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Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, I. Semester. I. Band.

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zu sehen gezwungen sein wird, zu constatiren ist für den vorliegenden Fall, daß
die erwähnte Amtsinstruction das letztere Schicksal jedenfalls nicht verdient.
Wesentliche Grundanschauungen, die seil langer Zeit von der Fortschrittspartei
im Gefängnißwesen betont werden, haben in ihr Eingang gefunden, und ohne
sich für ein bestimmtes System bestimmt auszusprechen, lehnt sie sich unver¬
kennbar an die allein fruchtbaren Gedanken an, die anderswo -- von den
deutschen Staaten vor allem in Sachsen -- ihre Bewährung schon erlebt haben.
Von dieser Art sind besonders die Art. III und IV der erwähnten Amts¬
instruction.*) Die Bedeutung derselben liegt einerseits in der rückhaltlosen An¬
erkennung des "anderwärts trefflich bewährten Institutes der bedingnißweisen
Entlassung der Sträflinge aus der Strafhaft", sowie in der Forderung, die
Gefangenen "erst ardens- und erwerbsfähig, dann aber auch arbeitsfreudig
zu bilden". Art. VI endlich giebt dem Generalinspcctor des Gefängnißwesens
noch auf: "zwar in erster Linie immer die einschlägigen Bestimmungen der
jeweilig bestehenden Straf- und Gefängnißgesetzgebung in genauen Vollzug zu
setzen, innerhalb dieser Grenzen aber zugleich sorgfältig die Forderungen der
fortschreitenden Wissenschaft, sowie die Einrichtungen und Erfahrungen be¬
währter Musteranstalten anderer europäischer Länder zu berücksichtigen."

Um den Werth dieser verständigen Sprache zu würdigen, erinnern wir an
einzelne verwandte Vorgänge des verflossenen Jahres. In Würtemverg brachte



") Art. III. Zu den vorzüglichsten Pflichtaufgaben des Generalinspectors des Gcfäng-
uißwescns geHort es, eine gründliche Reform des gesammten Gefängnißwesens anzubahnen
und nach Maßgabe derjenigen gesetzlichen Vorschriften, welche in dieser Richtung jeweilig er¬
lassen wurden, in Ausführung zu bringen. Innerhalb der Grenzen des unabweisbare" Ge¬
botes der Gerechtigkeit, nach welcher die Strafanstalten zunächst dazu bestimmt find, jedem
dahin Verurtheilten zur Sühne des durch seine Schuld verletzten Rechtes durch die Entziehung
der Freiheit ein empfindliches Uebel zuzufügen, ist bei der Regelung und Vollziehung der Frei¬
heitsstrafen allen Forderungen der Humanität und der vorgeschrittenen Cultur volle Rechnung
zu tragen und das Hauptaugenmerk auf die anzustrebende individuelle Besserung jedes Sträf¬
lings zu richten. Art. IV. Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem durch die Gesetzgebung fest¬
gestellt werden wird, ob die Strafanstalten in den mehrgenannten Ländern in Zukunft vor¬
herrschend nach dem Einzelhaft- (Zellen-) Systeme, mit Benützung der bereits in mehren aus¬
ländischen Gefängnissen mit Erfolg eingeführten Mäßigungen und Vervollkommnungen desselben,
oder nach irgendeinem andern bewährten Gefängnißsystemc einzurichten und zu regeln sein
werden, und ob auch in unseren Ländern das ganz vorzugsweise auf die Besserung der Sträf¬
linge abzielende und anderwärts trefflich bewährte Institut der bedingnißweisen Entlassung
der Sträflinge aus der Strafhaft (gewöhnlich "Bcurlaubungssustcm" genannt) einzuführen
sei oder nicht, wird es die Aufgabe des Generalinspectors des Gefängnißwcsens, sowie aller
bei der Aufsicht über Gefängnisse beschäftigten Personen sein, den Endzweck der Besserung der
Sträflinge vor allem durch religiöse und sittlich veredelnde Einwirkung, sowie durch zweck¬
mäßigen Unterricht, dann aber durch eine solche Einrichtung und Erhaltung des Arbeitswesens
in den Gefängnissen anzustreben, daß nicht nur kein Verhafteter unbeschäftigt bleibe, sondern
daß nach Thunlichkeit alle Gefangenen mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, welche ihrer
Individualität entsprechen und die zugleich geeignet sind, dieselben vor allem, so weit es
nothwendig ist, erst ardens- und erwerbsfähig, dann aber auch arbeitsfreudig zu bilden-

zu sehen gezwungen sein wird, zu constatiren ist für den vorliegenden Fall, daß
die erwähnte Amtsinstruction das letztere Schicksal jedenfalls nicht verdient.
Wesentliche Grundanschauungen, die seil langer Zeit von der Fortschrittspartei
im Gefängnißwesen betont werden, haben in ihr Eingang gefunden, und ohne
sich für ein bestimmtes System bestimmt auszusprechen, lehnt sie sich unver¬
kennbar an die allein fruchtbaren Gedanken an, die anderswo — von den
deutschen Staaten vor allem in Sachsen — ihre Bewährung schon erlebt haben.
Von dieser Art sind besonders die Art. III und IV der erwähnten Amts¬
instruction.*) Die Bedeutung derselben liegt einerseits in der rückhaltlosen An¬
erkennung des „anderwärts trefflich bewährten Institutes der bedingnißweisen
Entlassung der Sträflinge aus der Strafhaft", sowie in der Forderung, die
Gefangenen „erst ardens- und erwerbsfähig, dann aber auch arbeitsfreudig
zu bilden". Art. VI endlich giebt dem Generalinspcctor des Gefängnißwesens
noch auf: „zwar in erster Linie immer die einschlägigen Bestimmungen der
jeweilig bestehenden Straf- und Gefängnißgesetzgebung in genauen Vollzug zu
setzen, innerhalb dieser Grenzen aber zugleich sorgfältig die Forderungen der
fortschreitenden Wissenschaft, sowie die Einrichtungen und Erfahrungen be¬
währter Musteranstalten anderer europäischer Länder zu berücksichtigen."

Um den Werth dieser verständigen Sprache zu würdigen, erinnern wir an
einzelne verwandte Vorgänge des verflossenen Jahres. In Würtemverg brachte



") Art. III. Zu den vorzüglichsten Pflichtaufgaben des Generalinspectors des Gcfäng-
uißwescns geHort es, eine gründliche Reform des gesammten Gefängnißwesens anzubahnen
und nach Maßgabe derjenigen gesetzlichen Vorschriften, welche in dieser Richtung jeweilig er¬
lassen wurden, in Ausführung zu bringen. Innerhalb der Grenzen des unabweisbare» Ge¬
botes der Gerechtigkeit, nach welcher die Strafanstalten zunächst dazu bestimmt find, jedem
dahin Verurtheilten zur Sühne des durch seine Schuld verletzten Rechtes durch die Entziehung
der Freiheit ein empfindliches Uebel zuzufügen, ist bei der Regelung und Vollziehung der Frei¬
heitsstrafen allen Forderungen der Humanität und der vorgeschrittenen Cultur volle Rechnung
zu tragen und das Hauptaugenmerk auf die anzustrebende individuelle Besserung jedes Sträf¬
lings zu richten. Art. IV. Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem durch die Gesetzgebung fest¬
gestellt werden wird, ob die Strafanstalten in den mehrgenannten Ländern in Zukunft vor¬
herrschend nach dem Einzelhaft- (Zellen-) Systeme, mit Benützung der bereits in mehren aus¬
ländischen Gefängnissen mit Erfolg eingeführten Mäßigungen und Vervollkommnungen desselben,
oder nach irgendeinem andern bewährten Gefängnißsystemc einzurichten und zu regeln sein
werden, und ob auch in unseren Ländern das ganz vorzugsweise auf die Besserung der Sträf¬
linge abzielende und anderwärts trefflich bewährte Institut der bedingnißweisen Entlassung
der Sträflinge aus der Strafhaft (gewöhnlich „Bcurlaubungssustcm" genannt) einzuführen
sei oder nicht, wird es die Aufgabe des Generalinspectors des Gefängnißwcsens, sowie aller
bei der Aufsicht über Gefängnisse beschäftigten Personen sein, den Endzweck der Besserung der
Sträflinge vor allem durch religiöse und sittlich veredelnde Einwirkung, sowie durch zweck¬
mäßigen Unterricht, dann aber durch eine solche Einrichtung und Erhaltung des Arbeitswesens
in den Gefängnissen anzustreben, daß nicht nur kein Verhafteter unbeschäftigt bleibe, sondern
daß nach Thunlichkeit alle Gefangenen mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, welche ihrer
Individualität entsprechen und die zugleich geeignet sind, dieselben vor allem, so weit es
nothwendig ist, erst ardens- und erwerbsfähig, dann aber auch arbeitsfreudig zu bilden-
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_284469/206>, abgerufen am 22.07.2024.