Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

leder Lebensversicherungen, Pensionskassen:c. ihre Verpflichtungen und Rechte
nach bewährten Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung normtren. speciell
auch dem Staate wie ihren Interessenten durch einen Reservefonds an¬
gemessene Bürgschaft für Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit leisten.

Wird nach diesen Grundsätzen allseitig verfahren, so wird es keine Be¬
denken haben, den Kassen die Rechte juristischer Personen zu verleihen, wie
dies auch im §.- 167 des Entwurfs der Gewerbeordnung in Aussicht ge¬
nommen war.

Was nun die Interessenten der Kassen betrifft, so kann allerdings die
Vorfrage ausgeworfen werden, wer unter die Categorie der Hilfsarbeiter zu
rechnen sei, da bei dem jetzigen fabrikmäßigen Betriebe des Gewerbes die
Stückarbeit außer Hause eine große Rolle spielt- Bekanntlich arbeiten viel¬
fach Leute, welche früher kleine Meister waren, jetzt im Auftrage von größe¬
ren Etablissements oder Fabriken zu Hause, halten sich dort auch Wohl selbst
wieder Gehilfen. Indeß gerade die wechselnde Gestaltung dieser Verhältnisse
läßt eine genauere Schematisirung durch Gesetzesparagraphen nicht zu, wäh¬
rend die Behörde leicht den Punkt herausfinden wird, auf welchen es allein an¬
kommt, nämlich die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit des Gewerbebetrie¬
bes. Ueberall, wo letzterer feststeht, muß die obligatorische Beitrittspflicht zu
einer der Kassen, deren Statuten genehmigt sind, eintreten. Und zwar muß
diese Beitritts- und Beitragspflicht ohne Unterschied für alle ortsangehörigen
wie fremden Hilfsarbeiter während ihrer Anwesenheit an einem Orte aus¬
gesprochen werden. Dieser Zwang ist das einzige Mittel, die Kassen solvent
zu erhalten, ohne ihn werden sich die Arbeiter stets den Beiträgen ganz oder
theilweise entziehen, im Vertrauen, daß schließlich die Obrigkeit doch keinen
umkommen lassen werde. -- Aber mit der Proclamation dieser Beitragspflicht
ist bei allgemeiner Gewerbefreiheit und Freizügigkeit noch wenig gethan. Die
Beiträge würden trotzdem von den meisten Arbeitern nicht gezahlt werden,
dieselben würden es aus Execution ankommen lassen, und wenn eine solche
einträte, würde sie kein Object finden. Praktisch wird die Beitragspflicht
eben nur durchzuführen sein, wenn man die Arbeitgeber dafür ver¬
antwortlich macht, daß alle ihre Hilfsarbeiter einer Kasse beitreten, und wenn
man sie sür die Zahlung der Beiträge haftbar erklärt. Erst damit würde
ein richtiger Zug in die Sache kommen. Der Arbeiter könnte sich unter
den bestehenden Kassen eine frei wählen, der er beizutreten wünscht. Nach
seinem Eintritt aber müßte er bei ihr bleiben, so lange er am Orte verweilt,
wenn er nicht der Behörde nachweisen kann, daß seine Aufnahme in eine
andere Kasse gesichert ist. Beim Eintritt hätte jedes Mitglied ein Quittungs¬
buch zu erhalten, in welches die Zahlungen eingetragen werden, sei es schrift¬
lich, sei es durch Einkleben von Marken. Jeder Arbeiter wird beim Eintritt
in ein Dienstverhältniß dem Arbeitgeber sein Quittungsbuch einzuhändigen
haben, dieser hätte dasselbe zu überwachen und die für Rechnung des Ar¬
beiters gezählten Beiträge durch die Kasse eintragen zu lassen. In der Praxis
würde sich dann die Sache meistens so stellen, daß der Arbeitgeber die Zah¬
lung leistete und den Betrag vom Lohne abzöge, zumal man ihm nicht die
Einrede gestatten dürfte, daß er keinen Lohn 'sür den Arbeiter in Händen
habe. Wenn ein Arbeiter erkrankte, ohne Mitglied einer Kasse zu sein, so
müßte der Arbeitgeber, dem dabei eine Nichtbeachtung der Ueberwachungs-
pflicht, ein Verschulden zur Last fiele, die Kurkosten zahlen. Erst mit der
Beendigung des Dienstverhältnisses, welche gleichfalls in das Quittungsbuch
eingetragen wird, dürfte die Haftpflicht des Arbeitgebers erlöschen.

Werden die Verpflichtungen des Arbeiters und Arbeitgebers in solcher


30*

leder Lebensversicherungen, Pensionskassen:c. ihre Verpflichtungen und Rechte
nach bewährten Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung normtren. speciell
auch dem Staate wie ihren Interessenten durch einen Reservefonds an¬
gemessene Bürgschaft für Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit leisten.

Wird nach diesen Grundsätzen allseitig verfahren, so wird es keine Be¬
denken haben, den Kassen die Rechte juristischer Personen zu verleihen, wie
dies auch im §.- 167 des Entwurfs der Gewerbeordnung in Aussicht ge¬
nommen war.

Was nun die Interessenten der Kassen betrifft, so kann allerdings die
Vorfrage ausgeworfen werden, wer unter die Categorie der Hilfsarbeiter zu
rechnen sei, da bei dem jetzigen fabrikmäßigen Betriebe des Gewerbes die
Stückarbeit außer Hause eine große Rolle spielt- Bekanntlich arbeiten viel¬
fach Leute, welche früher kleine Meister waren, jetzt im Auftrage von größe¬
ren Etablissements oder Fabriken zu Hause, halten sich dort auch Wohl selbst
wieder Gehilfen. Indeß gerade die wechselnde Gestaltung dieser Verhältnisse
läßt eine genauere Schematisirung durch Gesetzesparagraphen nicht zu, wäh¬
rend die Behörde leicht den Punkt herausfinden wird, auf welchen es allein an¬
kommt, nämlich die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit des Gewerbebetrie¬
bes. Ueberall, wo letzterer feststeht, muß die obligatorische Beitrittspflicht zu
einer der Kassen, deren Statuten genehmigt sind, eintreten. Und zwar muß
diese Beitritts- und Beitragspflicht ohne Unterschied für alle ortsangehörigen
wie fremden Hilfsarbeiter während ihrer Anwesenheit an einem Orte aus¬
gesprochen werden. Dieser Zwang ist das einzige Mittel, die Kassen solvent
zu erhalten, ohne ihn werden sich die Arbeiter stets den Beiträgen ganz oder
theilweise entziehen, im Vertrauen, daß schließlich die Obrigkeit doch keinen
umkommen lassen werde. — Aber mit der Proclamation dieser Beitragspflicht
ist bei allgemeiner Gewerbefreiheit und Freizügigkeit noch wenig gethan. Die
Beiträge würden trotzdem von den meisten Arbeitern nicht gezahlt werden,
dieselben würden es aus Execution ankommen lassen, und wenn eine solche
einträte, würde sie kein Object finden. Praktisch wird die Beitragspflicht
eben nur durchzuführen sein, wenn man die Arbeitgeber dafür ver¬
antwortlich macht, daß alle ihre Hilfsarbeiter einer Kasse beitreten, und wenn
man sie sür die Zahlung der Beiträge haftbar erklärt. Erst damit würde
ein richtiger Zug in die Sache kommen. Der Arbeiter könnte sich unter
den bestehenden Kassen eine frei wählen, der er beizutreten wünscht. Nach
seinem Eintritt aber müßte er bei ihr bleiben, so lange er am Orte verweilt,
wenn er nicht der Behörde nachweisen kann, daß seine Aufnahme in eine
andere Kasse gesichert ist. Beim Eintritt hätte jedes Mitglied ein Quittungs¬
buch zu erhalten, in welches die Zahlungen eingetragen werden, sei es schrift¬
lich, sei es durch Einkleben von Marken. Jeder Arbeiter wird beim Eintritt
in ein Dienstverhältniß dem Arbeitgeber sein Quittungsbuch einzuhändigen
haben, dieser hätte dasselbe zu überwachen und die für Rechnung des Ar¬
beiters gezählten Beiträge durch die Kasse eintragen zu lassen. In der Praxis
würde sich dann die Sache meistens so stellen, daß der Arbeitgeber die Zah¬
lung leistete und den Betrag vom Lohne abzöge, zumal man ihm nicht die
Einrede gestatten dürfte, daß er keinen Lohn 'sür den Arbeiter in Händen
habe. Wenn ein Arbeiter erkrankte, ohne Mitglied einer Kasse zu sein, so
müßte der Arbeitgeber, dem dabei eine Nichtbeachtung der Ueberwachungs-
pflicht, ein Verschulden zur Last fiele, die Kurkosten zahlen. Erst mit der
Beendigung des Dienstverhältnisses, welche gleichfalls in das Quittungsbuch
eingetragen wird, dürfte die Haftpflicht des Arbeitgebers erlöschen.

Werden die Verpflichtungen des Arbeiters und Arbeitgebers in solcher


30*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0243" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/121464"/>
          <p xml:id="ID_801" prev="#ID_800"> leder Lebensversicherungen, Pensionskassen:c. ihre Verpflichtungen und Rechte<lb/>
nach bewährten Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung normtren. speciell<lb/>
auch dem Staate wie ihren Interessenten durch einen Reservefonds an¬<lb/>
gemessene Bürgschaft für Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit leisten.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_802"> Wird nach diesen Grundsätzen allseitig verfahren, so wird es keine Be¬<lb/>
denken haben, den Kassen die Rechte juristischer Personen zu verleihen, wie<lb/>
dies auch im §.- 167 des Entwurfs der Gewerbeordnung in Aussicht ge¬<lb/>
nommen war.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_803"> Was nun die Interessenten der Kassen betrifft, so kann allerdings die<lb/>
Vorfrage ausgeworfen werden, wer unter die Categorie der Hilfsarbeiter zu<lb/>
rechnen sei, da bei dem jetzigen fabrikmäßigen Betriebe des Gewerbes die<lb/>
Stückarbeit außer Hause eine große Rolle spielt- Bekanntlich arbeiten viel¬<lb/>
fach Leute, welche früher kleine Meister waren, jetzt im Auftrage von größe¬<lb/>
ren Etablissements oder Fabriken zu Hause, halten sich dort auch Wohl selbst<lb/>
wieder Gehilfen. Indeß gerade die wechselnde Gestaltung dieser Verhältnisse<lb/>
läßt eine genauere Schematisirung durch Gesetzesparagraphen nicht zu, wäh¬<lb/>
rend die Behörde leicht den Punkt herausfinden wird, auf welchen es allein an¬<lb/>
kommt, nämlich die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit des Gewerbebetrie¬<lb/>
bes. Ueberall, wo letzterer feststeht, muß die obligatorische Beitrittspflicht zu<lb/>
einer der Kassen, deren Statuten genehmigt sind, eintreten. Und zwar muß<lb/>
diese Beitritts- und Beitragspflicht ohne Unterschied für alle ortsangehörigen<lb/>
wie fremden Hilfsarbeiter während ihrer Anwesenheit an einem Orte aus¬<lb/>
gesprochen werden. Dieser Zwang ist das einzige Mittel, die Kassen solvent<lb/>
zu erhalten, ohne ihn werden sich die Arbeiter stets den Beiträgen ganz oder<lb/>
theilweise entziehen, im Vertrauen, daß schließlich die Obrigkeit doch keinen<lb/>
umkommen lassen werde. &#x2014; Aber mit der Proclamation dieser Beitragspflicht<lb/>
ist bei allgemeiner Gewerbefreiheit und Freizügigkeit noch wenig gethan. Die<lb/>
Beiträge würden trotzdem von den meisten Arbeitern nicht gezahlt werden,<lb/>
dieselben würden es aus Execution ankommen lassen, und wenn eine solche<lb/>
einträte, würde sie kein Object finden. Praktisch wird die Beitragspflicht<lb/>
eben nur durchzuführen sein, wenn man die Arbeitgeber dafür ver¬<lb/>
antwortlich macht, daß alle ihre Hilfsarbeiter einer Kasse beitreten, und wenn<lb/>
man sie sür die Zahlung der Beiträge haftbar erklärt. Erst damit würde<lb/>
ein richtiger Zug in die Sache kommen. Der Arbeiter könnte sich unter<lb/>
den bestehenden Kassen eine frei wählen, der er beizutreten wünscht. Nach<lb/>
seinem Eintritt aber müßte er bei ihr bleiben, so lange er am Orte verweilt,<lb/>
wenn er nicht der Behörde nachweisen kann, daß seine Aufnahme in eine<lb/>
andere Kasse gesichert ist. Beim Eintritt hätte jedes Mitglied ein Quittungs¬<lb/>
buch zu erhalten, in welches die Zahlungen eingetragen werden, sei es schrift¬<lb/>
lich, sei es durch Einkleben von Marken. Jeder Arbeiter wird beim Eintritt<lb/>
in ein Dienstverhältniß dem Arbeitgeber sein Quittungsbuch einzuhändigen<lb/>
haben, dieser hätte dasselbe zu überwachen und die für Rechnung des Ar¬<lb/>
beiters gezählten Beiträge durch die Kasse eintragen zu lassen. In der Praxis<lb/>
würde sich dann die Sache meistens so stellen, daß der Arbeitgeber die Zah¬<lb/>
lung leistete und den Betrag vom Lohne abzöge, zumal man ihm nicht die<lb/>
Einrede gestatten dürfte, daß er keinen Lohn 'sür den Arbeiter in Händen<lb/>
habe. Wenn ein Arbeiter erkrankte, ohne Mitglied einer Kasse zu sein, so<lb/>
müßte der Arbeitgeber, dem dabei eine Nichtbeachtung der Ueberwachungs-<lb/>
pflicht, ein Verschulden zur Last fiele, die Kurkosten zahlen. Erst mit der<lb/>
Beendigung des Dienstverhältnisses, welche gleichfalls in das Quittungsbuch<lb/>
eingetragen wird, dürfte die Haftpflicht des Arbeitgebers erlöschen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_804" next="#ID_805"> Werden die Verpflichtungen des Arbeiters und Arbeitgebers in solcher</p><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> 30*</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0243] leder Lebensversicherungen, Pensionskassen:c. ihre Verpflichtungen und Rechte nach bewährten Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung normtren. speciell auch dem Staate wie ihren Interessenten durch einen Reservefonds an¬ gemessene Bürgschaft für Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit leisten. Wird nach diesen Grundsätzen allseitig verfahren, so wird es keine Be¬ denken haben, den Kassen die Rechte juristischer Personen zu verleihen, wie dies auch im §.- 167 des Entwurfs der Gewerbeordnung in Aussicht ge¬ nommen war. Was nun die Interessenten der Kassen betrifft, so kann allerdings die Vorfrage ausgeworfen werden, wer unter die Categorie der Hilfsarbeiter zu rechnen sei, da bei dem jetzigen fabrikmäßigen Betriebe des Gewerbes die Stückarbeit außer Hause eine große Rolle spielt- Bekanntlich arbeiten viel¬ fach Leute, welche früher kleine Meister waren, jetzt im Auftrage von größe¬ ren Etablissements oder Fabriken zu Hause, halten sich dort auch Wohl selbst wieder Gehilfen. Indeß gerade die wechselnde Gestaltung dieser Verhältnisse läßt eine genauere Schematisirung durch Gesetzesparagraphen nicht zu, wäh¬ rend die Behörde leicht den Punkt herausfinden wird, auf welchen es allein an¬ kommt, nämlich die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit des Gewerbebetrie¬ bes. Ueberall, wo letzterer feststeht, muß die obligatorische Beitrittspflicht zu einer der Kassen, deren Statuten genehmigt sind, eintreten. Und zwar muß diese Beitritts- und Beitragspflicht ohne Unterschied für alle ortsangehörigen wie fremden Hilfsarbeiter während ihrer Anwesenheit an einem Orte aus¬ gesprochen werden. Dieser Zwang ist das einzige Mittel, die Kassen solvent zu erhalten, ohne ihn werden sich die Arbeiter stets den Beiträgen ganz oder theilweise entziehen, im Vertrauen, daß schließlich die Obrigkeit doch keinen umkommen lassen werde. — Aber mit der Proclamation dieser Beitragspflicht ist bei allgemeiner Gewerbefreiheit und Freizügigkeit noch wenig gethan. Die Beiträge würden trotzdem von den meisten Arbeitern nicht gezahlt werden, dieselben würden es aus Execution ankommen lassen, und wenn eine solche einträte, würde sie kein Object finden. Praktisch wird die Beitragspflicht eben nur durchzuführen sein, wenn man die Arbeitgeber dafür ver¬ antwortlich macht, daß alle ihre Hilfsarbeiter einer Kasse beitreten, und wenn man sie sür die Zahlung der Beiträge haftbar erklärt. Erst damit würde ein richtiger Zug in die Sache kommen. Der Arbeiter könnte sich unter den bestehenden Kassen eine frei wählen, der er beizutreten wünscht. Nach seinem Eintritt aber müßte er bei ihr bleiben, so lange er am Orte verweilt, wenn er nicht der Behörde nachweisen kann, daß seine Aufnahme in eine andere Kasse gesichert ist. Beim Eintritt hätte jedes Mitglied ein Quittungs¬ buch zu erhalten, in welches die Zahlungen eingetragen werden, sei es schrift¬ lich, sei es durch Einkleben von Marken. Jeder Arbeiter wird beim Eintritt in ein Dienstverhältniß dem Arbeitgeber sein Quittungsbuch einzuhändigen haben, dieser hätte dasselbe zu überwachen und die für Rechnung des Ar¬ beiters gezählten Beiträge durch die Kasse eintragen zu lassen. In der Praxis würde sich dann die Sache meistens so stellen, daß der Arbeitgeber die Zah¬ lung leistete und den Betrag vom Lohne abzöge, zumal man ihm nicht die Einrede gestatten dürfte, daß er keinen Lohn 'sür den Arbeiter in Händen habe. Wenn ein Arbeiter erkrankte, ohne Mitglied einer Kasse zu sein, so müßte der Arbeitgeber, dem dabei eine Nichtbeachtung der Ueberwachungs- pflicht, ein Verschulden zur Last fiele, die Kurkosten zahlen. Erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, welche gleichfalls in das Quittungsbuch eingetragen wird, dürfte die Haftpflicht des Arbeitgebers erlöschen. Werden die Verpflichtungen des Arbeiters und Arbeitgebers in solcher 30*

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121220
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121220/243
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121220/243>, abgerufen am 02.07.2024.