Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. II. Band.ration der Landesrechte, deren mannhafte, nach keiner Seite hin auswei¬ Wir legen Verwahrung ein gegen jede Entscheidung, die auf der Conferenz Wir erklären ferner hierdurch vor Gott und Menschen als das Recht dieses 1) Die Herzogtümer Schleswig-Holstein sind auf ewig unzertrennlich mit¬ 2) Auf den Thron ist ausschließlich berufen der Mannsstamm des oldcn- 3) Dem König von Dänemark, Christian dem Neunten, gebührt demnach 4) Der nächstbcrcchtigte unter den jetzt lebenden Fürsten des oldenburger 14*
ration der Landesrechte, deren mannhafte, nach keiner Seite hin auswei¬ Wir legen Verwahrung ein gegen jede Entscheidung, die auf der Conferenz Wir erklären ferner hierdurch vor Gott und Menschen als das Recht dieses 1) Die Herzogtümer Schleswig-Holstein sind auf ewig unzertrennlich mit¬ 2) Auf den Thron ist ausschließlich berufen der Mannsstamm des oldcn- 3) Dem König von Dänemark, Christian dem Neunten, gebührt demnach 4) Der nächstbcrcchtigte unter den jetzt lebenden Fürsten des oldenburger 14*
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ration der Landesrechte, deren mannhafte, nach keiner Seite hin auswei¬
chende Sprache um so mehr ins Gewicht fällt, wenn man den politischen Charakter
und die Lebensstellung der Mehrzahl der Zusammengetretenen in Anschlag bringt,
und welche künftig, um Kleines mit Großem zu vergleichen, dieselbe Stelle in
der Geschichte einnehmen wird, wie die Deklaration, mit der die Nordamerika-
irischen Kolonien sich einst von England trennten. Insofern verdient das Acten¬
stück auch in d. Bl. aufbewahrt zu werden. Dasselbe erklärt, „gegenüber der zu
London zusammentretender Conferenz europäischer Mächte feierlich was folgt:
Wir legen Verwahrung ein gegen jede Entscheidung, die auf der Conferenz
über das Schicksal der Herzogthümer Schleswig-Holstein, insbesondere über die
Person des Nachfolgers auf dem durch den Tod des Königs-Herzogs Friedrich
des Siebenten erledigten Thron derselben getroffen werden möchte, ohne daß
zuvor die Stimme des Landes über die Erbberechtigung dieses Nachfolgers ver¬
nommen worden ist. Wir erklären vielmehr jede Anerkennung eines solchen,
die von europäischen Mächten erfolgen möchte ohne vorgängige Befragung des
Landes, als für letzteres rechtlich unverbindlich und ungilrig.
Wir erklären ferner hierdurch vor Gott und Menschen als das Recht dieses
Landes:
1) Die Herzogtümer Schleswig-Holstein sind auf ewig unzertrennlich mit¬
einander verbunden, selbständige Staaten,
2) Auf den Thron ist ausschließlich berufen der Mannsstamm des oldcn-
burger Fürstenhauses nach Linealfvlge und Primogenitur.
3) Dem König von Dänemark, Christian dem Neunten, gebührt demnach
keinerlei Recht an dem Thron der Herzogtümer, weil er durch näher berechtigte
Agnaten ausgeschlossen wird, der londoner Tractat vom 8. Mai 18S2 aber,
sowie das dänische Thronfolgegesetz vom 31. Juli 1853 für die Herzogthümer
rechtlich unverbindlich und machtlos sind, jener, weil fremden Mächten keinerlei
Verfügung zusteht über das ihnen nicht zugehörige Land, dieses, weil ihm die
Zustimmung der schleswigschen und holsteinischen Ständeversammlung, der
Agnaten und des deutschen Bundes fehlt.
4) Der nächstbcrcchtigte unter den jetzt lebenden Fürsten des oldenburger
Hauses ist vielmehr nach dem Verzicht seines Vaters der Herzog (ein ungenauer
Ausdruck; es muß Erbprinz oder noch richtiger der bisherige Erbprinz heißen)
Friedrich von Schleswig-Holstein-Svnderburg-Augustenburg, der als Herzog
Friedrich der Achte von Schleswig-Holstein die Regierung anzutreten bereits
erklärt hat. Wir nehmen ferner davon Act, daß die Stimme des Landes hier¬
mit übereinstimmend in zahlreichen Eingaben an die deutsche Bundesversamm¬
lung, sowie in Huldigungsadressen und Deputationen an den Herzog Friedrich
den Achten von Seiten der Schleswig-holsteinischen Ritterschaft (dies wurde in
der Debatte als nicht ganz zutreffend bezeichnet, der Einwand aber als ein
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