Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

der Staatsgrundgesetze kennen, sich der Hoffnung nicht entschlagen können, daß der
gesunde Sinn des Volkes und die unbefangene Beobachtung den Nebel der Schwarz¬
malerei durchbrechen und zu ^einem richtigen Verständnisse führen werden. Da nun
aber das Vereinswesen immer größere Dimensionen annehme, die sich katholisch
nennenden Vereine die Grenzen ihrer gesetzmäßigen Wirksamkeit überschritten und
ihre Thätigkeit auf größere Versammlungen ausdehnten, habe er Repressiv- und Prä-
ventivmaßregcln angeordnet, wovon die ersten, so lange sie nicht in das Stadium
der Endgiltigkeit gelangt sind, sich der Discusston an diesem Platze entzögen, letztere
aber die Beschränkung massenhafter Versammlungen u. s. w. zum Zweck hätten.
So sehr er den Frieden liebe, würden seine Hände, so lange er das Vertrauen Sr.
Majestät genieße, nicht erlahmen der kaiserlichen Autorität die gebührende Achtung
und dem Gesetze Gehorsam zu verschaffen. Dieser feste Ton eines Vertreters der
Regierung war in Tirol bisher unerhört, die Linke jubelte und unterbrach den
Redner mit wiederholten stürmischen Bravos.

Endlich brach der 9. October und mit ihm die Verhandlung über die Schul-
nufsicht heran. Das Neichsgesctz vom 25. Mai 1857 räumte dem Staate die oberste
Leitung 'des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens ein; gleichwohl blieb
die Besorgung der Religionslehre an den Volks- und Mittelschulen der betreffenden
Kirche überlassen, nur der Unterricht in den übrigen Gegenständen wurde für unab¬
hängig vom kirchlichen Einfluß erklärt. Man warf daher dem Reichsrath und der
Regierung mit Unrecht vor, sie wollten die Kirche ganz aus der Schule hinaus¬
drängen. Je ein Vertreter der betreffenden Kirche sollte im Orts- und Bezirks¬
schulrath, im Landesschulrath sollten deren zwei vom Kaiser Ernannte Platz nehmen.
Unsere Ultramontanen und an ihrer Spitze der Bischof von Brixen wollten davon
Nichts wissen; das Auswendiglernen des Katechismus des P. Canisius sollte die
Hauptsache bleiben, das Lesen und Schreiben dursten Bürger und Bauer höchstens
zur Nothdurft erlernen. Der Ausschuß für Schulangelegcnheiten stellte daher folgende
Grundsätze auf. Im Ortsschulrath gebührt dem Seelsorger der Vorsitz, er ist
zugleich Schulinspector, und hat sein Augenmerk nicht "ur auf das innere Gedeihen
der Schule, sondern auch auf das sittlich-religiöse Verhalten der Lehrer zu richten.
Im Bezirksschulrathe der Städte wird die Kirche durch zwei vom Ordinariate er¬
nannte Geistliche vertreten und der Minister für Cultus und Unterricht darf nur
einen derselben, auf dem Lande aber einen oder mehrere der geistlichen Ortsschul-
inspectoren zu Aufsehern des Bezirkes wählen. Möglicherweise sitzen zwei Geistliche
auch im Schulrathe der Landbezirke, dann nämlich, wenn der vom Ordinariate
dafür ernannte Beisitzer nicht zugleich Aufseher desselben Sprengels ist. Der
Landesschulrath besteht außer dem Statthalter zunächst und mit Vorrang vor
den sieben übrigen Mitgliedern aus den drei Landesbischöfen oder den von ihnen
ernannten Stellvertretern; nur bei persönli es er Anwesenheit der ersteren dar eine
organische Verfügung im Schulwesen und bezüglich der Lehrerbildungsanstalten, eine
Prüfung oder Begutachtung der Lehrpläne und Bücher für die Volks-, Mittel- und
Hochschulen, die Eintheilung der Schulbezirke, Ernennung oder Entlassung von Direktoren
und Lehrern u. s. w. stattfinden. Damit überdies den Bischöfen nie das Mittel
fehle Verfügungen, die ihnen unangenehm, Einhalt zu thun, wird schließlich be¬
stimmt, "daß Anträge, gegen welche sie oder ihre Stellvertreter einstimmig aus
Rücksichten der Religion oder Sittlichkeit Einsprache einlegen, nicht zum Beschlusse
erhoben werden können." So verstanden die modernen Schriftgelehrten die Un¬
abhängigkeit der Schule von der Kirche! Nicht zufrieden mit der bisherigen Leitung
und Aufsicht der Volksbildung wollten sie auch auf die Mittel- und Fachschulen
einen mehr als concordatlichen Einfluß üben und in allen Fragen über das Schul¬
wesen das letzte Wort behalten. Im Ernste konnten wohl selbst die Bischöfe und
ihre Getreuen unter der gegenwärtigen Verwaltung damit nicht durchzuringen hoffen;
der Traum vom endlichen Siege stützte sich nur auf den unausbleiblichen Wandel


der Staatsgrundgesetze kennen, sich der Hoffnung nicht entschlagen können, daß der
gesunde Sinn des Volkes und die unbefangene Beobachtung den Nebel der Schwarz¬
malerei durchbrechen und zu ^einem richtigen Verständnisse führen werden. Da nun
aber das Vereinswesen immer größere Dimensionen annehme, die sich katholisch
nennenden Vereine die Grenzen ihrer gesetzmäßigen Wirksamkeit überschritten und
ihre Thätigkeit auf größere Versammlungen ausdehnten, habe er Repressiv- und Prä-
ventivmaßregcln angeordnet, wovon die ersten, so lange sie nicht in das Stadium
der Endgiltigkeit gelangt sind, sich der Discusston an diesem Platze entzögen, letztere
aber die Beschränkung massenhafter Versammlungen u. s. w. zum Zweck hätten.
So sehr er den Frieden liebe, würden seine Hände, so lange er das Vertrauen Sr.
Majestät genieße, nicht erlahmen der kaiserlichen Autorität die gebührende Achtung
und dem Gesetze Gehorsam zu verschaffen. Dieser feste Ton eines Vertreters der
Regierung war in Tirol bisher unerhört, die Linke jubelte und unterbrach den
Redner mit wiederholten stürmischen Bravos.

Endlich brach der 9. October und mit ihm die Verhandlung über die Schul-
nufsicht heran. Das Neichsgesctz vom 25. Mai 1857 räumte dem Staate die oberste
Leitung 'des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens ein; gleichwohl blieb
die Besorgung der Religionslehre an den Volks- und Mittelschulen der betreffenden
Kirche überlassen, nur der Unterricht in den übrigen Gegenständen wurde für unab¬
hängig vom kirchlichen Einfluß erklärt. Man warf daher dem Reichsrath und der
Regierung mit Unrecht vor, sie wollten die Kirche ganz aus der Schule hinaus¬
drängen. Je ein Vertreter der betreffenden Kirche sollte im Orts- und Bezirks¬
schulrath, im Landesschulrath sollten deren zwei vom Kaiser Ernannte Platz nehmen.
Unsere Ultramontanen und an ihrer Spitze der Bischof von Brixen wollten davon
Nichts wissen; das Auswendiglernen des Katechismus des P. Canisius sollte die
Hauptsache bleiben, das Lesen und Schreiben dursten Bürger und Bauer höchstens
zur Nothdurft erlernen. Der Ausschuß für Schulangelegcnheiten stellte daher folgende
Grundsätze auf. Im Ortsschulrath gebührt dem Seelsorger der Vorsitz, er ist
zugleich Schulinspector, und hat sein Augenmerk nicht «ur auf das innere Gedeihen
der Schule, sondern auch auf das sittlich-religiöse Verhalten der Lehrer zu richten.
Im Bezirksschulrathe der Städte wird die Kirche durch zwei vom Ordinariate er¬
nannte Geistliche vertreten und der Minister für Cultus und Unterricht darf nur
einen derselben, auf dem Lande aber einen oder mehrere der geistlichen Ortsschul-
inspectoren zu Aufsehern des Bezirkes wählen. Möglicherweise sitzen zwei Geistliche
auch im Schulrathe der Landbezirke, dann nämlich, wenn der vom Ordinariate
dafür ernannte Beisitzer nicht zugleich Aufseher desselben Sprengels ist. Der
Landesschulrath besteht außer dem Statthalter zunächst und mit Vorrang vor
den sieben übrigen Mitgliedern aus den drei Landesbischöfen oder den von ihnen
ernannten Stellvertretern; nur bei persönli es er Anwesenheit der ersteren dar eine
organische Verfügung im Schulwesen und bezüglich der Lehrerbildungsanstalten, eine
Prüfung oder Begutachtung der Lehrpläne und Bücher für die Volks-, Mittel- und
Hochschulen, die Eintheilung der Schulbezirke, Ernennung oder Entlassung von Direktoren
und Lehrern u. s. w. stattfinden. Damit überdies den Bischöfen nie das Mittel
fehle Verfügungen, die ihnen unangenehm, Einhalt zu thun, wird schließlich be¬
stimmt, „daß Anträge, gegen welche sie oder ihre Stellvertreter einstimmig aus
Rücksichten der Religion oder Sittlichkeit Einsprache einlegen, nicht zum Beschlusse
erhoben werden können." So verstanden die modernen Schriftgelehrten die Un¬
abhängigkeit der Schule von der Kirche! Nicht zufrieden mit der bisherigen Leitung
und Aufsicht der Volksbildung wollten sie auch auf die Mittel- und Fachschulen
einen mehr als concordatlichen Einfluß üben und in allen Fragen über das Schul¬
wesen das letzte Wort behalten. Im Ernste konnten wohl selbst die Bischöfe und
ihre Getreuen unter der gegenwärtigen Verwaltung damit nicht durchzuringen hoffen;
der Traum vom endlichen Siege stützte sich nur auf den unausbleiblichen Wandel


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0088" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/120277"/>
          <p xml:id="ID_236" prev="#ID_235"> der Staatsgrundgesetze kennen, sich der Hoffnung nicht entschlagen können, daß der<lb/>
gesunde Sinn des Volkes und die unbefangene Beobachtung den Nebel der Schwarz¬<lb/>
malerei durchbrechen und zu ^einem richtigen Verständnisse führen werden. Da nun<lb/>
aber das Vereinswesen immer größere Dimensionen annehme, die sich katholisch<lb/>
nennenden Vereine die Grenzen ihrer gesetzmäßigen Wirksamkeit überschritten und<lb/>
ihre Thätigkeit auf größere Versammlungen ausdehnten, habe er Repressiv- und Prä-<lb/>
ventivmaßregcln angeordnet, wovon die ersten, so lange sie nicht in das Stadium<lb/>
der Endgiltigkeit gelangt sind, sich der Discusston an diesem Platze entzögen, letztere<lb/>
aber die Beschränkung massenhafter Versammlungen u. s. w. zum Zweck hätten.<lb/>
So sehr er den Frieden liebe, würden seine Hände, so lange er das Vertrauen Sr.<lb/>
Majestät genieße, nicht erlahmen der kaiserlichen Autorität die gebührende Achtung<lb/>
und dem Gesetze Gehorsam zu verschaffen. Dieser feste Ton eines Vertreters der<lb/>
Regierung war in Tirol bisher unerhört, die Linke jubelte und unterbrach den<lb/>
Redner mit wiederholten stürmischen Bravos.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_237" next="#ID_238"> Endlich brach der 9. October und mit ihm die Verhandlung über die Schul-<lb/>
nufsicht heran. Das Neichsgesctz vom 25. Mai 1857 räumte dem Staate die oberste<lb/>
Leitung 'des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens ein; gleichwohl blieb<lb/>
die Besorgung der Religionslehre an den Volks- und Mittelschulen der betreffenden<lb/>
Kirche überlassen, nur der Unterricht in den übrigen Gegenständen wurde für unab¬<lb/>
hängig vom kirchlichen Einfluß erklärt. Man warf daher dem Reichsrath und der<lb/>
Regierung mit Unrecht vor, sie wollten die Kirche ganz aus der Schule hinaus¬<lb/>
drängen. Je ein Vertreter der betreffenden Kirche sollte im Orts- und Bezirks¬<lb/>
schulrath, im Landesschulrath sollten deren zwei vom Kaiser Ernannte Platz nehmen.<lb/>
Unsere Ultramontanen und an ihrer Spitze der Bischof von Brixen wollten davon<lb/>
Nichts wissen; das Auswendiglernen des Katechismus des P. Canisius sollte die<lb/>
Hauptsache bleiben, das Lesen und Schreiben dursten Bürger und Bauer höchstens<lb/>
zur Nothdurft erlernen. Der Ausschuß für Schulangelegcnheiten stellte daher folgende<lb/>
Grundsätze auf. Im Ortsschulrath gebührt dem Seelsorger der Vorsitz, er ist<lb/>
zugleich Schulinspector, und hat sein Augenmerk nicht «ur auf das innere Gedeihen<lb/>
der Schule, sondern auch auf das sittlich-religiöse Verhalten der Lehrer zu richten.<lb/>
Im Bezirksschulrathe der Städte wird die Kirche durch zwei vom Ordinariate er¬<lb/>
nannte Geistliche vertreten und der Minister für Cultus und Unterricht darf nur<lb/>
einen derselben, auf dem Lande aber einen oder mehrere der geistlichen Ortsschul-<lb/>
inspectoren zu Aufsehern des Bezirkes wählen. Möglicherweise sitzen zwei Geistliche<lb/>
auch im Schulrathe der Landbezirke, dann nämlich, wenn der vom Ordinariate<lb/>
dafür ernannte Beisitzer nicht zugleich Aufseher desselben Sprengels ist. Der<lb/>
Landesschulrath besteht außer dem Statthalter zunächst und mit Vorrang vor<lb/>
den sieben übrigen Mitgliedern aus den drei Landesbischöfen oder den von ihnen<lb/>
ernannten Stellvertretern; nur bei persönli es er Anwesenheit der ersteren dar eine<lb/>
organische Verfügung im Schulwesen und bezüglich der Lehrerbildungsanstalten, eine<lb/>
Prüfung oder Begutachtung der Lehrpläne und Bücher für die Volks-, Mittel- und<lb/>
Hochschulen, die Eintheilung der Schulbezirke, Ernennung oder Entlassung von Direktoren<lb/>
und Lehrern u. s. w. stattfinden. Damit überdies den Bischöfen nie das Mittel<lb/>
fehle Verfügungen, die ihnen unangenehm, Einhalt zu thun, wird schließlich be¬<lb/>
stimmt, &#x201E;daß Anträge, gegen welche sie oder ihre Stellvertreter einstimmig aus<lb/>
Rücksichten der Religion oder Sittlichkeit Einsprache einlegen, nicht zum Beschlusse<lb/>
erhoben werden können." So verstanden die modernen Schriftgelehrten die Un¬<lb/>
abhängigkeit der Schule von der Kirche! Nicht zufrieden mit der bisherigen Leitung<lb/>
und Aufsicht der Volksbildung wollten sie auch auf die Mittel- und Fachschulen<lb/>
einen mehr als concordatlichen Einfluß üben und in allen Fragen über das Schul¬<lb/>
wesen das letzte Wort behalten. Im Ernste konnten wohl selbst die Bischöfe und<lb/>
ihre Getreuen unter der gegenwärtigen Verwaltung damit nicht durchzuringen hoffen;<lb/>
der Traum vom endlichen Siege stützte sich nur auf den unausbleiblichen Wandel</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0088] der Staatsgrundgesetze kennen, sich der Hoffnung nicht entschlagen können, daß der gesunde Sinn des Volkes und die unbefangene Beobachtung den Nebel der Schwarz¬ malerei durchbrechen und zu ^einem richtigen Verständnisse führen werden. Da nun aber das Vereinswesen immer größere Dimensionen annehme, die sich katholisch nennenden Vereine die Grenzen ihrer gesetzmäßigen Wirksamkeit überschritten und ihre Thätigkeit auf größere Versammlungen ausdehnten, habe er Repressiv- und Prä- ventivmaßregcln angeordnet, wovon die ersten, so lange sie nicht in das Stadium der Endgiltigkeit gelangt sind, sich der Discusston an diesem Platze entzögen, letztere aber die Beschränkung massenhafter Versammlungen u. s. w. zum Zweck hätten. So sehr er den Frieden liebe, würden seine Hände, so lange er das Vertrauen Sr. Majestät genieße, nicht erlahmen der kaiserlichen Autorität die gebührende Achtung und dem Gesetze Gehorsam zu verschaffen. Dieser feste Ton eines Vertreters der Regierung war in Tirol bisher unerhört, die Linke jubelte und unterbrach den Redner mit wiederholten stürmischen Bravos. Endlich brach der 9. October und mit ihm die Verhandlung über die Schul- nufsicht heran. Das Neichsgesctz vom 25. Mai 1857 räumte dem Staate die oberste Leitung 'des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens ein; gleichwohl blieb die Besorgung der Religionslehre an den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche überlassen, nur der Unterricht in den übrigen Gegenständen wurde für unab¬ hängig vom kirchlichen Einfluß erklärt. Man warf daher dem Reichsrath und der Regierung mit Unrecht vor, sie wollten die Kirche ganz aus der Schule hinaus¬ drängen. Je ein Vertreter der betreffenden Kirche sollte im Orts- und Bezirks¬ schulrath, im Landesschulrath sollten deren zwei vom Kaiser Ernannte Platz nehmen. Unsere Ultramontanen und an ihrer Spitze der Bischof von Brixen wollten davon Nichts wissen; das Auswendiglernen des Katechismus des P. Canisius sollte die Hauptsache bleiben, das Lesen und Schreiben dursten Bürger und Bauer höchstens zur Nothdurft erlernen. Der Ausschuß für Schulangelegcnheiten stellte daher folgende Grundsätze auf. Im Ortsschulrath gebührt dem Seelsorger der Vorsitz, er ist zugleich Schulinspector, und hat sein Augenmerk nicht «ur auf das innere Gedeihen der Schule, sondern auch auf das sittlich-religiöse Verhalten der Lehrer zu richten. Im Bezirksschulrathe der Städte wird die Kirche durch zwei vom Ordinariate er¬ nannte Geistliche vertreten und der Minister für Cultus und Unterricht darf nur einen derselben, auf dem Lande aber einen oder mehrere der geistlichen Ortsschul- inspectoren zu Aufsehern des Bezirkes wählen. Möglicherweise sitzen zwei Geistliche auch im Schulrathe der Landbezirke, dann nämlich, wenn der vom Ordinariate dafür ernannte Beisitzer nicht zugleich Aufseher desselben Sprengels ist. Der Landesschulrath besteht außer dem Statthalter zunächst und mit Vorrang vor den sieben übrigen Mitgliedern aus den drei Landesbischöfen oder den von ihnen ernannten Stellvertretern; nur bei persönli es er Anwesenheit der ersteren dar eine organische Verfügung im Schulwesen und bezüglich der Lehrerbildungsanstalten, eine Prüfung oder Begutachtung der Lehrpläne und Bücher für die Volks-, Mittel- und Hochschulen, die Eintheilung der Schulbezirke, Ernennung oder Entlassung von Direktoren und Lehrern u. s. w. stattfinden. Damit überdies den Bischöfen nie das Mittel fehle Verfügungen, die ihnen unangenehm, Einhalt zu thun, wird schließlich be¬ stimmt, „daß Anträge, gegen welche sie oder ihre Stellvertreter einstimmig aus Rücksichten der Religion oder Sittlichkeit Einsprache einlegen, nicht zum Beschlusse erhoben werden können." So verstanden die modernen Schriftgelehrten die Un¬ abhängigkeit der Schule von der Kirche! Nicht zufrieden mit der bisherigen Leitung und Aufsicht der Volksbildung wollten sie auch auf die Mittel- und Fachschulen einen mehr als concordatlichen Einfluß üben und in allen Fragen über das Schul¬ wesen das letzte Wort behalten. Im Ernste konnten wohl selbst die Bischöfe und ihre Getreuen unter der gegenwärtigen Verwaltung damit nicht durchzuringen hoffen; der Traum vom endlichen Siege stützte sich nur auf den unausbleiblichen Wandel

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192/88
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192/88>, abgerufen am 28.09.2024.