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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.

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klar geworden sein, die sich eine Zeit lang mit Illusionen abgefunden haben."
Wenn darüber noch ein Zweifel bestehen könne, so werde er durch die Preis¬
gebung Luxemburgs beseitigt. Schließlich wird zur Ablehnung der Proposition
aufgefordert, selbst auf die Gefahr hin, daß Vergewaltigung und schwere
Drangsale eintreten. Was man freiwillig hingebe, könne man nicht zurück¬
fordern; was aber mit Gewalt genommen sei, könne mit Recht zurückgefordert
werden.

Die Mehrheit hatte zwar ungefähr dieselben Ansichten über die Bundes¬
verfassung, wagte es aber nicht, dieselben zu verlautbaren. Auf eine Begrün¬
dung ihrer Abstimmung verzichtend, verwarf sie mit 113 gegen 17 Stimmen
die Ablehnung und entschied sich sodann mit 106 gegen 16 Stimmen für reine
Annahme der Vorlage, welche durch nachstehende, vom Landrath Grafen
v. Bassewitz beantragte Erklärung erfolgte: "Stände sind davon durchdrungen,
daß es unter den obwaltenden Verhältnissen für Mecklenburg unthunlich sei, eine
Modification der vorgelegten Verfassung des norddeutschen Bundes zu erwirken,
und da ebensowenig das Land von diesem Bunde sich ausschließen kann, so
müssen sie darauf verzichten, ihren mehrfachen gewichtigen Bedenken gegen den
Inhalt dieser Verfassung Ausdruck zu geben. Indem Stände aber, der Auf¬
forderung der Landesherren folgend, zur Publication der vorgelegten Verfassung
ihre Zustimmung ertheilen, können sie doch nicht umhin, auf die unbestimmte
und deshalb höchst bedenkliche Tragweite des Artikel 78 wegen der Verände¬
rungen der Verfassung des norddeutschen Bundes hinzuweisen, und da sie an¬
nehmen können, daß auch Serenissimi den Ständen nur die nothwendig mit der
Verfassung des norddeutschen Bundes verbundene Modification ihrer Rechte
ansinnen wollen, so glauben sie die zuversichtliche Erwartung aussprechen
zu dürfen, daß Serenissimi in eine Competenzerweiterung des norddeutschen
Bundes, wenn etwa die Befugniß dazu aus dem Artikel 78 hergeleitet werden
sollte, durch Abgabe ihrer Stimmen niemals ohne vorhergegangene Zustimmung
der Stände willigen würden." Der weitere Inhalt der Erklärung bezieht sich
aus die Mitwirkung der Stände bei den transitorischen Gesetzen und denjenigen
Veränderungen in den inneren Verhältnissen des Landes, welche sich als Kon¬
sequenzen der Annahme der Bundesverfassung ergeben würden.

Die hier ausgesprochene "zuversichtliche Erwartung" ist, wie man sieht,
weit davon entfernt, den ungehörigen Anspruch auf eine entscheidende Mitwirkung
der mecklenburgischen Stände bei späteren Aenderungen der Bundesverfassung zu
erheben. Es handelt sich in derselben nur um eine ständische Mitwirkung bei
der Instruction der mecklenburgischen Stimmen im Bundesrath für Fälle der
Verfassungsänderung, und diese bildet den Gegenstand eines Wunsches, nicht
einer Bedingung. Aber auch in dieser bescheidenen Fassung, in welcher der An¬
spruch auftrat, hat derselbe keine Berücksichtigung gefunden, ebensowenig wie


klar geworden sein, die sich eine Zeit lang mit Illusionen abgefunden haben."
Wenn darüber noch ein Zweifel bestehen könne, so werde er durch die Preis¬
gebung Luxemburgs beseitigt. Schließlich wird zur Ablehnung der Proposition
aufgefordert, selbst auf die Gefahr hin, daß Vergewaltigung und schwere
Drangsale eintreten. Was man freiwillig hingebe, könne man nicht zurück¬
fordern; was aber mit Gewalt genommen sei, könne mit Recht zurückgefordert
werden.

Die Mehrheit hatte zwar ungefähr dieselben Ansichten über die Bundes¬
verfassung, wagte es aber nicht, dieselben zu verlautbaren. Auf eine Begrün¬
dung ihrer Abstimmung verzichtend, verwarf sie mit 113 gegen 17 Stimmen
die Ablehnung und entschied sich sodann mit 106 gegen 16 Stimmen für reine
Annahme der Vorlage, welche durch nachstehende, vom Landrath Grafen
v. Bassewitz beantragte Erklärung erfolgte: „Stände sind davon durchdrungen,
daß es unter den obwaltenden Verhältnissen für Mecklenburg unthunlich sei, eine
Modification der vorgelegten Verfassung des norddeutschen Bundes zu erwirken,
und da ebensowenig das Land von diesem Bunde sich ausschließen kann, so
müssen sie darauf verzichten, ihren mehrfachen gewichtigen Bedenken gegen den
Inhalt dieser Verfassung Ausdruck zu geben. Indem Stände aber, der Auf¬
forderung der Landesherren folgend, zur Publication der vorgelegten Verfassung
ihre Zustimmung ertheilen, können sie doch nicht umhin, auf die unbestimmte
und deshalb höchst bedenkliche Tragweite des Artikel 78 wegen der Verände¬
rungen der Verfassung des norddeutschen Bundes hinzuweisen, und da sie an¬
nehmen können, daß auch Serenissimi den Ständen nur die nothwendig mit der
Verfassung des norddeutschen Bundes verbundene Modification ihrer Rechte
ansinnen wollen, so glauben sie die zuversichtliche Erwartung aussprechen
zu dürfen, daß Serenissimi in eine Competenzerweiterung des norddeutschen
Bundes, wenn etwa die Befugniß dazu aus dem Artikel 78 hergeleitet werden
sollte, durch Abgabe ihrer Stimmen niemals ohne vorhergegangene Zustimmung
der Stände willigen würden." Der weitere Inhalt der Erklärung bezieht sich
aus die Mitwirkung der Stände bei den transitorischen Gesetzen und denjenigen
Veränderungen in den inneren Verhältnissen des Landes, welche sich als Kon¬
sequenzen der Annahme der Bundesverfassung ergeben würden.

Die hier ausgesprochene „zuversichtliche Erwartung" ist, wie man sieht,
weit davon entfernt, den ungehörigen Anspruch auf eine entscheidende Mitwirkung
der mecklenburgischen Stände bei späteren Aenderungen der Bundesverfassung zu
erheben. Es handelt sich in derselben nur um eine ständische Mitwirkung bei
der Instruction der mecklenburgischen Stimmen im Bundesrath für Fälle der
Verfassungsänderung, und diese bildet den Gegenstand eines Wunsches, nicht
einer Bedingung. Aber auch in dieser bescheidenen Fassung, in welcher der An¬
spruch auftrat, hat derselbe keine Berücksichtigung gefunden, ebensowenig wie


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_191229/79>, abgerufen am 15.01.2025.