Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. II Band.allgemeinen Gesetzgebung und Besteuerung. Nur auf dem außerordentlichen allgemeinen Gesetzgebung und Besteuerung. Nur auf dem außerordentlichen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0033" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/287305"/> <p xml:id="ID_57" prev="#ID_56" next="#ID_58"> allgemeinen Gesetzgebung und Besteuerung. Nur auf dem außerordentlichen<lb/> Landtage von 1848, dessen Beschlüsse den konstitutionellen Staat anbahnten,<lb/> wurden durch Erkenntniß des Landtags und unter Zustimmung des Gro߬<lb/> herzogs wismarsche Magistratsdeputirte zur Theilnahme an den Verhand¬<lb/> lungen zugelassen. Diese eröffneten aber ihre Wirksamkeit auf dem Landtage<lb/> mit der Erklärung, daß die Stadt Wismar, da sie ohne amtliche Kunde<lb/> hinsichtlich der Vorschläge wegen Reform der Landesvertretung geblieben sei,<lb/> ihre Deputirten mit bestimmten Instruktionen in Bezug auf diesen wichtigen<lb/> Gegenstand nicht habe versehen können. Die Deputirten würden daher nur<lb/> ihre persönliche Ansicht äußern und wollten durch ihre Theilnahme an den<lb/> Verhandlungen ihre Committenten in keiner Weise gebunden haben, behielten<lb/> vielmehr der Stadt Wismar die freieste Entscheidung über die Frage vor,<lb/> ob sich dieselbe der neuen Landesvertretung anschließen wolle. Durch ein<lb/> großherzogliches Rescript vom 13. Mai 1848 wurde hierauf den Ständen<lb/> eröffnet: daß, da die zu errichtende Repräsentativ-Verfassung alle Bestand-<lb/> theile des Landes umfassen und diese zu einem constitutionellen Staate ver¬<lb/> einigen müsse und werde, hieraus von selbst folge, daß auch die Seestädte<lb/> Rostock und Wismar aller aus solcher Verfassung entstehenden Rechte und<lb/> Verbindlichkeiten theilhaftig, mithin der allgemeinen Gesetzgebung des Landes<lb/> unterworfen würden und ihre bisherigen Privilegien und vertragsmäßigen<lb/> Rechte nur so weit in Wirksamkeit verbleiben könnten, als sie mit dem<lb/> Wesen der neuen Verfassung und deren nothwendigen Consequenzen sich ver¬<lb/> einbar zeigen würden. Zwischen den besonderen Gerechtsamen der Seestädte,<lb/> welche hiernach in Wegfall kommen müßten, und denjenigen, welche fernerhin<lb/> Bestand behalten könnten, jetzt im Voraus die Grenze zu ziehen, sei schon<lb/> deshalb unthunlich, weil die künftige Verfassung in ihren einzelnen Zügen<lb/> noch nicht vorliege, sondern erst mit den durch Wahlen zu bildenden neuen<lb/> Ständen vereinbart werden solle; daß aber die Seestädte zu einer jene Cor»<lb/> Sequenz anerkennenden Erklärung bereit sein würden, sei um so mehr zu er¬<lb/> warten, als bis dahin, wo im Wege der Gesetzgebung auf Grund der neuen<lb/> Verfassung ein Anderes beschlossen sein werde, der status puo unalterirt<lb/> bleibe und das Vertrauen gehegt werden dürfe, daß bet Feststellung dieser<lb/> neuen Verfassung selbst als auch bei der demnächstigen Gesetzgebung auf die<lb/> eigenthümlichen Verhältnisse der Seestädte allenthalben werde Rücksicht ge¬<lb/> nommen werden. Die Stände hielten durch vorstehende landesherrliche Er¬<lb/> klärung den vertragsmäßigen Rechtsboden für die besonderen politischen Vor¬<lb/> rechte der Seestädte nicht genügend gewahrt und machten in ihrer Antwort<lb/> auf die Landtagsproposition die Auflösung der bestehenden Landesvertretung<lb/> von der ausdrücklichen Bedingung abhängig, daß die Seestädte Rostock und<lb/> Wismar sich der Landesgesetzgcbung unterwürfen und daß ihre bisherigen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0033]
allgemeinen Gesetzgebung und Besteuerung. Nur auf dem außerordentlichen
Landtage von 1848, dessen Beschlüsse den konstitutionellen Staat anbahnten,
wurden durch Erkenntniß des Landtags und unter Zustimmung des Gro߬
herzogs wismarsche Magistratsdeputirte zur Theilnahme an den Verhand¬
lungen zugelassen. Diese eröffneten aber ihre Wirksamkeit auf dem Landtage
mit der Erklärung, daß die Stadt Wismar, da sie ohne amtliche Kunde
hinsichtlich der Vorschläge wegen Reform der Landesvertretung geblieben sei,
ihre Deputirten mit bestimmten Instruktionen in Bezug auf diesen wichtigen
Gegenstand nicht habe versehen können. Die Deputirten würden daher nur
ihre persönliche Ansicht äußern und wollten durch ihre Theilnahme an den
Verhandlungen ihre Committenten in keiner Weise gebunden haben, behielten
vielmehr der Stadt Wismar die freieste Entscheidung über die Frage vor,
ob sich dieselbe der neuen Landesvertretung anschließen wolle. Durch ein
großherzogliches Rescript vom 13. Mai 1848 wurde hierauf den Ständen
eröffnet: daß, da die zu errichtende Repräsentativ-Verfassung alle Bestand-
theile des Landes umfassen und diese zu einem constitutionellen Staate ver¬
einigen müsse und werde, hieraus von selbst folge, daß auch die Seestädte
Rostock und Wismar aller aus solcher Verfassung entstehenden Rechte und
Verbindlichkeiten theilhaftig, mithin der allgemeinen Gesetzgebung des Landes
unterworfen würden und ihre bisherigen Privilegien und vertragsmäßigen
Rechte nur so weit in Wirksamkeit verbleiben könnten, als sie mit dem
Wesen der neuen Verfassung und deren nothwendigen Consequenzen sich ver¬
einbar zeigen würden. Zwischen den besonderen Gerechtsamen der Seestädte,
welche hiernach in Wegfall kommen müßten, und denjenigen, welche fernerhin
Bestand behalten könnten, jetzt im Voraus die Grenze zu ziehen, sei schon
deshalb unthunlich, weil die künftige Verfassung in ihren einzelnen Zügen
noch nicht vorliege, sondern erst mit den durch Wahlen zu bildenden neuen
Ständen vereinbart werden solle; daß aber die Seestädte zu einer jene Cor»
Sequenz anerkennenden Erklärung bereit sein würden, sei um so mehr zu er¬
warten, als bis dahin, wo im Wege der Gesetzgebung auf Grund der neuen
Verfassung ein Anderes beschlossen sein werde, der status puo unalterirt
bleibe und das Vertrauen gehegt werden dürfe, daß bet Feststellung dieser
neuen Verfassung selbst als auch bei der demnächstigen Gesetzgebung auf die
eigenthümlichen Verhältnisse der Seestädte allenthalben werde Rücksicht ge¬
nommen werden. Die Stände hielten durch vorstehende landesherrliche Er¬
klärung den vertragsmäßigen Rechtsboden für die besonderen politischen Vor¬
rechte der Seestädte nicht genügend gewahrt und machten in ihrer Antwort
auf die Landtagsproposition die Auflösung der bestehenden Landesvertretung
von der ausdrücklichen Bedingung abhängig, daß die Seestädte Rostock und
Wismar sich der Landesgesetzgcbung unterwürfen und daß ihre bisherigen
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