬
lassen, z. B. ob nicht die Kasse eines Ortes mit denen eines andern in Kar¬
tell treten könnte, sodaß dem Arbeiter, wenn er eine gewisse Zeit in Leipzig
regelmäßig seine Beiträge gezahlt und nun seinen 'Wohnsitz nach Berlin
verlegt, eine gewisse Summe von der correspendirenden Kasse des neuen
Aufenthaltsortes creditirt würde. Solcher Entwickelung eine festere Gestal¬
tung zu geben, wäre die Aufgabe der Statuten, die mit Zustimmung der
Behörde ja jederzeit geändert werden könnten. Die Aufgabe der bundes-
gesctzlichen Normativbedingungen wird nur sein dürfen, die Grundprincipien
festzustellen, auf welchen alle Kassen ruhen müssen. -- Wir stehen in einer Ueber¬
gangsperiode; kaum je hat sich in der Geschichte eine solche Umwälzung aller
ökonomischen, gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse so rasch, ja so
stürmisch vollzogen wie in unserer Zeit. Die festen Geleise, in denen eine


Weise festgestellt, so erscheinen die Beiträge an die Kassen gesichert, so lange
die betreffenden Mitglieder an einem Orte in Arbeit stehen. Es muß aber
auch sür den Fall Fürsorge geschaffen werden, daß der ihnen angehörende Ar¬
beiter ein Dienstverhältniß löst ohne ein neues einzugehen, sodaß also kein
haftender Arbeitsgeber mehr da ist. Maßregeln für diese Eventualität sind um
so nothwendiger, als dann gewöhnlich, wie z. B. bei LtriKes oder bei Arbeit-
losigkeit die Arbeiter geringere Mittel besitzen und deshalb besonders geneigt
sein werden, sich ihrer Beitragspflicht zu entziehen. Hiergegen giebt es keine
andere Abhülfe, als den Kassen das Recht zu geben, säumige Mitglieder aus¬
zuschließen und ihre bisher gezählten Beiträge als verfallen zu erklären.
Damit aber würden sie auch das Recht verlieren, sich an dem Orte aufzu¬
halten, denn das Gesetz fordert, daß sie einer Kasse angehören; werden sie
also von derselben ausgeschlossen, weil sie ihre Verpflichtungen nicht mehr
erfüllten, so wird eine andere sie nicht aufnehmen wollen.

Schließlich wäre es noch nothwendig, den Kassen das Recht zu geben
die Beiträge eventuell erekutivisch im Verwaltungswege beitreiben zu lassen,
wie dies auch der §. 164 des Entwurfs der norddeutschen Gewerbeordnung
in Aussicht nahm. Es ist schlechterdings für die Kasse unmöglich, um wenige
Silbergroschen jedesmal gerichtlich klagbar zu werden und sich damit Kosten
aufzulegen, welche von den Verurtheilten gar nicht wieder einzuziehen sind.

Noch bleibt übrig, ein Wort von den Arbeitern zu sagen, welchen die
Kassen die Aufnahme meist von vornherein weigern werden, nämlich den
Alten und Kränklichen. Schon setzt nimmt keine Krankenkasse Mitglieder
neu auf, welche das 50. Lebensjahr überschritten haben; das Risiko der
Verpflegung würde nicht im Verhältniß zu dem kleinen Beitrage stehen.
Man könnte nun daran denken, für diese Klasse eine Art öffentlicher Kasse
zu gründen, in welche die Betreffenden ihren Beitrag zahlten, wogegen ihnen
eventuelle Verpflegung auf öffentliche Kosten gesichert würde. Dies scheint
indeß nicht zweckmäßig. Denn einerseits würden von solchen mehr oder weniger
invaliden Arbeitern doch schwerlich Beiträge regelmäßig erhoben werden können,
andererseits würde es auch nicht räthlich sein, solche noch durch specielle
staatliche Vergünstigung zum Wandern fast aufzufordern. Da wo sie einmal
heimaths- und unterstützungsberechtigt sind, muß im Krankheitsfalle für sie
gesorgt werden; wollen sie sich dennoch nach anderen Orten begeben, so
müssen sie es auf ihre Gefahr hin thun, und wollen Arbeitgeber sie wegen
etwaiger besonderer Geschicklichkeit beschäftigen, obwohl sie keiner Kasse an¬
gehören, so müssen diese auch die Haftung sür Verpflegung in Krankheits¬
fällen übernehmen.

In diesem Sinne, scheint uns, wären die Normativbedingungen zu ent¬
werfen, das Weitere könnte man der natürlichen Entwickelung getrost über¬
lassen, z. B. ob nicht die Kasse eines Ortes mit denen eines andern in Kar¬
tell treten könnte, sodaß dem Arbeiter, wenn er eine gewisse Zeit in Leipzig
regelmäßig seine Beiträge gezahlt und nun seinen 'Wohnsitz nach Berlin
verlegt, eine gewisse Summe von der correspendirenden Kasse des neuen
Aufenthaltsortes creditirt würde. Solcher Entwickelung eine festere Gestal¬
tung zu geben, wäre die Aufgabe der Statuten, die mit Zustimmung der
Behörde ja jederzeit geändert werden könnten. Die Aufgabe der bundes-
gesctzlichen Normativbedingungen wird nur sein dürfen, die Grundprincipien
festzustellen, auf welchen alle Kassen ruhen müssen. — Wir stehen in einer Ueber¬
gangsperiode; kaum je hat sich in der Geschichte eine solche Umwälzung aller
ökonomischen, gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse so rasch, ja so
stürmisch vollzogen wie in unserer Zeit. Die festen Geleise, in denen eine


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121220/244>, abgerufen am 01.07.2024.