Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band.sei es im örtlichen Sinne, oder auch nur als festes Datum. Ebenso stellte man Die andere Seite des Gcldmeßvcrkehrs bildet das Geschäft der Umwechs- sei es im örtlichen Sinne, oder auch nur als festes Datum. Ebenso stellte man Die andere Seite des Gcldmeßvcrkehrs bildet das Geschäft der Umwechs- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0229" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/283582"/> <p xml:id="ID_647" prev="#ID_646"> sei es im örtlichen Sinne, oder auch nur als festes Datum. Ebenso stellte man<lb/> Wechsel in Deutschland, zumal solche, bei denen die betheiligten Personen weit von<lb/> einander wohnten, wiederholt auf diese Messen zahlbar aus, so einen in Prag<lb/> 1391 ausgestellten domizilirten Eigenwechsel des Bischofs von Straßburg an<lb/> ein colner Handelshaus. Im 17. Jahrhundert ist dies ganz verbreitet. Ob<lb/> baare Zahlung in der Messe verlangt und Zahlung durch Wechsel gar bestraft<lb/> wurde, wie unter andern Kriegk behauptet, erscheint zweifelhaft. Dagegen sind<lb/> Anhalte für eine schon im Is. Jahrhundert übliche regelmäßige Abwicklung<lb/> und Ausgleichung der auf die frankfurter Messe» lautenden Wechselverbindlich¬<lb/> keiten, ähnlich wie in den champagner Messen, vorhanden. Für die Acccptcttion<lb/> sind hier die erste Mcßwvche und zwei Tage d'er zweiten bestimmt, für die<lb/> Zahlung die Frist bis Freitag der zweiten Woche, für den Protest die zweite<lb/> Woche. Seit 1550 etwa vereinbarten die „meisten und vornehmsten" Me߬<lb/> kaufleute hierselbst einen Cours für die Hauptmünzsorten der Meßwcchsel und<lb/> Meßzahlungen. Derselbe Cours wurde 1621 auch in den leipziger und naum-<lb/> burger Messen angenommen. Im 18. Jahrhundert setzten die Makler mit den<lb/> Hauptkaufleuten in der frankfurter Messe den Wechselpreis fest; wenn nicht, so<lb/> galt die Wechseltaxe der Obrigkeit. Diese vereinbarte im 17. Jahrhundert der<lb/> frankfurter Nath durch zwei Deputirte am Anfange der zweiten Meßwoche mit<lb/> den Wechslern und Maklern. Jener Wechselpreis oder Wechselcours wurde<lb/> lange Zeit von den Kaufleuten absichtlich schwankend erhalten. Daher befahl<lb/> das Rathscdict von 1625: am Anfange der Zahl- d. h. zweiten Meßwoche be¬<lb/> schwören die Makler vor dem Bürgermeister, wo die meisten Wechsel „hin und<lb/> wieder geschlossen". Danach versammeln sich die Kaufleute der verschiedenen<lb/> Orte und Nationen und machen mit den vornehmsten Mäklern „den Conto".<lb/> (Die leipziger Wechselordnung gestattete schon im 17. Jahrhundert übrigens<lb/> den Meßkaufleuten, von solchem Courszettel wieder abzugehn; in Frankfurt<lb/> trat dies erst später ein.) Den Wechselconto stellte man aber folgendermaßen<lb/> fest. Die vornehmsten dortigen Meßkaufleute versammeln sich in der zweiten<lb/> Woche und hören von den Mäklern Zahl und Höhe der Meßrückwechsel. Dann<lb/> vereinbaren sie deren „rechten Preis" und lassen ihn notiren. Die Makler<lb/> theilen diesen Conto den übrigen Meßkaufleuten, letztere wieder ihn den Korrespon¬<lb/> denten mit. Welchen Mittelpunkt des Geldhandels die frankfurter Messen bil¬<lb/> deten, geht vornehmlich noch daraus hervor, daß laut Beschluß des nürnberger<lb/> Reichstages von 1524 die Kosten des Reichskammcrgerichts in den zwei frank¬<lb/> furter Messen für Frankfurt, Augsburg, Nürnberg oder Eßlingen dirigirt wer¬<lb/> den sollten.</p><lb/> <p xml:id="ID_648" next="#ID_649"> Die andere Seite des Gcldmeßvcrkehrs bildet das Geschäft der Umwechs-<lb/> lcr von Geldsorten. Dieses blühte, wie schon in einem früheren Aufsatze die¬<lb/> ser Zeitschrift über die Entstehung der deutschen Banken naher erörtert worden</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0229]
sei es im örtlichen Sinne, oder auch nur als festes Datum. Ebenso stellte man
Wechsel in Deutschland, zumal solche, bei denen die betheiligten Personen weit von
einander wohnten, wiederholt auf diese Messen zahlbar aus, so einen in Prag
1391 ausgestellten domizilirten Eigenwechsel des Bischofs von Straßburg an
ein colner Handelshaus. Im 17. Jahrhundert ist dies ganz verbreitet. Ob
baare Zahlung in der Messe verlangt und Zahlung durch Wechsel gar bestraft
wurde, wie unter andern Kriegk behauptet, erscheint zweifelhaft. Dagegen sind
Anhalte für eine schon im Is. Jahrhundert übliche regelmäßige Abwicklung
und Ausgleichung der auf die frankfurter Messe» lautenden Wechselverbindlich¬
keiten, ähnlich wie in den champagner Messen, vorhanden. Für die Acccptcttion
sind hier die erste Mcßwvche und zwei Tage d'er zweiten bestimmt, für die
Zahlung die Frist bis Freitag der zweiten Woche, für den Protest die zweite
Woche. Seit 1550 etwa vereinbarten die „meisten und vornehmsten" Me߬
kaufleute hierselbst einen Cours für die Hauptmünzsorten der Meßwcchsel und
Meßzahlungen. Derselbe Cours wurde 1621 auch in den leipziger und naum-
burger Messen angenommen. Im 18. Jahrhundert setzten die Makler mit den
Hauptkaufleuten in der frankfurter Messe den Wechselpreis fest; wenn nicht, so
galt die Wechseltaxe der Obrigkeit. Diese vereinbarte im 17. Jahrhundert der
frankfurter Nath durch zwei Deputirte am Anfange der zweiten Meßwoche mit
den Wechslern und Maklern. Jener Wechselpreis oder Wechselcours wurde
lange Zeit von den Kaufleuten absichtlich schwankend erhalten. Daher befahl
das Rathscdict von 1625: am Anfange der Zahl- d. h. zweiten Meßwoche be¬
schwören die Makler vor dem Bürgermeister, wo die meisten Wechsel „hin und
wieder geschlossen". Danach versammeln sich die Kaufleute der verschiedenen
Orte und Nationen und machen mit den vornehmsten Mäklern „den Conto".
(Die leipziger Wechselordnung gestattete schon im 17. Jahrhundert übrigens
den Meßkaufleuten, von solchem Courszettel wieder abzugehn; in Frankfurt
trat dies erst später ein.) Den Wechselconto stellte man aber folgendermaßen
fest. Die vornehmsten dortigen Meßkaufleute versammeln sich in der zweiten
Woche und hören von den Mäklern Zahl und Höhe der Meßrückwechsel. Dann
vereinbaren sie deren „rechten Preis" und lassen ihn notiren. Die Makler
theilen diesen Conto den übrigen Meßkaufleuten, letztere wieder ihn den Korrespon¬
denten mit. Welchen Mittelpunkt des Geldhandels die frankfurter Messen bil¬
deten, geht vornehmlich noch daraus hervor, daß laut Beschluß des nürnberger
Reichstages von 1524 die Kosten des Reichskammcrgerichts in den zwei frank¬
furter Messen für Frankfurt, Augsburg, Nürnberg oder Eßlingen dirigirt wer¬
den sollten.
Die andere Seite des Gcldmeßvcrkehrs bildet das Geschäft der Umwechs-
lcr von Geldsorten. Dieses blühte, wie schon in einem früheren Aufsatze die¬
ser Zeitschrift über die Entstehung der deutschen Banken naher erörtert worden
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