Wir halten beide Aenderungen für zweckmäßig. Jene Generalversamm- lung ist zwar nicht unter allen Umständen das günstigste Forum zur Er¬ ledigung delicater Aufgaben und es kann recht wohl vorkommen, daß in der Hitze der Debatte über irgend eine Verwilligung Worte fallen, welche dem davon Betroffenen die Annahme der ihm zugedachten Unterstützung geradezu unmöglich machen. Der Verwaltungsrath hat aber allein das Vorscblags- recht für derartige Bewilligungen und wenn er mit Umsicht verfährt, wir,d er zweifelhafte Fälle ganz zu vermeiden wissen. Ohnehin läßt sich ja dergleichen in geheimer Sitzung abmachen. Das Bewilligungsrecht des Verwaltungsraths zu begrenzen, schien jedenfalls geboten.
Was die Einführung der halben Oeffentlichkeit betrifft, so dünkt sie uns ein geschicktes Compromiß zwischen den Gegnern jedweder Veröffentlichung und den Befürwortern vollständiger Namen- und Summennennung. Fälle, in denen selbst geschätzten Dichtern geringfügige Unterstützungen zu Theil wurden, sind schon vorgekommen und werden immer wieder vorkommen. So hat es für beide Theile etwas weit minder peinliches, wenn lediglich der Name und nicht auch die Spende in ihrer Dürftigkeit genannt wird. Uebri- gens enthält die neue Bestimmung kein ausdrückliches Verbot gegen die Ver¬ öffentlichung der Summen, so daß hier nach und nach das Bedürfniß das Richtige erkennen lassen wird.
Die Berathung der vom Verwaltungsrath neu ausgearbeiteten Geschäfts¬ ordnung ist von der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs¬ raths der nächsten Generalversammlung vorbehalten worden, da erst das Rechtskräftigwerden des neuen, von den Regierungen zu bestätigenden Sta¬ tuts abzuwarten war. Mit einer geringfügigen Aenderung hat man sich also für eine en dive Annahme der neuen Geschäftsordnung entschieden, vorbehaltlich späterer Revision.
Wenn wir nach diesen Ergebnissen alle Ursache haben, mit dem Verlauf der Generalversammlung als einer von keinen Parteistreitigkeiten getrübten zufrieden zu sein, so wollen wir doch unser Bedauern über einen Gegenstand nicht zurückhalten, dessen Besprechung längst wünschenswert!) gewesen wäre.
Wir meinen die unerhörte Kostspieligkeit der ganzen bisherigen Verwal¬ tungsmaschinerie.
Es ist in den Jahresberichten nicht selten die verdienstliche Detaileinrich¬ tung der Stiftung belobt worden und die eine Verwaltungsbehörde hat der andern Verbindliches in dieser Richtung sagen zu müssen geglaubt. Nüchtern betrachtet steht die Sache aber beiweitem nicht so günstig. Im Gegentheil, man darf mit Fug und Recht sagen: bis heute ist kein Mittel ausfindig ge¬ macht worden, die Stiftung zugleich gut und billig zu verwalten.
Und das ist geschehen, trotzdem fast alle bei der Verwaltung Betheiligten
Wir halten beide Aenderungen für zweckmäßig. Jene Generalversamm- lung ist zwar nicht unter allen Umständen das günstigste Forum zur Er¬ ledigung delicater Aufgaben und es kann recht wohl vorkommen, daß in der Hitze der Debatte über irgend eine Verwilligung Worte fallen, welche dem davon Betroffenen die Annahme der ihm zugedachten Unterstützung geradezu unmöglich machen. Der Verwaltungsrath hat aber allein das Vorscblags- recht für derartige Bewilligungen und wenn er mit Umsicht verfährt, wir,d er zweifelhafte Fälle ganz zu vermeiden wissen. Ohnehin läßt sich ja dergleichen in geheimer Sitzung abmachen. Das Bewilligungsrecht des Verwaltungsraths zu begrenzen, schien jedenfalls geboten.
Was die Einführung der halben Oeffentlichkeit betrifft, so dünkt sie uns ein geschicktes Compromiß zwischen den Gegnern jedweder Veröffentlichung und den Befürwortern vollständiger Namen- und Summennennung. Fälle, in denen selbst geschätzten Dichtern geringfügige Unterstützungen zu Theil wurden, sind schon vorgekommen und werden immer wieder vorkommen. So hat es für beide Theile etwas weit minder peinliches, wenn lediglich der Name und nicht auch die Spende in ihrer Dürftigkeit genannt wird. Uebri- gens enthält die neue Bestimmung kein ausdrückliches Verbot gegen die Ver¬ öffentlichung der Summen, so daß hier nach und nach das Bedürfniß das Richtige erkennen lassen wird.
Die Berathung der vom Verwaltungsrath neu ausgearbeiteten Geschäfts¬ ordnung ist von der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs¬ raths der nächsten Generalversammlung vorbehalten worden, da erst das Rechtskräftigwerden des neuen, von den Regierungen zu bestätigenden Sta¬ tuts abzuwarten war. Mit einer geringfügigen Aenderung hat man sich also für eine en dive Annahme der neuen Geschäftsordnung entschieden, vorbehaltlich späterer Revision.
Wenn wir nach diesen Ergebnissen alle Ursache haben, mit dem Verlauf der Generalversammlung als einer von keinen Parteistreitigkeiten getrübten zufrieden zu sein, so wollen wir doch unser Bedauern über einen Gegenstand nicht zurückhalten, dessen Besprechung längst wünschenswert!) gewesen wäre.
Wir meinen die unerhörte Kostspieligkeit der ganzen bisherigen Verwal¬ tungsmaschinerie.
Es ist in den Jahresberichten nicht selten die verdienstliche Detaileinrich¬ tung der Stiftung belobt worden und die eine Verwaltungsbehörde hat der andern Verbindliches in dieser Richtung sagen zu müssen geglaubt. Nüchtern betrachtet steht die Sache aber beiweitem nicht so günstig. Im Gegentheil, man darf mit Fug und Recht sagen: bis heute ist kein Mittel ausfindig ge¬ macht worden, die Stiftung zugleich gut und billig zu verwalten.
Und das ist geschehen, trotzdem fast alle bei der Verwaltung Betheiligten
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Hitze der Debatte über irgend eine Verwilligung Worte fallen, welche dem
davon Betroffenen die Annahme der ihm zugedachten Unterstützung geradezu
unmöglich machen. Der Verwaltungsrath hat aber allein das Vorscblags-
recht für derartige Bewilligungen und wenn er mit Umsicht verfährt, wir,d
er zweifelhafte Fälle ganz zu vermeiden wissen. Ohnehin läßt sich ja dergleichen
in geheimer Sitzung abmachen. Das Bewilligungsrecht des Verwaltungsraths
zu begrenzen, schien jedenfalls geboten.
Was die Einführung der halben Oeffentlichkeit betrifft, so dünkt sie uns
ein geschicktes Compromiß zwischen den Gegnern jedweder Veröffentlichung
und den Befürwortern vollständiger Namen- und Summennennung. Fälle,
in denen selbst geschätzten Dichtern geringfügige Unterstützungen zu Theil
wurden, sind schon vorgekommen und werden immer wieder vorkommen. So
hat es für beide Theile etwas weit minder peinliches, wenn lediglich der
Name und nicht auch die Spende in ihrer Dürftigkeit genannt wird. Uebri-
gens enthält die neue Bestimmung kein ausdrückliches Verbot gegen die Ver¬
öffentlichung der Summen, so daß hier nach und nach das Bedürfniß das
Richtige erkennen lassen wird.
Die Berathung der vom Verwaltungsrath neu ausgearbeiteten Geschäfts¬
ordnung ist von der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs¬
raths der nächsten Generalversammlung vorbehalten worden, da erst das
Rechtskräftigwerden des neuen, von den Regierungen zu bestätigenden Sta¬
tuts abzuwarten war. Mit einer geringfügigen Aenderung hat man sich
also für eine en dive Annahme der neuen Geschäftsordnung entschieden,
vorbehaltlich späterer Revision.
Wenn wir nach diesen Ergebnissen alle Ursache haben, mit dem Verlauf
der Generalversammlung als einer von keinen Parteistreitigkeiten getrübten
zufrieden zu sein, so wollen wir doch unser Bedauern über einen Gegenstand
nicht zurückhalten, dessen Besprechung längst wünschenswert!) gewesen wäre.
Wir meinen die unerhörte Kostspieligkeit der ganzen bisherigen Verwal¬
tungsmaschinerie.
Es ist in den Jahresberichten nicht selten die verdienstliche Detaileinrich¬
tung der Stiftung belobt worden und die eine Verwaltungsbehörde hat der
andern Verbindliches in dieser Richtung sagen zu müssen geglaubt. Nüchtern
betrachtet steht die Sache aber beiweitem nicht so günstig. Im Gegentheil,
man darf mit Fug und Recht sagen: bis heute ist kein Mittel ausfindig ge¬
macht worden, die Stiftung zugleich gut und billig zu verwalten.
Und das ist geschehen, trotzdem fast alle bei der Verwaltung Betheiligten
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Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341807_362043/226>, abgerufen am 23.01.2025.
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