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Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, I. Semester. I. Band.

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die Landschaft Veranlassung, im Namen der Zunft- und Bannrechte der Städte
der Entwickelung des Gewerbebetriebes auf dem Lande entgegenzutreten. Eine
Eingabe von 92 ländlichen Schmiedemcistern, theils aus den Domainen, theils
aus der Ritterschaft, enthielt die Bitte, daß, unter Aufhebung der entgegen¬
stehenden Bestimmungen des Erbvergleichs zwischen Landesherrschaft und Ständen
vom Jahre 17S3, künftig auch den Landschmiedemeistern gestattet sein möchte,
einen Lehrburschen zu halten und auszukehren. "Die allgemeine Klage über
Mangel an Arbeitskräften," heißt es in dieser Eingabe, "trifft auch unser Hand¬
werk. Davon ist die Folge, daß die Gesellen oft einen so hohen Wochenlohn
beanspruchen, daß wir nicht im Stande sind, ihnen denselben zu geben. Dazu
kommt noch, daß der Geselle fast ohne Ausnahme mehr Lust hat bei einem
Stadt- als bei einem Landmeister zu arbeiten, wenigstens arbeitet er selten
längere Zeit in einer Landschmiede. Hierdurch kommen wir oft in die größte
Noth, unser Handwerk muß fast ruhen; denn Gesellen sind oft schwerlich wie¬
der zu bekommen, Burschen dürfen wir uns nicht halten, und allein können
wir unser Geschäft nicht verrichten. Hiervon ist wieder die Folge, daß wir
nicht im Stande sind, unsere Kunden zu befriedigen, und auch bei dem besten
Willen nicht das tägliche Brod für uns und unsere Familien wie auch die ge¬
setzlichen Abgaben herbeizuschaffen. Daß diese Noth nicht blos einzelne, sondern
mit nur wenigen Ausnahmen sämmtliche Landschmiedemeister trifft, beweist die
nicht kleine Zahl der mitunterschriebenen Handwerksgenossen." Sie sprechen
die Hoffnung aus, daß die Stände ihre Klagen für begründet erkennen werden,
da die aufgeführten Uebelstände ihr Handwerk oft so beschwerlich und lästig
machten, daß, wenn keine Abhilfe komme, mancher von ihnen die Lust zum
ferneren Betriebe desselben verlieren müßte und sie ihre Söhne vor Erlernung
des Schmiedehandwerks nur warnen könnten. Von der Regierung, an welche
sie sich zunächst gewandt hatten, waren sie auf den Landesvergleich verwiesen
worden, welcher die Gewährung ihrer Bitte nicht zulasse. Auf dem Landtage
wurde von einzelnen Mitgliedern der Ritterschaft der vermittelnde Vorschlag
gemacht, den Landschmiedemeistern statt der drei Gesellen, welche das Gesetz
ihnen als Maximum zugesteht, zwei Gesellen und einen Lehrburschen zu ge¬
währen. Aber, vorzüglich auf Betrieb der städtischen Vertreter, entschied der
Landtag sich für unbedingte Ablehnung des Gesuchs.

(Schluß im nächsten Heft.)




die Landschaft Veranlassung, im Namen der Zunft- und Bannrechte der Städte
der Entwickelung des Gewerbebetriebes auf dem Lande entgegenzutreten. Eine
Eingabe von 92 ländlichen Schmiedemcistern, theils aus den Domainen, theils
aus der Ritterschaft, enthielt die Bitte, daß, unter Aufhebung der entgegen¬
stehenden Bestimmungen des Erbvergleichs zwischen Landesherrschaft und Ständen
vom Jahre 17S3, künftig auch den Landschmiedemeistern gestattet sein möchte,
einen Lehrburschen zu halten und auszukehren. „Die allgemeine Klage über
Mangel an Arbeitskräften," heißt es in dieser Eingabe, „trifft auch unser Hand¬
werk. Davon ist die Folge, daß die Gesellen oft einen so hohen Wochenlohn
beanspruchen, daß wir nicht im Stande sind, ihnen denselben zu geben. Dazu
kommt noch, daß der Geselle fast ohne Ausnahme mehr Lust hat bei einem
Stadt- als bei einem Landmeister zu arbeiten, wenigstens arbeitet er selten
längere Zeit in einer Landschmiede. Hierdurch kommen wir oft in die größte
Noth, unser Handwerk muß fast ruhen; denn Gesellen sind oft schwerlich wie¬
der zu bekommen, Burschen dürfen wir uns nicht halten, und allein können
wir unser Geschäft nicht verrichten. Hiervon ist wieder die Folge, daß wir
nicht im Stande sind, unsere Kunden zu befriedigen, und auch bei dem besten
Willen nicht das tägliche Brod für uns und unsere Familien wie auch die ge¬
setzlichen Abgaben herbeizuschaffen. Daß diese Noth nicht blos einzelne, sondern
mit nur wenigen Ausnahmen sämmtliche Landschmiedemeister trifft, beweist die
nicht kleine Zahl der mitunterschriebenen Handwerksgenossen." Sie sprechen
die Hoffnung aus, daß die Stände ihre Klagen für begründet erkennen werden,
da die aufgeführten Uebelstände ihr Handwerk oft so beschwerlich und lästig
machten, daß, wenn keine Abhilfe komme, mancher von ihnen die Lust zum
ferneren Betriebe desselben verlieren müßte und sie ihre Söhne vor Erlernung
des Schmiedehandwerks nur warnen könnten. Von der Regierung, an welche
sie sich zunächst gewandt hatten, waren sie auf den Landesvergleich verwiesen
worden, welcher die Gewährung ihrer Bitte nicht zulasse. Auf dem Landtage
wurde von einzelnen Mitgliedern der Ritterschaft der vermittelnde Vorschlag
gemacht, den Landschmiedemeistern statt der drei Gesellen, welche das Gesetz
ihnen als Maximum zugesteht, zwei Gesellen und einen Lehrburschen zu ge¬
währen. Aber, vorzüglich auf Betrieb der städtischen Vertreter, entschied der
Landtag sich für unbedingte Ablehnung des Gesuchs.

(Schluß im nächsten Heft.)




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[0180] die Landschaft Veranlassung, im Namen der Zunft- und Bannrechte der Städte der Entwickelung des Gewerbebetriebes auf dem Lande entgegenzutreten. Eine Eingabe von 92 ländlichen Schmiedemcistern, theils aus den Domainen, theils aus der Ritterschaft, enthielt die Bitte, daß, unter Aufhebung der entgegen¬ stehenden Bestimmungen des Erbvergleichs zwischen Landesherrschaft und Ständen vom Jahre 17S3, künftig auch den Landschmiedemeistern gestattet sein möchte, einen Lehrburschen zu halten und auszukehren. „Die allgemeine Klage über Mangel an Arbeitskräften," heißt es in dieser Eingabe, „trifft auch unser Hand¬ werk. Davon ist die Folge, daß die Gesellen oft einen so hohen Wochenlohn beanspruchen, daß wir nicht im Stande sind, ihnen denselben zu geben. Dazu kommt noch, daß der Geselle fast ohne Ausnahme mehr Lust hat bei einem Stadt- als bei einem Landmeister zu arbeiten, wenigstens arbeitet er selten längere Zeit in einer Landschmiede. Hierdurch kommen wir oft in die größte Noth, unser Handwerk muß fast ruhen; denn Gesellen sind oft schwerlich wie¬ der zu bekommen, Burschen dürfen wir uns nicht halten, und allein können wir unser Geschäft nicht verrichten. Hiervon ist wieder die Folge, daß wir nicht im Stande sind, unsere Kunden zu befriedigen, und auch bei dem besten Willen nicht das tägliche Brod für uns und unsere Familien wie auch die ge¬ setzlichen Abgaben herbeizuschaffen. Daß diese Noth nicht blos einzelne, sondern mit nur wenigen Ausnahmen sämmtliche Landschmiedemeister trifft, beweist die nicht kleine Zahl der mitunterschriebenen Handwerksgenossen." Sie sprechen die Hoffnung aus, daß die Stände ihre Klagen für begründet erkennen werden, da die aufgeführten Uebelstände ihr Handwerk oft so beschwerlich und lästig machten, daß, wenn keine Abhilfe komme, mancher von ihnen die Lust zum ferneren Betriebe desselben verlieren müßte und sie ihre Söhne vor Erlernung des Schmiedehandwerks nur warnen könnten. Von der Regierung, an welche sie sich zunächst gewandt hatten, waren sie auf den Landesvergleich verwiesen worden, welcher die Gewährung ihrer Bitte nicht zulasse. Auf dem Landtage wurde von einzelnen Mitgliedern der Ritterschaft der vermittelnde Vorschlag gemacht, den Landschmiedemeistern statt der drei Gesellen, welche das Gesetz ihnen als Maximum zugesteht, zwei Gesellen und einen Lehrburschen zu ge¬ währen. Aber, vorzüglich auf Betrieb der städtischen Vertreter, entschied der Landtag sich für unbedingte Ablehnung des Gesuchs. (Schluß im nächsten Heft.)

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_284469/180>, abgerufen am 29.06.2024.