Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. I. Band.welche staatsrechtlich einer Versammlung zustehen dürfen, der keine höchsten Das Recht dagegen, den Staatssäckel zu öffnen und zu schließen, mühte Der erlauchte Reichstag vermag den Preußen und Deutschen das tägliche welche staatsrechtlich einer Versammlung zustehen dürfen, der keine höchsten Das Recht dagegen, den Staatssäckel zu öffnen und zu schließen, mühte Der erlauchte Reichstag vermag den Preußen und Deutschen das tägliche <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0336" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/190495"/> <p xml:id="ID_1146" prev="#ID_1145"> welche staatsrechtlich einer Versammlung zustehen dürfen, der keine höchsten<lb/> Staatsbeamten vercnrtwortlicb sind. Wohl aber dürfte die Nation und dürfen<lb/> die Landtage der einzelnen Staaten für diese weiten Gebiete realer Verhältnisse,<lb/> wo die Interessen der Bundesregierung und der Regierten fast niemals in ge¬<lb/> fährliche Differenz kommen, das Recht der Gesetzgebung voiläufig einer außer¬<lb/> ordentlichen Versammlung von Notabeln überlassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1147"> Das Recht dagegen, den Staatssäckel zu öffnen und zu schließen, mühte<lb/> auch in dem neuen Bunde dem Landtage des großen Staates bleiben, dem<lb/> die höchsten Beamten des Bundes als Staatsminister oder deren Beamte<lb/> verantwortlich sind. Da aber nicht der preußische Landtag allein, sondern jeder<lb/> Landtag jedes Bundesstaats seine» Antheil an dem Budgelreeht hat und eine<lb/> Ausübung dieses Rechtes bei allen einzelnen Landtagen endlose Weitläufigkeit<lb/> und Verwirrung schaffen würde, so würde dein Reichstag die Aufgabe zufallen,<lb/> die eingeschobenen Artikel über die Bundessiuanzen und die dahin einschlagenden<lb/> Bestimmungen anderer Artikel derart zu formuliren, daß, bis die Einsetzung<lb/> eines verantwortlichen Rei es S in ini Sterl ums möglich und rath¬<lb/> sam wird, dem preußischen Landtage das Budgc'lrecht über Ein¬<lb/> nahmen und Ausgaben des norddeutschen Bundes überwiesen<lb/> und durch die Volksvertretungen der einzelnen Bundesstaaten<lb/> mandirt werde. — In dem Jnterimisticum, das dadurch fürcrst geschaffen<lb/> wird, würden den Volksvertretern, welche vier Fünftheile der Bevölkerung des<lb/> Bundesstaats repräsentiren, allerdings die Rechte anvertraut werden, welche jetzt<lb/> den einzelnen Bruchtheilen der Totalsumme zustehen. Es wäre ein großes Ver¬<lb/> trauen. Aber es würde dem preußischen Landtage nicht vorzugsweise deshalb<lb/> werden, weil er dem größten Staatskörper angehört, sondern deshalb, weil er<lb/> allein zu den Leitern des Bundes in einem Rechtverhältnis; sieht, in welchem<lb/> Pflichten, Rechte und Verantwortung gesetzlich festgestellt sind, wie nur zwischen<lb/> Angehörigen, zwischen Münstern und Volksvertretern eines und desselben<lb/> Staates möglich ist. — So bieten sich der nationalen Partei zwei Wege. Sie<lb/> kann volles Budgelreeht für den Reichstag, oder Überweisung des gesammten<lb/> Budgctrechts an den preußische» Landtag durchzusetzen suche». Was sie auch<lb/> wählen möge, sie wird harten Kampf gegen eine Majorität zu führen haben,<lb/> welche gegenwärtig ministerieller ist als die Regierung, und gegen eine Regie¬<lb/> rung, welche die Uhr in der Hand die Stunde bestimmt, bis zu welcher alle<lb/> Bedenken abgethan sein müssen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1148"> Der erlauchte Reichstag vermag den Preußen und Deutschen das tägliche<lb/> Brod des preußischen Landtags nicht zu ersetzen. Aber der große politische Ge¬<lb/> danke, welcher in seiner Schöpfung, noch unfertig und vielleicht den Urhebern<lb/> selbst zur Ueberraschung sichtbar wird, ist der eines deutschen Herrenhauses.<lb/> Allerdings nicht nach der verlebten englischen Schablone.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0336]
welche staatsrechtlich einer Versammlung zustehen dürfen, der keine höchsten
Staatsbeamten vercnrtwortlicb sind. Wohl aber dürfte die Nation und dürfen
die Landtage der einzelnen Staaten für diese weiten Gebiete realer Verhältnisse,
wo die Interessen der Bundesregierung und der Regierten fast niemals in ge¬
fährliche Differenz kommen, das Recht der Gesetzgebung voiläufig einer außer¬
ordentlichen Versammlung von Notabeln überlassen.
Das Recht dagegen, den Staatssäckel zu öffnen und zu schließen, mühte
auch in dem neuen Bunde dem Landtage des großen Staates bleiben, dem
die höchsten Beamten des Bundes als Staatsminister oder deren Beamte
verantwortlich sind. Da aber nicht der preußische Landtag allein, sondern jeder
Landtag jedes Bundesstaats seine» Antheil an dem Budgelreeht hat und eine
Ausübung dieses Rechtes bei allen einzelnen Landtagen endlose Weitläufigkeit
und Verwirrung schaffen würde, so würde dein Reichstag die Aufgabe zufallen,
die eingeschobenen Artikel über die Bundessiuanzen und die dahin einschlagenden
Bestimmungen anderer Artikel derart zu formuliren, daß, bis die Einsetzung
eines verantwortlichen Rei es S in ini Sterl ums möglich und rath¬
sam wird, dem preußischen Landtage das Budgc'lrecht über Ein¬
nahmen und Ausgaben des norddeutschen Bundes überwiesen
und durch die Volksvertretungen der einzelnen Bundesstaaten
mandirt werde. — In dem Jnterimisticum, das dadurch fürcrst geschaffen
wird, würden den Volksvertretern, welche vier Fünftheile der Bevölkerung des
Bundesstaats repräsentiren, allerdings die Rechte anvertraut werden, welche jetzt
den einzelnen Bruchtheilen der Totalsumme zustehen. Es wäre ein großes Ver¬
trauen. Aber es würde dem preußischen Landtage nicht vorzugsweise deshalb
werden, weil er dem größten Staatskörper angehört, sondern deshalb, weil er
allein zu den Leitern des Bundes in einem Rechtverhältnis; sieht, in welchem
Pflichten, Rechte und Verantwortung gesetzlich festgestellt sind, wie nur zwischen
Angehörigen, zwischen Münstern und Volksvertretern eines und desselben
Staates möglich ist. — So bieten sich der nationalen Partei zwei Wege. Sie
kann volles Budgelreeht für den Reichstag, oder Überweisung des gesammten
Budgctrechts an den preußische» Landtag durchzusetzen suche». Was sie auch
wählen möge, sie wird harten Kampf gegen eine Majorität zu führen haben,
welche gegenwärtig ministerieller ist als die Regierung, und gegen eine Regie¬
rung, welche die Uhr in der Hand die Stunde bestimmt, bis zu welcher alle
Bedenken abgethan sein müssen.
Der erlauchte Reichstag vermag den Preußen und Deutschen das tägliche
Brod des preußischen Landtags nicht zu ersetzen. Aber der große politische Ge¬
danke, welcher in seiner Schöpfung, noch unfertig und vielleicht den Urhebern
selbst zur Ueberraschung sichtbar wird, ist der eines deutschen Herrenhauses.
Allerdings nicht nach der verlebten englischen Schablone.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |