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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. II. Band.

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Die diplomatische Action in Sachen der körperlichen Züchtigung.

Zu den Vorlagen, über welche die vorigjährigc Landtagsvcrsammlung ver¬
handelte, gehörte ein von beiden Landesregierungen schon zum zweiten Male
eingebrachter Gesetzentwurf, betreffend die Bestrafung der Dienstvergehen der
Gutsleute in den ritterschaftlichen Gütern. Die Dienstvergehen, mit Einschluß
der Entweichung aus dem Dienste, sollten danach nicht einem gerichtlichen,
sondern einem polizeilichen Verfallen unterliegen, vorausgesetzt, daß es sich dabei
nicht um eigentliche Verbrechen oder um solche Fälle handelt, die zur Aus¬
machung im Wege des Civilprocesses geeignet sind. Nur wenn der Gutsherr
es vorzieht, tritt statt des polizeilichen ein gerichtliches Verfahren ein. Be¬
leidigungen gegen den Gutsherrn und seine Familie sind immer auf den ge¬
richtlichen Weg zu verweisen. Es steht zum Ermessen des Gutsherrn, der
polizeilichen Untersuchung und Bestrafung der Dienstvergehen sich selbst zu unter¬
ziehen oder dieselben dem Patrimonialgericht oder dem Patrimonialrichter, auf
Grund einer contractlichen Übertragung der gutsvvlizeilichen Strafgewalt zu¬
zuweisen. Gegen die polizeilichen Decrete des Gutsherrn oder des seine Stelle
vertretenden Patrimonialgerichts findet ein Recurs an das Ministerium des
Innern statt.

Die Ritterschaft gab diesem Gesetzentwurf mit der großen Mehrheit von
30 gegen 6 Stimmen freudig ihre Zustimmung und machte nur die Bedingung,
daß noch einige Lücken ergänzt würden, wohin man namentlich den Mangel
einer Bestimmung über das Strafmaß rechnete. In letzterer Hinsicht eignete
sich die Ritterschaft den vom Bürgermeister Wulffleff aus Sternberg warm
empfohlenen Vorschlag an, wonach dem Gutsherrn in seiner Eigenschaft als
Polizeirichter das Recht zustehen sollte, auf Geldbußen bis zu fünf Thaler, auf
Gefängniß bis zu einer Woche und aus körperliche Züchtigung bis zu fünfund¬
zwanzig Hieben zu erkennen. Mehre Mitglieder der Ritterschaft schenkten beson¬
ders dieser letzteren Strafgattung ihren Beifall, indem sie die Ansicht äußerten,
daß dieselbe eine viel größere Wirkung habe, als wenn die Leute von Gerichts¬
wegen eingesperrt würden.

Die Mehrheit der Bürgermeister konnte sich jedoch mit dem Gesetzentwurf


Grenzboten II. 1864. 66

Die diplomatische Action in Sachen der körperlichen Züchtigung.

Zu den Vorlagen, über welche die vorigjährigc Landtagsvcrsammlung ver¬
handelte, gehörte ein von beiden Landesregierungen schon zum zweiten Male
eingebrachter Gesetzentwurf, betreffend die Bestrafung der Dienstvergehen der
Gutsleute in den ritterschaftlichen Gütern. Die Dienstvergehen, mit Einschluß
der Entweichung aus dem Dienste, sollten danach nicht einem gerichtlichen,
sondern einem polizeilichen Verfallen unterliegen, vorausgesetzt, daß es sich dabei
nicht um eigentliche Verbrechen oder um solche Fälle handelt, die zur Aus¬
machung im Wege des Civilprocesses geeignet sind. Nur wenn der Gutsherr
es vorzieht, tritt statt des polizeilichen ein gerichtliches Verfahren ein. Be¬
leidigungen gegen den Gutsherrn und seine Familie sind immer auf den ge¬
richtlichen Weg zu verweisen. Es steht zum Ermessen des Gutsherrn, der
polizeilichen Untersuchung und Bestrafung der Dienstvergehen sich selbst zu unter¬
ziehen oder dieselben dem Patrimonialgericht oder dem Patrimonialrichter, auf
Grund einer contractlichen Übertragung der gutsvvlizeilichen Strafgewalt zu¬
zuweisen. Gegen die polizeilichen Decrete des Gutsherrn oder des seine Stelle
vertretenden Patrimonialgerichts findet ein Recurs an das Ministerium des
Innern statt.

Die Ritterschaft gab diesem Gesetzentwurf mit der großen Mehrheit von
30 gegen 6 Stimmen freudig ihre Zustimmung und machte nur die Bedingung,
daß noch einige Lücken ergänzt würden, wohin man namentlich den Mangel
einer Bestimmung über das Strafmaß rechnete. In letzterer Hinsicht eignete
sich die Ritterschaft den vom Bürgermeister Wulffleff aus Sternberg warm
empfohlenen Vorschlag an, wonach dem Gutsherrn in seiner Eigenschaft als
Polizeirichter das Recht zustehen sollte, auf Geldbußen bis zu fünf Thaler, auf
Gefängniß bis zu einer Woche und aus körperliche Züchtigung bis zu fünfund¬
zwanzig Hieben zu erkennen. Mehre Mitglieder der Ritterschaft schenkten beson¬
ders dieser letzteren Strafgattung ihren Beifall, indem sie die Ansicht äußerten,
daß dieselbe eine viel größere Wirkung habe, als wenn die Leute von Gerichts¬
wegen eingesperrt würden.

Die Mehrheit der Bürgermeister konnte sich jedoch mit dem Gesetzentwurf


Grenzboten II. 1864. 66
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[0449] Die diplomatische Action in Sachen der körperlichen Züchtigung. Zu den Vorlagen, über welche die vorigjährigc Landtagsvcrsammlung ver¬ handelte, gehörte ein von beiden Landesregierungen schon zum zweiten Male eingebrachter Gesetzentwurf, betreffend die Bestrafung der Dienstvergehen der Gutsleute in den ritterschaftlichen Gütern. Die Dienstvergehen, mit Einschluß der Entweichung aus dem Dienste, sollten danach nicht einem gerichtlichen, sondern einem polizeilichen Verfallen unterliegen, vorausgesetzt, daß es sich dabei nicht um eigentliche Verbrechen oder um solche Fälle handelt, die zur Aus¬ machung im Wege des Civilprocesses geeignet sind. Nur wenn der Gutsherr es vorzieht, tritt statt des polizeilichen ein gerichtliches Verfahren ein. Be¬ leidigungen gegen den Gutsherrn und seine Familie sind immer auf den ge¬ richtlichen Weg zu verweisen. Es steht zum Ermessen des Gutsherrn, der polizeilichen Untersuchung und Bestrafung der Dienstvergehen sich selbst zu unter¬ ziehen oder dieselben dem Patrimonialgericht oder dem Patrimonialrichter, auf Grund einer contractlichen Übertragung der gutsvvlizeilichen Strafgewalt zu¬ zuweisen. Gegen die polizeilichen Decrete des Gutsherrn oder des seine Stelle vertretenden Patrimonialgerichts findet ein Recurs an das Ministerium des Innern statt. Die Ritterschaft gab diesem Gesetzentwurf mit der großen Mehrheit von 30 gegen 6 Stimmen freudig ihre Zustimmung und machte nur die Bedingung, daß noch einige Lücken ergänzt würden, wohin man namentlich den Mangel einer Bestimmung über das Strafmaß rechnete. In letzterer Hinsicht eignete sich die Ritterschaft den vom Bürgermeister Wulffleff aus Sternberg warm empfohlenen Vorschlag an, wonach dem Gutsherrn in seiner Eigenschaft als Polizeirichter das Recht zustehen sollte, auf Geldbußen bis zu fünf Thaler, auf Gefängniß bis zu einer Woche und aus körperliche Züchtigung bis zu fünfund¬ zwanzig Hieben zu erkennen. Mehre Mitglieder der Ritterschaft schenkten beson¬ ders dieser letzteren Strafgattung ihren Beifall, indem sie die Ansicht äußerten, daß dieselbe eine viel größere Wirkung habe, als wenn die Leute von Gerichts¬ wegen eingesperrt würden. Die Mehrheit der Bürgermeister konnte sich jedoch mit dem Gesetzentwurf Grenzboten II. 1864. 66

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_188560/449>, abgerufen am 03.07.2024.