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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.

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nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem 1847 eingesetzten Gerichtshofe
für Competenzconflicte*) überließ, schloß es factisch die ordentlichen Gericht
Von jeder Beurtheilung der Rechtmäßigkeit amtlicher Handlungen aus. Off .
bar aber war es gerade die Tendenz des erwähnten Verfassungsparagraphen, den
Gerichten die alleinige Entscheidung in den einschlagenden Fällen zu überlassen
und die Beschreidung des Rechtsweges von den derselben entgegenstehenden
Hemmnissen zu befreien. Bedenkt man nun serner, daß der Competenzgerichts-
Hof keineswegs an feste, durch das Gesetz bestimmte Normen gebunden ist.
sondern nach seiner subjectiven Auffassung des concreten Falls, d. h. also doch
Wohl nicht blos nach Rechts- sondern auch nach Verwaltungsgrundsätzen zu
entscheiden hat, so sieht man leicht, daß für die erste Bedingung des Rechts-
staates -- Gesetzlichkeit der Verwaltung -- noch nicht die genügenden Bürg,
schaften gewonnen sind. Ein Versuch des Ministeriums Schwerin, den nor¬
malen und verfassungsmäßigen Zustand auf dem Wege der Gesetzgebung
herzustellen, scheiterte an dem Widerstande des Herrenhauses**).

Es ist unbestreitbar, daß die Verwaltung durch das Gesetz vom 13. Februar
18S4 eine Gewalt gewonnen hat, vermöge deren es in vielen Fällen von ihrem
guten Willen abhängt, ob sie die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte des
Einzelnen achten will oder nicht. Indessen ist diese Machtfülle nicht nur für
die Entwicklung verfassungsmäßiger Zustände bedenklich, sie birgt auch eine
sehr große Gefahr für die Verwaltung selbst. Sie macht nämlich in einem zu
hohen Grade die Spitzen der Regierung selbst persönlich für jede Ausschreitung
ihrer Organe verantwortlich. Sie versetzt die Staatsgewalt in jedem einzelnen
Falle einer Gesetzesüberschreitung von Seiten eines untergeordneten Beamten
in das peinliche Dilemma, durch Desavouirung dieses das Band, welches die
Veamtenhierarchie bis zu einem gewissen Grade umschlingt, zu lockern, oder
durch consequente Erhebung des Competenzconflictes das Odium wegen aller




') Dieser Gerichtshof war nicht speciell für den in Rede stehenden Fall, sondern für die
Entscheidung aller Conflicte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden eingesetzt, und war
für die damaligen Verhältnisse, wie der Verfasser hervorhebt, ein wesentlicher Fortschritt, indem
bis dahin über alle Conflicte der Art der König auf den Bericht des Staatsministeriums be¬
fehlet). Die Verfassung hat die Nothwendigkeit eines Competenzgerichtshofs ausdrücklich an-
"kannt. indem sie in Artikel 96 bestimmt: Ueber Competenzconflictc zwischen den Vcrwaltungs-
und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof. Als solcher ist
durch das Gesetz vom 13. Februar 18S4 ber bereits 1847 eingesetzte Gerichtshof bezeichnet,
dessen Berechtigung über die in Artikel S6 zusammengefaßten Fälle zu entscheiden, wie R. her-
vorhebt, unbestreitbar verfassungsmäßig ist. Der Durchführung des allerdings von den de>
dmtcndsten Autoritäten gebilligten Grundsatzes, über Zulässigkeit und Unzulässtgkeit des Rechts-
Weges in allen Fällen die Gerichte entscheiden zu lassen, würde also eine Abänderung der
Verfassung vorangehen müssen.
Wir verweisen über diesen überaus wichtigen Gegenstand auf die sehr eingehende und
lichtvolle Darstellung Rönnes 11. 1, S. 412 ff.

nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem 1847 eingesetzten Gerichtshofe
für Competenzconflicte*) überließ, schloß es factisch die ordentlichen Gericht
Von jeder Beurtheilung der Rechtmäßigkeit amtlicher Handlungen aus. Off .
bar aber war es gerade die Tendenz des erwähnten Verfassungsparagraphen, den
Gerichten die alleinige Entscheidung in den einschlagenden Fällen zu überlassen
und die Beschreidung des Rechtsweges von den derselben entgegenstehenden
Hemmnissen zu befreien. Bedenkt man nun serner, daß der Competenzgerichts-
Hof keineswegs an feste, durch das Gesetz bestimmte Normen gebunden ist.
sondern nach seiner subjectiven Auffassung des concreten Falls, d. h. also doch
Wohl nicht blos nach Rechts- sondern auch nach Verwaltungsgrundsätzen zu
entscheiden hat, so sieht man leicht, daß für die erste Bedingung des Rechts-
staates — Gesetzlichkeit der Verwaltung — noch nicht die genügenden Bürg,
schaften gewonnen sind. Ein Versuch des Ministeriums Schwerin, den nor¬
malen und verfassungsmäßigen Zustand auf dem Wege der Gesetzgebung
herzustellen, scheiterte an dem Widerstande des Herrenhauses**).

Es ist unbestreitbar, daß die Verwaltung durch das Gesetz vom 13. Februar
18S4 eine Gewalt gewonnen hat, vermöge deren es in vielen Fällen von ihrem
guten Willen abhängt, ob sie die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte des
Einzelnen achten will oder nicht. Indessen ist diese Machtfülle nicht nur für
die Entwicklung verfassungsmäßiger Zustände bedenklich, sie birgt auch eine
sehr große Gefahr für die Verwaltung selbst. Sie macht nämlich in einem zu
hohen Grade die Spitzen der Regierung selbst persönlich für jede Ausschreitung
ihrer Organe verantwortlich. Sie versetzt die Staatsgewalt in jedem einzelnen
Falle einer Gesetzesüberschreitung von Seiten eines untergeordneten Beamten
in das peinliche Dilemma, durch Desavouirung dieses das Band, welches die
Veamtenhierarchie bis zu einem gewissen Grade umschlingt, zu lockern, oder
durch consequente Erhebung des Competenzconflictes das Odium wegen aller




') Dieser Gerichtshof war nicht speciell für den in Rede stehenden Fall, sondern für die
Entscheidung aller Conflicte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden eingesetzt, und war
für die damaligen Verhältnisse, wie der Verfasser hervorhebt, ein wesentlicher Fortschritt, indem
bis dahin über alle Conflicte der Art der König auf den Bericht des Staatsministeriums be¬
fehlet). Die Verfassung hat die Nothwendigkeit eines Competenzgerichtshofs ausdrücklich an-
"kannt. indem sie in Artikel 96 bestimmt: Ueber Competenzconflictc zwischen den Vcrwaltungs-
und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof. Als solcher ist
durch das Gesetz vom 13. Februar 18S4 ber bereits 1847 eingesetzte Gerichtshof bezeichnet,
dessen Berechtigung über die in Artikel S6 zusammengefaßten Fälle zu entscheiden, wie R. her-
vorhebt, unbestreitbar verfassungsmäßig ist. Der Durchführung des allerdings von den de>
dmtcndsten Autoritäten gebilligten Grundsatzes, über Zulässigkeit und Unzulässtgkeit des Rechts-
Weges in allen Fällen die Gerichte entscheiden zu lassen, würde also eine Abänderung der
Verfassung vorangehen müssen.
Wir verweisen über diesen überaus wichtigen Gegenstand auf die sehr eingehende und
lichtvolle Darstellung Rönnes 11. 1, S. 412 ff.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282796/499>, abgerufen am 28.09.2024.