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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.

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Zustande die Erhebung der bisherigen Steuern und Abgaben für die Staats¬
kasse bis zur Begründung der constitutionellen Staatsverfassung sichern. Von
dort gelangte er in den Verfassungsentwurf der Nationalversammlung, aber
nur unter dessen allgemeine Bestimmungen, die entweder nur vorübergehende
Geltung haben sollten, oder nur die Ausführung der Verfassung betrafen und
nirgends sonst Platz fanden. Statt daß der v erhängnißvolle Artikel also in die
vorübergehenden Bestimmungen der octroyirten Verfassung vom S. December 1848
gehörte, verleibte man ihn den allgemeinen Bestimmungen letzterer ein. Von
hier datirt denn der krasse Widerspruch zwischen ihm und den Artikeln 99 und 100.
Daher strichen auch seinen hierher gehörigen Passus (die sieben ersten Worte)
die Nevifionscommission der zweiten Kammer und deren Plenum im September
1849, sie wollten das unverkürzte constitutionelle Steuerverweigerungsrecht der
Volksvertreter herstellen. Das erweist auch ihre Abänderung des Art. 100
(damals 99) dahin: "Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur,
so weit sie in den Staatshaushaltsetat aufgenommen oder nach erfolgt er
Festsetzung des letzteren durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben
werden." Hinsichts des Art. 109 verwies man -- mit Ausnahme weniger --
auf den eben besprochenen unlösbaren Widerspruch, der, da ein verkümmertes
Steuerbewilligungsrccht der Kammer vom Gesetze nicht beabsichtigt sei, nur
durch Streichung des blos vorübergehend geltenden Art. 109 beseitigt werden
könne. (Andere Mitglieder der Kammer sahen im Art. 109 nur den Steuer-
modus festgehalten und erachteten die jährliche Bewilligung der Steuern im
Budget durch die Kammer jederzeit für nothwendig.) "Das unbedingte Steuer¬
bewilligungsrecht der Volksvertretung," hieß es damals, "ist die nothwendige
Konsequenz des constitutionellen Systems, ein Mißbrauch dieser Berechtigung
darf von vornherein nicht befürchtet werden, vielmehr wird durch Ver¬
kümmerung des Steuerbewilligungsrechtes ein fortwährender
Conflict zwischen Regierung und Volksvertretung hervorgerufen.
Wie der Krone in Betreff des absoluten Veto, so gebührt der Volksvertretung
in Betreff des Steuerbewilligungsrechtcs das Vertrauen, daß sie davon einen
den wahren Interessen des Landes entsprechenden Gebrauch machen wird."
Der Centralausschuß der ersten Kammer nahm im Wesentlichen die Revision
der zweiten Kammer an, nur beantragte er, statt Art. 109 zu setzen: "Tritt
eine Verzögerung der Feststellung des Etats dadurch ein, daß sich beide Kam¬
mern über den Etat nicht vereinigen können, so werden die bisher bewilligten
Steuern bis zur Einigung forterhoben." Aber das Plenum des ersten Hauses
hielt die streitigen Worte des Artikel 109 durch wiederholte Berathungen und
Beschlüsse im October 1849, indeß nur mit 84 gegen 37 Stimmen schlechter¬
dings aufrecht, während es die Art. 99 und 100 wesentlich in der heutigen
Fassung genehmigte. Da schließlich die zweite Kammer bei RückWeisung ihrer


Zustande die Erhebung der bisherigen Steuern und Abgaben für die Staats¬
kasse bis zur Begründung der constitutionellen Staatsverfassung sichern. Von
dort gelangte er in den Verfassungsentwurf der Nationalversammlung, aber
nur unter dessen allgemeine Bestimmungen, die entweder nur vorübergehende
Geltung haben sollten, oder nur die Ausführung der Verfassung betrafen und
nirgends sonst Platz fanden. Statt daß der v erhängnißvolle Artikel also in die
vorübergehenden Bestimmungen der octroyirten Verfassung vom S. December 1848
gehörte, verleibte man ihn den allgemeinen Bestimmungen letzterer ein. Von
hier datirt denn der krasse Widerspruch zwischen ihm und den Artikeln 99 und 100.
Daher strichen auch seinen hierher gehörigen Passus (die sieben ersten Worte)
die Nevifionscommission der zweiten Kammer und deren Plenum im September
1849, sie wollten das unverkürzte constitutionelle Steuerverweigerungsrecht der
Volksvertreter herstellen. Das erweist auch ihre Abänderung des Art. 100
(damals 99) dahin: „Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur,
so weit sie in den Staatshaushaltsetat aufgenommen oder nach erfolgt er
Festsetzung des letzteren durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben
werden." Hinsichts des Art. 109 verwies man — mit Ausnahme weniger —
auf den eben besprochenen unlösbaren Widerspruch, der, da ein verkümmertes
Steuerbewilligungsrccht der Kammer vom Gesetze nicht beabsichtigt sei, nur
durch Streichung des blos vorübergehend geltenden Art. 109 beseitigt werden
könne. (Andere Mitglieder der Kammer sahen im Art. 109 nur den Steuer-
modus festgehalten und erachteten die jährliche Bewilligung der Steuern im
Budget durch die Kammer jederzeit für nothwendig.) „Das unbedingte Steuer¬
bewilligungsrecht der Volksvertretung," hieß es damals, „ist die nothwendige
Konsequenz des constitutionellen Systems, ein Mißbrauch dieser Berechtigung
darf von vornherein nicht befürchtet werden, vielmehr wird durch Ver¬
kümmerung des Steuerbewilligungsrechtes ein fortwährender
Conflict zwischen Regierung und Volksvertretung hervorgerufen.
Wie der Krone in Betreff des absoluten Veto, so gebührt der Volksvertretung
in Betreff des Steuerbewilligungsrechtcs das Vertrauen, daß sie davon einen
den wahren Interessen des Landes entsprechenden Gebrauch machen wird."
Der Centralausschuß der ersten Kammer nahm im Wesentlichen die Revision
der zweiten Kammer an, nur beantragte er, statt Art. 109 zu setzen: „Tritt
eine Verzögerung der Feststellung des Etats dadurch ein, daß sich beide Kam¬
mern über den Etat nicht vereinigen können, so werden die bisher bewilligten
Steuern bis zur Einigung forterhoben." Aber das Plenum des ersten Hauses
hielt die streitigen Worte des Artikel 109 durch wiederholte Berathungen und
Beschlüsse im October 1849, indeß nur mit 84 gegen 37 Stimmen schlechter¬
dings aufrecht, während es die Art. 99 und 100 wesentlich in der heutigen
Fassung genehmigte. Da schließlich die zweite Kammer bei RückWeisung ihrer


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282796/400>, abgerufen am 26.06.2024.