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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. I. Band.

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und den Ritter- und Landschaftlichen Deputaten aufgenommen, auch solcher
Gestalt alle Jahre gefertigt und abgeleget werden."

Ob eine solche Rechnungsablegung bisher stattgefunden hat, ist nicht be¬
kannt; daß sie aber nach diesem Paragraph Von großherzoglicher Regierung
Vorgenommen werden kann, leidet keinen Zweifel, Solche festgestellte Nechnungs-
ablegungen bezwecken aber nicht eine Prüfung in ealeulv allein, sondern er¬
heischen auch eine Prüfung in materi-rlibus, und würde sich dabei ja sofort der
Widerspruch, worin sich die augenblickliche Verwaltung und Benutzung der
Landesklöster mit der Fundationsacte befindet, herausstellen und ein Dringen
auf Wiedereinlenkung zu letzterer durchaus gerechtfertigt sein.

Zu einer solchen Maßnahme ist aber natürlich die Mitwirkung der höchsten
Spitzen der Regierung erforderlich; dieselben sind aber leider durch ein anderes,
oben erwähntes Verhältniß gebunden, wodurch es ihnen unmöglich sein wird,
auf die obenbcregte Maßnahme eingehen zu können.

Dies hemmende Verhältniß besteht nämlich darin, daß diese Herren als
zum "eingeborenen und recipirten Adel" gehörig selbst denjenigen Verpflich¬
tungen folgen müssen, welche ihnen durch folgenden Schlußpassus der Vereins¬
acte des Adels von 1795 auferlegt ist:

"So haben Namens des eingeborenen und recipirten Adels seine oben¬
benannte und aä acta legitimirte Bevollmächtigte, Namens der noch nicht reci¬
pirten adeligen Landbcgüterten aber sämmtliche Anwesende für sich und ihre
Nachkommen diese Vereinigungsacte unterschrieben und besiegelt, versprechen
auch für sich und ihre Erben darob nicht nur stets fest und unverbrüchlich zu
halten, sondern auch allem denjenigen willig die Hand zu bieten, und mit Per¬
son und Gut mitzuwirken, was nach gemeinsamer Beliebung zur Aufrecht¬
haltung der Gerechtsame des Standes die Zeitläufte erheischen werden,
wowider sie dann keine Ausflucht oder Einwendung, keine Rechtswohlthat
schützen soll, weil sie ihnen allen gleich, als wären sie hier namentlich
benannt, sammt der Rechtsregul, die-eine solche allgemeine Verzicht ungül¬
tig machen könnte, entsagen und die genaueste Erfüllung bei Adelichen Wort
und Ehren sich wechselsweise zusichern. Geschehen zu Sternberg auf dem all¬
gemeinen Landtage in der besonderen Versammlung des Adels, den 3. De¬
cember 1796."

Wenn nun zu solchen vermeintlichen "Gerechtsamen des Standes" gewiß
der augenblickliche Besitz der Klöster, als in erster Linie, vom eingeborenen und
recipirten Adel gerechnet wird, so ist es nicht möglich von jenen Herren zu ver¬
langen, daß sie, ohne von jener Verpflichtung entbunden zu sein, zu Maßregeln
die Hand bieten, welche den jetzigen factischen Zustand ändern.

Schon früher habe ich mir erlaubt, aus die Gemeinschädlichkeit dieses Ver¬
eins sowohl für das ganze Land als für die Mitglieder selbst aufmerksam zu


und den Ritter- und Landschaftlichen Deputaten aufgenommen, auch solcher
Gestalt alle Jahre gefertigt und abgeleget werden."

Ob eine solche Rechnungsablegung bisher stattgefunden hat, ist nicht be¬
kannt; daß sie aber nach diesem Paragraph Von großherzoglicher Regierung
Vorgenommen werden kann, leidet keinen Zweifel, Solche festgestellte Nechnungs-
ablegungen bezwecken aber nicht eine Prüfung in ealeulv allein, sondern er¬
heischen auch eine Prüfung in materi-rlibus, und würde sich dabei ja sofort der
Widerspruch, worin sich die augenblickliche Verwaltung und Benutzung der
Landesklöster mit der Fundationsacte befindet, herausstellen und ein Dringen
auf Wiedereinlenkung zu letzterer durchaus gerechtfertigt sein.

Zu einer solchen Maßnahme ist aber natürlich die Mitwirkung der höchsten
Spitzen der Regierung erforderlich; dieselben sind aber leider durch ein anderes,
oben erwähntes Verhältniß gebunden, wodurch es ihnen unmöglich sein wird,
auf die obenbcregte Maßnahme eingehen zu können.

Dies hemmende Verhältniß besteht nämlich darin, daß diese Herren als
zum „eingeborenen und recipirten Adel" gehörig selbst denjenigen Verpflich¬
tungen folgen müssen, welche ihnen durch folgenden Schlußpassus der Vereins¬
acte des Adels von 1795 auferlegt ist:

„So haben Namens des eingeborenen und recipirten Adels seine oben¬
benannte und aä acta legitimirte Bevollmächtigte, Namens der noch nicht reci¬
pirten adeligen Landbcgüterten aber sämmtliche Anwesende für sich und ihre
Nachkommen diese Vereinigungsacte unterschrieben und besiegelt, versprechen
auch für sich und ihre Erben darob nicht nur stets fest und unverbrüchlich zu
halten, sondern auch allem denjenigen willig die Hand zu bieten, und mit Per¬
son und Gut mitzuwirken, was nach gemeinsamer Beliebung zur Aufrecht¬
haltung der Gerechtsame des Standes die Zeitläufte erheischen werden,
wowider sie dann keine Ausflucht oder Einwendung, keine Rechtswohlthat
schützen soll, weil sie ihnen allen gleich, als wären sie hier namentlich
benannt, sammt der Rechtsregul, die-eine solche allgemeine Verzicht ungül¬
tig machen könnte, entsagen und die genaueste Erfüllung bei Adelichen Wort
und Ehren sich wechselsweise zusichern. Geschehen zu Sternberg auf dem all¬
gemeinen Landtage in der besonderen Versammlung des Adels, den 3. De¬
cember 1796."

Wenn nun zu solchen vermeintlichen „Gerechtsamen des Standes" gewiß
der augenblickliche Besitz der Klöster, als in erster Linie, vom eingeborenen und
recipirten Adel gerechnet wird, so ist es nicht möglich von jenen Herren zu ver¬
langen, daß sie, ohne von jener Verpflichtung entbunden zu sein, zu Maßregeln
die Hand bieten, welche den jetzigen factischen Zustand ändern.

Schon früher habe ich mir erlaubt, aus die Gemeinschädlichkeit dieses Ver¬
eins sowohl für das ganze Land als für die Mitglieder selbst aufmerksam zu


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_190158/54>, abgerufen am 30.06.2024.