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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.

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8) Hieraus verspricht Hr. Käufer auf seine Kosten bei Jhro Hochfürstl.
Durchl. der Frau Herzogin-Obervormünderin und Landes-Regentin sich um
die Consens-Urkunde zu bewerben.

6) Die nöthigen Anzeigen beim hochlöbl. frank. Kreis sollen von Hrn. Käu¬
fer und Hrn. Verkäufer zugleich geschehen, wobei

7) Letzterer sich zwar bei dieser Gelegenheit den künftigen Genuß der
Obristlieutenantsstelle reserviren will, jedoch dabei verspricht, daß diese Reser¬
vation Hrn. Käufern auf keinerlei Weise zum Präjudiz gereichen, sondern derselbe,
oder vielmehr dessen Herr Sohn, für welchen obgedachte Compagnie erkauft
wird, als wirklicher Chef und Inhaber der Compagnie declarirt werden solle.

8) Soll die Auszahlung des mehrgedachten Kaufschillings zu Walldorf, als
dem I^vno colltractus geschehen. Bis dahin der ganze An- und Verkauf auf
das Geheimste gehalten werden.

9) Soll ein ordentlicher Kaufbrief gefertigt und derselbe von JKro in
Obervormundschaft regierenden Frauen Herzogin hochfürstl. Durchl. confirmirt
Werden, auch sich in demselben auf vorstehende- Punctation ausdrücklich bezogen
und solche so geachtet werden, als wenn sie demselben von Wort zu Wort ein¬
verleibt worden wäre. Treulich sonder Gefährde zu mehrerer Versicherung und
VerHaltung haben beiderseits Contrahenten diese Kauf-Punctation in ein^Jo
schriftlich ausgesetzet, auch eigenhändig unterschrieben und besiegelt. So geschehen
Walldorf und Meiningen, den 3. und 8. November 1769.


[Beginn Spaltensatz] Christoph Heinrich von Diemar.
ik. 8.) [Spaltenumbruch]
Adolph (.votlUeb von Epheu.
it.. 8.) [Ende Spaltensatz]

Die größeren militärischen Verbrechen wurden auch damals, wie jetzt, durch
Kriegs- und Standgerichte untersucht und dann vor diesen die Strafe ausge¬
sprochen. Bei wichtigeren Vergehen wurden die Acte" dem Kriegsherrn mit¬
getheilt oder die Sentenz ihm unterbreitet, wobei es nicht selten vorkam, daß
bei damaliger Willkür der Machthaber eine an und für sich schon haue Strafe
statt gemildert noch erhöht wurde. So namentlich unter Fri e b r ich W > l bei in
dem Ersten, der mehrfach kriegsgerichtliche Urtheile für nichtig erklärte und ein
anderes Gericht einsetzte oder, ohne sich im mindesten an Form und Recht zu
binden, das Urtheil cassirte und dagegen das seinige an dessen Stelle setzte.
Nicht viel anders verfuhren die höheren Generale, denen dabei auch die Macht gegeben
War, über Leben und Tod zu entscheiden, so namentlich der Fürst Leopold
Von Anhalt, der populäre "alte Dessauer", der sich um ein Menschenleben
Mehr oder weniger nicht die geringsten Scrupel machte.

Vor der Regierung Friedrichs des Großen wurde auch beim Militär
in Verhören bei wichtigeren Fällen der Inculpat nicht selten auf die empörendste
Weise mit Tortur oder Schlägen mißhandelt, wenn er nicht nach dem Sinne
des Richters antwortete. So heißt es in dem preußischen Kriegsrecht von 1768 :


Grenzboten II. 18os. 43

8) Hieraus verspricht Hr. Käufer auf seine Kosten bei Jhro Hochfürstl.
Durchl. der Frau Herzogin-Obervormünderin und Landes-Regentin sich um
die Consens-Urkunde zu bewerben.

6) Die nöthigen Anzeigen beim hochlöbl. frank. Kreis sollen von Hrn. Käu¬
fer und Hrn. Verkäufer zugleich geschehen, wobei

7) Letzterer sich zwar bei dieser Gelegenheit den künftigen Genuß der
Obristlieutenantsstelle reserviren will, jedoch dabei verspricht, daß diese Reser¬
vation Hrn. Käufern auf keinerlei Weise zum Präjudiz gereichen, sondern derselbe,
oder vielmehr dessen Herr Sohn, für welchen obgedachte Compagnie erkauft
wird, als wirklicher Chef und Inhaber der Compagnie declarirt werden solle.

8) Soll die Auszahlung des mehrgedachten Kaufschillings zu Walldorf, als
dem I^vno colltractus geschehen. Bis dahin der ganze An- und Verkauf auf
das Geheimste gehalten werden.

9) Soll ein ordentlicher Kaufbrief gefertigt und derselbe von JKro in
Obervormundschaft regierenden Frauen Herzogin hochfürstl. Durchl. confirmirt
Werden, auch sich in demselben auf vorstehende- Punctation ausdrücklich bezogen
und solche so geachtet werden, als wenn sie demselben von Wort zu Wort ein¬
verleibt worden wäre. Treulich sonder Gefährde zu mehrerer Versicherung und
VerHaltung haben beiderseits Contrahenten diese Kauf-Punctation in ein^Jo
schriftlich ausgesetzet, auch eigenhändig unterschrieben und besiegelt. So geschehen
Walldorf und Meiningen, den 3. und 8. November 1769.


[Beginn Spaltensatz] Christoph Heinrich von Diemar.
ik. 8.) [Spaltenumbruch]
Adolph (.votlUeb von Epheu.
it.. 8.) [Ende Spaltensatz]

Die größeren militärischen Verbrechen wurden auch damals, wie jetzt, durch
Kriegs- und Standgerichte untersucht und dann vor diesen die Strafe ausge¬
sprochen. Bei wichtigeren Vergehen wurden die Acte» dem Kriegsherrn mit¬
getheilt oder die Sentenz ihm unterbreitet, wobei es nicht selten vorkam, daß
bei damaliger Willkür der Machthaber eine an und für sich schon haue Strafe
statt gemildert noch erhöht wurde. So namentlich unter Fri e b r ich W > l bei in
dem Ersten, der mehrfach kriegsgerichtliche Urtheile für nichtig erklärte und ein
anderes Gericht einsetzte oder, ohne sich im mindesten an Form und Recht zu
binden, das Urtheil cassirte und dagegen das seinige an dessen Stelle setzte.
Nicht viel anders verfuhren die höheren Generale, denen dabei auch die Macht gegeben
War, über Leben und Tod zu entscheiden, so namentlich der Fürst Leopold
Von Anhalt, der populäre „alte Dessauer", der sich um ein Menschenleben
Mehr oder weniger nicht die geringsten Scrupel machte.

Vor der Regierung Friedrichs des Großen wurde auch beim Militär
in Verhören bei wichtigeren Fällen der Inculpat nicht selten auf die empörendste
Weise mit Tortur oder Schlägen mißhandelt, wenn er nicht nach dem Sinne
des Richters antwortete. So heißt es in dem preußischen Kriegsrecht von 1768 :


Grenzboten II. 18os. 43
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282796/359>, abgerufen am 29.06.2024.