Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band.derer indirecter Abgaben, des Post- und Telegraphenwesens, endlich an "ver¬ auf das Herzogtum Schleswig . 3,494,929 Rbthlr. " " " Holstein . 4,368.868 " Schleswig-Holstein zusammen 7,863,497 " " das Königreich Dänemark . 11.619.526 " die gesammte Monarchie. . 19.483,023 Rbthlr. Sonach kämen auf die Herzogthümer circa 40V-. Procent. Indeß hat diese In Betreff Lauenburgs genüge die Notiz, daß sein Antheil sich nach dem Als der Tag, dessen Statusquo der Theilung zu Grunde zu legen wäre, wird 2*
derer indirecter Abgaben, des Post- und Telegraphenwesens, endlich an „ver¬ auf das Herzogtum Schleswig . 3,494,929 Rbthlr. „ „ „ Holstein . 4,368.868 „ Schleswig-Holstein zusammen 7,863,497 „ „ das Königreich Dänemark . 11.619.526 „ die gesammte Monarchie. . 19.483,023 Rbthlr. Sonach kämen auf die Herzogthümer circa 40V-. Procent. Indeß hat diese In Betreff Lauenburgs genüge die Notiz, daß sein Antheil sich nach dem Als der Tag, dessen Statusquo der Theilung zu Grunde zu legen wäre, wird 2*
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derer indirecter Abgaben, des Post- und Telegraphenwesens, endlich an „ver¬
schiedenen Einnahmen"
auf das Herzogtum Schleswig . 3,494,929 Rbthlr.
„ „ „ Holstein . 4,368.868
„ Schleswig-Holstein zusammen 7,863,497 „
„ das Königreich Dänemark . 11.619.526
„ die gesammte Monarchie. . 19.483,023 Rbthlr.
Sonach kämen auf die Herzogthümer circa 40V-. Procent. Indeß hat diese
Aufstellung folgende Mängel und Lücken: 1) Können die Einnahmen von der
Post und den Telegraphen (in dem gedachten Jahre für Schleswig circa 201,000,
für Holstein 231.000, für Dänemark 400.000 Rbthlr.) nur gebauscht werden,
weil die Staatsrechnung in diesen der gemeinsamen Verwaltung untergebenen
Branchen den Decisor nicht bezeichnet. 2) Ist die Streitfrage, ob die zwei Sech¬
stel der Bankzinsen von Land und Zehnten in Dänemark, welche nach dem
Vertrage mit der Nationalbank vom Jahr 1838 in der Landsteuer liquidirt
werden und in der Summe der directen Steuern des Königreichs (4,035,444
Rbthlr.) bereits abgezogen sind, unberücksichtigt gelassen werden dürfen, in der
Schwebe gelassen. 3) Ist zu erörtern, ob die Nepartitionssteuern, d. h. Stände,
Taubstummen- und Chausseesteuer, die nur als Versursummen die Finanzkasse
Passiren, und welche die oben erwähnte Rechnungsablage unter der Rubrik
„Verschiedene Einnahmen" enthält, dem Staatseinkommen zugerechnet werden
dürfen. 4) Fehlen in jener Rechnungsablage die Einnahmen von Westindien,
vom Oeresundfond, von den Zinsen von und den Abträger auf Staatsactiven,
von der Classenlottcrie, aus verschiedenen andern Einnahmequellen, endlich
der Ueberschuß von Lauenburg — Posten, die zusammen 2.710.121 Rbthlr.
ergeben, und die in der Staatsrechnung als gemeinschaftliche Einnahmen un-
getheilt ausgeführt sind. Die Vertheilung derselben unter die Herzog¬
thümer und das Königreich wird in Wien jetzt von dänischer Seite auf das
Aeußerste bestritten werden. Gelänge es, diesen Widerstand zu beseitigen, so
würde die Antheilnahme der Parteien nach der Bevölkerung zu regeln sein; auf
die Herzogthümer würden also nach dem Obigen entweder 36 oder 36V» Pro¬
cent fallen. Consequent brächte eine derartige Antheilnahme an den bezeichne¬
ten Einnahmen eine entsprechende Betheiligung an den Lasten.
In Betreff Lauenburgs genüge die Notiz, daß sein Antheil sich nach dem
Ueberschuß auf 1,°°°/°, nach dem Areal der Gcsammtmonarchie auf V«, nach
dem Areal des Königreichs und der drei Herzogthümer auf nicht ganz V-, nach
der Volkszahl Dänemarks und der drei Herzogthümer auf reichlich Procent stellt.
Als der Tag, dessen Statusquo der Theilung zu Grunde zu legen wäre, wird
der 16. November v. I., der Tag des Regierungsantritts Herzog Friedrichs,
anzunehmen sein.
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