Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band.Fehler ernsterer Art, welche dem Verfasser zur Last fallen, sind hauptsächlich Das sind die hauptsächlichsten Fehler. Wir notiren sie nicht, um vom Gebrauch Verantwortlicher Redacteur: Dr. Moritz Busch. Verlag von F. L. Herdig. -- Druck von C. E. Klbert in Leipzig. Fehler ernsterer Art, welche dem Verfasser zur Last fallen, sind hauptsächlich Das sind die hauptsächlichsten Fehler. Wir notiren sie nicht, um vom Gebrauch Verantwortlicher Redacteur: Dr. Moritz Busch. Verlag von F. L. Herdig. — Druck von C. E. Klbert in Leipzig. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0340" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/283693"/> <p xml:id="ID_964"> Fehler ernsterer Art, welche dem Verfasser zur Last fallen, sind hauptsächlich<lb/> folgende- Unrichtig finden wir S. 19 die Durchschnittsprvccntzabl der Rittergüter<lb/> für Preußen angegeben; man sieht auch nicht ein, warum die Rechnung nur an<lb/> einem Orte ausgeführt ist, wo sie an vieren ausgeführt sein konnte. Die Be¬<lb/> völkerung der Städte S. 22 stimmt nicht überall mit den amtlichen Angaben;<lb/> abgesehen von der sonst zweckmäßigen Abrundung scheint die Militärbevölkerung<lb/> nicht gleichmäßig eingerechnet zu sein. S. 44 läßt der Ausdruck „Diese Magistrats¬<lb/> mitglieder ze, (Preußen) müssen von der Staatsregierung bestätigt werden" einen<lb/> Doppelsinn zu; der Sinn ist offenbar: sie bedürfen der Bestätigung; denn leider ist<lb/> die Regierung nicht gezwungen sie zu bestätigen; am besten wäre es freilich, es<lb/> bedürfte gnr keiner Bestätigung. Unrichtig ist, was S. 53 von dem Gerichtswesen<lb/> der k. sächsischen Stadtgemeinden gesagt ist; das Gesagte kann nur auf die Ver¬<lb/> gangenheit Anwendung finden - die richterlichen Befugnisse der Sachs. Gemeinden sind<lb/> aufgehoben. S. 96 scheint es so, als ob alle Vertreter der sonder-Landtage von<lb/> Gotha und Coburg den gemeinschaftlichen Landtag bilden; es sind einige aus jedem<lb/> Sonderlandtag, welche den Gcsammtlandtag besuche». S. 103 wäre es angezeigt<lb/> gewesen, wie den auf dem mecklenburgische» Landtage vertretenen Rittergutsbesitzern<lb/> der Name Ritterschaft beigelegt wirb, so den landtagsfähigcn Städten den Namen<lb/> „Landschaft" beizufügen.- S. 119 ist das Wahlgesetz zum gesetzgebenden Körper der<lb/> freien Stadt Frankfurt insofern ungenau angegeben, als man nicht ersieht, daß die<lb/> Wahl eine indirecte, durch Wahlmänner der drei Classen geschehende ist; S. 121<lb/> sollte gesagt sein, daß der frankfurter Senat „im Ganzen" aus 21 Senatoren be¬<lb/> steht: nach dem vorhandenen Wortlaut ist man versucht anzunehmen, es seien 27,<lb/> was denn doch gar zu viel wäre. S. 140 ist vom östreichischen Gewcrbcgcsetz nur<lb/> der Einführnngstermin, nicht das eigentliche Datum des Gesetzes vom 20. Decbr.<lb/> 1859 aufgeführt. S. 142 sollte unter dem Capitel Ccntralbehörden es wohl heißen,<lb/> daß sich in Preußen nur zum Theil die nämliche Einrichtung wie in Oestreich finde,<lb/> S. 151 unter den Staaten der Selbstverwaltung mit Hinblick auf das auf derselben<lb/> Seite Folgende auch Weimar aufgeführt sein. S. 193 stimmt das preußische Ein-<lb/> nahmcbudgct nicht ganz mit der amtlichen Angabe; es fehlt der Posten des Mi¬<lb/> nisteriums des Auswärtigen mit l 1,800 THIr., wie auf S. 211 der Posten der Eivil-<lb/> liste mit 2,573,099 Thlr. unter den Ausgaben fehlt. Daß bei den Angaben der<lb/> preußischen und östreichischen Seemacht nicht alles genau angegeben ist, erscheint bei<lb/> dem Schwanken selbst der amtlichen Angaben nur zu natürlich; doch sind hier die<lb/> Angaben noch richtiger, als wir sie irgendwo anders fanden, offenbar nach den<lb/> verschiedenen Quellen im Ganzen richtig combinirt.</p><lb/> <p xml:id="ID_965"> Das sind die hauptsächlichsten Fehler. Wir notiren sie nicht, um vom Gebrauch<lb/> des Buches abzuschrecken, sondern wollen dasselbe im Gegentheil bestens empfohlen<lb/> haben; denn was auf 270 Seiten über die Politische' Statistik Deutschlands gesagt<lb/> werden konnte, ist von dem Verfasser in der That gesagt worden. Bis in das<lb/> kleinste Detail hinein ist der Stoff skizzirt, aus dem sich ein eigenthümlich deutscher<lb/> Staatsbäu aufführen ließe; bei den verschiedenen Gruppen des Stoffes ist hervor¬<lb/> gehoben, was ihnen Mangelhaftes anhaftet; die Eigenheiten und Schwächen unseres<lb/> Adels, die Punkte, wo die Stärke unsres Bürgerstandes zu finden, die Wurmbrüchig-<lb/> kcit des deutschen Bundes und seines obsoleten Organs, des Bundestages, die Bunt-<lb/> schcckigkcit des Stände-, Vcrwaltungs- und Gerichtswesens der einzelnem deutschen<lb/> Staaten, die Nachtheile der diplomatischen Vertretung im Auslande, die Mängel der<lb/> deutschen Bundeskricgsverfassung, alles dies ist sorgfältig angegeben.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <note type="byline"> Verantwortlicher Redacteur: Dr. Moritz Busch.<lb/> Verlag von F. L. Herdig. — Druck von C. E. Klbert in Leipzig.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0340]
Fehler ernsterer Art, welche dem Verfasser zur Last fallen, sind hauptsächlich
folgende- Unrichtig finden wir S. 19 die Durchschnittsprvccntzabl der Rittergüter
für Preußen angegeben; man sieht auch nicht ein, warum die Rechnung nur an
einem Orte ausgeführt ist, wo sie an vieren ausgeführt sein konnte. Die Be¬
völkerung der Städte S. 22 stimmt nicht überall mit den amtlichen Angaben;
abgesehen von der sonst zweckmäßigen Abrundung scheint die Militärbevölkerung
nicht gleichmäßig eingerechnet zu sein. S. 44 läßt der Ausdruck „Diese Magistrats¬
mitglieder ze, (Preußen) müssen von der Staatsregierung bestätigt werden" einen
Doppelsinn zu; der Sinn ist offenbar: sie bedürfen der Bestätigung; denn leider ist
die Regierung nicht gezwungen sie zu bestätigen; am besten wäre es freilich, es
bedürfte gnr keiner Bestätigung. Unrichtig ist, was S. 53 von dem Gerichtswesen
der k. sächsischen Stadtgemeinden gesagt ist; das Gesagte kann nur auf die Ver¬
gangenheit Anwendung finden - die richterlichen Befugnisse der Sachs. Gemeinden sind
aufgehoben. S. 96 scheint es so, als ob alle Vertreter der sonder-Landtage von
Gotha und Coburg den gemeinschaftlichen Landtag bilden; es sind einige aus jedem
Sonderlandtag, welche den Gcsammtlandtag besuche». S. 103 wäre es angezeigt
gewesen, wie den auf dem mecklenburgische» Landtage vertretenen Rittergutsbesitzern
der Name Ritterschaft beigelegt wirb, so den landtagsfähigcn Städten den Namen
„Landschaft" beizufügen.- S. 119 ist das Wahlgesetz zum gesetzgebenden Körper der
freien Stadt Frankfurt insofern ungenau angegeben, als man nicht ersieht, daß die
Wahl eine indirecte, durch Wahlmänner der drei Classen geschehende ist; S. 121
sollte gesagt sein, daß der frankfurter Senat „im Ganzen" aus 21 Senatoren be¬
steht: nach dem vorhandenen Wortlaut ist man versucht anzunehmen, es seien 27,
was denn doch gar zu viel wäre. S. 140 ist vom östreichischen Gewcrbcgcsetz nur
der Einführnngstermin, nicht das eigentliche Datum des Gesetzes vom 20. Decbr.
1859 aufgeführt. S. 142 sollte unter dem Capitel Ccntralbehörden es wohl heißen,
daß sich in Preußen nur zum Theil die nämliche Einrichtung wie in Oestreich finde,
S. 151 unter den Staaten der Selbstverwaltung mit Hinblick auf das auf derselben
Seite Folgende auch Weimar aufgeführt sein. S. 193 stimmt das preußische Ein-
nahmcbudgct nicht ganz mit der amtlichen Angabe; es fehlt der Posten des Mi¬
nisteriums des Auswärtigen mit l 1,800 THIr., wie auf S. 211 der Posten der Eivil-
liste mit 2,573,099 Thlr. unter den Ausgaben fehlt. Daß bei den Angaben der
preußischen und östreichischen Seemacht nicht alles genau angegeben ist, erscheint bei
dem Schwanken selbst der amtlichen Angaben nur zu natürlich; doch sind hier die
Angaben noch richtiger, als wir sie irgendwo anders fanden, offenbar nach den
verschiedenen Quellen im Ganzen richtig combinirt.
Das sind die hauptsächlichsten Fehler. Wir notiren sie nicht, um vom Gebrauch
des Buches abzuschrecken, sondern wollen dasselbe im Gegentheil bestens empfohlen
haben; denn was auf 270 Seiten über die Politische' Statistik Deutschlands gesagt
werden konnte, ist von dem Verfasser in der That gesagt worden. Bis in das
kleinste Detail hinein ist der Stoff skizzirt, aus dem sich ein eigenthümlich deutscher
Staatsbäu aufführen ließe; bei den verschiedenen Gruppen des Stoffes ist hervor¬
gehoben, was ihnen Mangelhaftes anhaftet; die Eigenheiten und Schwächen unseres
Adels, die Punkte, wo die Stärke unsres Bürgerstandes zu finden, die Wurmbrüchig-
kcit des deutschen Bundes und seines obsoleten Organs, des Bundestages, die Bunt-
schcckigkcit des Stände-, Vcrwaltungs- und Gerichtswesens der einzelnem deutschen
Staaten, die Nachtheile der diplomatischen Vertretung im Auslande, die Mängel der
deutschen Bundeskricgsverfassung, alles dies ist sorgfältig angegeben.
Verantwortlicher Redacteur: Dr. Moritz Busch.
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