Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.kunst zu verschaffen, statistische Tabellen anzulegen, neue ökonomische Systeme *) S. Rönne. Bd. I. ". S. 420.
kunst zu verschaffen, statistische Tabellen anzulegen, neue ökonomische Systeme *) S. Rönne. Bd. I. ». S. 420.
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0506" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/283303"/> <p xml:id="ID_1609" prev="#ID_1608" next="#ID_1610"> kunst zu verschaffen, statistische Tabellen anzulegen, neue ökonomische Systeme<lb/> und Verbesserungen einzuführen, Sümpfe und Sandflächen zur Cultur zu<lb/> bringen, kurz nach jeder Richtung hin für die Steigerung der Landeswohlfahrt in<lb/> Friedrichs umfassenden, nach allen Richtungen hin wirkenden Sinne zu sorgen.<lb/> Die Ernennung erfolgt auf ständische Präsentation durch königliche Bestätigung<lb/> (gegen das frühere Verhältniß ein Fortschritt). Zugleich wurde das Institut,<lb/> das sich gut bewährte, auch über fast alle übrigen Theile der Monarchie aus¬<lb/> gedehnt. Die Reformgesetzgebung traf mit den Kreisverfassungen auf das In¬<lb/> stitut der Landräthe, doch kam das Gensdarmerieedict vom 30. Juli 1812,<lb/> durch welches bestimmt wurde, daß an Stelle der Landräthe vom Könige er¬<lb/> nannte Kreisdirectoren treten sollten, nur in wenigen Punkten zur Ausführung.<lb/> 1816 wurden die Landräthe als Regierungsorgan wiederhergestellt. Indessen<lb/> wurde die Reaction gegen Hardenberg immer heftiger und erlangte allmälig<lb/> bedeutende Concessionen, so auch die Wiederherstellung der Kreisstände, jedoch<lb/> mit der Modification, daß zu den Rittergutsbesitzern auch eine, verhältnißmäßig<lb/> allerdings sehr geringe Anzahl von Abgeordneten der Städte und Landgemeinden<lb/> treten sollte. Die Ausführung der Beschlüsse der Kreistage steht dem Landrath<lb/> zu, für dessen Ernennung das alte Präsentationsverfahren, soweit solches früher<lb/> bestanden hatte (d. h. im Allgemeinen in den alten Provinzen) wiederhergestellt<lb/> wurde. Die Verfassung von 1860 behielt in Artikel 105 besondere Gesetze über<lb/> die Verwaltung der Kreise vor, und stellte nur als Grundsatz für dieselbe auf,<lb/> daß Versammlungen von gewählten Vertretern über die inneren Angelegenheiten<lb/> der Kreise zu beschließen hätten, und daß die Ausführung der Beschlüsse vom<lb/> Könige ernannten Vorstehern der Kreise zustehen solle. Dieser Artikel, sowie<lb/> das zur Ausführung desselben bestimmte Gesetz vom 11. März 1850 wurde<lb/> durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 aufgehoben; die frühern Kreisordnungen<lb/> wurden wiederhergestellt und bald darauf auch das Präsentationsrecht der Stände<lb/> bei Ernennung des Landraths, wie es vor 1848 bestanden hatte, d.. h. also<lb/> in den alten Provinzen unter alleiniger Betheiligung der Rittergutsbesitzer,<lb/> während in denjenigen Landestheilen, in denen vor der Besitzergreifung daS<lb/> Institut der Landräthe nicht bestanden hatte, die Präsentation von den ge-<lb/> sammten Kreisversammlungen ausgeht. Daß selbst in diesem letztern Falle das<lb/> Uebergewicht der größeren Grundbesitzer unverhältnißmäßig groß ist, ergiebt sich<lb/> aus der einen Thatsache, daß unter den 11,954 Mitgliedern der Kreisstände sich<lb/> neben etwa 10,000 Rittergutsbesitzern nur 979 Abgeordnete der Städte und 976<lb/> der Landgemeinden befinden"). Spätere Versuche, die Abnormität durch Einführung<lb/> des königlichen Ernennungsrechts zu beseitigen, sind bis jetzt gescheitert. Offenbar</p><lb/> <note xml:id="FID_98" place="foot"> *) S. Rönne. Bd. I. ». S. 420.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0506]
kunst zu verschaffen, statistische Tabellen anzulegen, neue ökonomische Systeme
und Verbesserungen einzuführen, Sümpfe und Sandflächen zur Cultur zu
bringen, kurz nach jeder Richtung hin für die Steigerung der Landeswohlfahrt in
Friedrichs umfassenden, nach allen Richtungen hin wirkenden Sinne zu sorgen.
Die Ernennung erfolgt auf ständische Präsentation durch königliche Bestätigung
(gegen das frühere Verhältniß ein Fortschritt). Zugleich wurde das Institut,
das sich gut bewährte, auch über fast alle übrigen Theile der Monarchie aus¬
gedehnt. Die Reformgesetzgebung traf mit den Kreisverfassungen auf das In¬
stitut der Landräthe, doch kam das Gensdarmerieedict vom 30. Juli 1812,
durch welches bestimmt wurde, daß an Stelle der Landräthe vom Könige er¬
nannte Kreisdirectoren treten sollten, nur in wenigen Punkten zur Ausführung.
1816 wurden die Landräthe als Regierungsorgan wiederhergestellt. Indessen
wurde die Reaction gegen Hardenberg immer heftiger und erlangte allmälig
bedeutende Concessionen, so auch die Wiederherstellung der Kreisstände, jedoch
mit der Modification, daß zu den Rittergutsbesitzern auch eine, verhältnißmäßig
allerdings sehr geringe Anzahl von Abgeordneten der Städte und Landgemeinden
treten sollte. Die Ausführung der Beschlüsse der Kreistage steht dem Landrath
zu, für dessen Ernennung das alte Präsentationsverfahren, soweit solches früher
bestanden hatte (d. h. im Allgemeinen in den alten Provinzen) wiederhergestellt
wurde. Die Verfassung von 1860 behielt in Artikel 105 besondere Gesetze über
die Verwaltung der Kreise vor, und stellte nur als Grundsatz für dieselbe auf,
daß Versammlungen von gewählten Vertretern über die inneren Angelegenheiten
der Kreise zu beschließen hätten, und daß die Ausführung der Beschlüsse vom
Könige ernannten Vorstehern der Kreise zustehen solle. Dieser Artikel, sowie
das zur Ausführung desselben bestimmte Gesetz vom 11. März 1850 wurde
durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 aufgehoben; die frühern Kreisordnungen
wurden wiederhergestellt und bald darauf auch das Präsentationsrecht der Stände
bei Ernennung des Landraths, wie es vor 1848 bestanden hatte, d.. h. also
in den alten Provinzen unter alleiniger Betheiligung der Rittergutsbesitzer,
während in denjenigen Landestheilen, in denen vor der Besitzergreifung daS
Institut der Landräthe nicht bestanden hatte, die Präsentation von den ge-
sammten Kreisversammlungen ausgeht. Daß selbst in diesem letztern Falle das
Uebergewicht der größeren Grundbesitzer unverhältnißmäßig groß ist, ergiebt sich
aus der einen Thatsache, daß unter den 11,954 Mitgliedern der Kreisstände sich
neben etwa 10,000 Rittergutsbesitzern nur 979 Abgeordnete der Städte und 976
der Landgemeinden befinden"). Spätere Versuche, die Abnormität durch Einführung
des königlichen Ernennungsrechts zu beseitigen, sind bis jetzt gescheitert. Offenbar
*) S. Rönne. Bd. I. ». S. 420.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |