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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.

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Landes zu setzen, war jeder reich an Gefahren und ^Schwierigkeiten. Jetzt ist
ein bestimmter Weg eingeschlagen. es gilt nicht thu kritisch zu beurtheilen, sondern
einmüthig zu arbeiten, damit' wir darauf soweit als möglich kommen.

Was Holstein betrifft, so hat der deutsche Bund zwar nicht die Befugniß,
über das Erbrecht endgiltig abzuurtheilen, denn dies Recht des Landes und
seines Herzogs kann zwar bestritten aber nie genommen werden. Wohl aber
ist der Bund die erste Instanz und zugleich die höchste Autorität, welche zur
Anerkennung dieses Rechtes berufen ist.' Regierungen und Völker Deutschlands
haben die Pflicht, altes zu thun, damit diese Anerkennung so schleunig als
möglich erfolge. Die übergroße Schwäche und Haltlosigkeit einzelner Curien
hat das Resultat der Abstimmung am Bunde einige Zeit zweifelhaft gemacht.
Die vertrauenerweckende Haltung des neuen Königs von Bayern, und die
günstigere Stimmung der auswärtigen Mächte, welche in der letzten Woche be¬
merkbar geworden ist, werden den Muth zu einem Votum hoffentlich vermehren.

Es ist Grund zu der Annahme, daß sowohl die Königin von England als
der Kaiser von Frankreich die Anerkennung durch den Bund als bestimmend für
ihr eigenes Handeln betrachten werden.

Für Schleswig dagegen hat jetzt das alte Recht in Kraft zu treten, welches
die Stände dieses Landes besessen haben, und welches von unserm Standpunkt
wie von dem des französischen Kaisers und eines Whigministeriums das letzte
Recht jedes Volkes in solcher Lage ist. Die Schleswigs selbst sollen wählen,
ob sie zu dem Herzogthum Holstein und Herzog Friedrich, oder ob sie zu Däne¬
mark gehören wollen. Man soll das Volk in einer Weise abstimmen lassen,
welche äußern Zwang ausschließt. Eine solche Lösung der Frage können sich
die Herzogthümer gern gefallen lassen, sie ist uns Deutschen ganz recht, es ist
wahrscheinlich geworden, daß von den Mächten des londoner Protokolls Frank¬
reich gerade diese Auffassung vertritt, und es ist schwer zu sagen, wie ein
Whigministerium sich einer solchen Entscheidung des Volkes selbst über seine
Zukunft entziehen will.





In Heft 12 ist S> 448 Z. 9 u. 1V v. u. statt: "Leipzig I. u. II. d, h. umliegende Dör¬
fer und Flecken" zu lesen: "Leipzig I. und II. -- umliegende Dörfer -- ferner Brandes,
Markranstädt und Taucha."






Verantwortlicher Redacteur: Dr. Moritz Busch.
Verlag von F. L. Herbig. -- Druck von C. E. Elbert in Leipzig.

Landes zu setzen, war jeder reich an Gefahren und ^Schwierigkeiten. Jetzt ist
ein bestimmter Weg eingeschlagen. es gilt nicht thu kritisch zu beurtheilen, sondern
einmüthig zu arbeiten, damit' wir darauf soweit als möglich kommen.

Was Holstein betrifft, so hat der deutsche Bund zwar nicht die Befugniß,
über das Erbrecht endgiltig abzuurtheilen, denn dies Recht des Landes und
seines Herzogs kann zwar bestritten aber nie genommen werden. Wohl aber
ist der Bund die erste Instanz und zugleich die höchste Autorität, welche zur
Anerkennung dieses Rechtes berufen ist.' Regierungen und Völker Deutschlands
haben die Pflicht, altes zu thun, damit diese Anerkennung so schleunig als
möglich erfolge. Die übergroße Schwäche und Haltlosigkeit einzelner Curien
hat das Resultat der Abstimmung am Bunde einige Zeit zweifelhaft gemacht.
Die vertrauenerweckende Haltung des neuen Königs von Bayern, und die
günstigere Stimmung der auswärtigen Mächte, welche in der letzten Woche be¬
merkbar geworden ist, werden den Muth zu einem Votum hoffentlich vermehren.

Es ist Grund zu der Annahme, daß sowohl die Königin von England als
der Kaiser von Frankreich die Anerkennung durch den Bund als bestimmend für
ihr eigenes Handeln betrachten werden.

Für Schleswig dagegen hat jetzt das alte Recht in Kraft zu treten, welches
die Stände dieses Landes besessen haben, und welches von unserm Standpunkt
wie von dem des französischen Kaisers und eines Whigministeriums das letzte
Recht jedes Volkes in solcher Lage ist. Die Schleswigs selbst sollen wählen,
ob sie zu dem Herzogthum Holstein und Herzog Friedrich, oder ob sie zu Däne¬
mark gehören wollen. Man soll das Volk in einer Weise abstimmen lassen,
welche äußern Zwang ausschließt. Eine solche Lösung der Frage können sich
die Herzogthümer gern gefallen lassen, sie ist uns Deutschen ganz recht, es ist
wahrscheinlich geworden, daß von den Mächten des londoner Protokolls Frank¬
reich gerade diese Auffassung vertritt, und es ist schwer zu sagen, wie ein
Whigministerium sich einer solchen Entscheidung des Volkes selbst über seine
Zukunft entziehen will.





In Heft 12 ist S> 448 Z. 9 u. 1V v. u. statt: „Leipzig I. u. II. d, h. umliegende Dör¬
fer und Flecken" zu lesen: „Leipzig I. und II. — umliegende Dörfer — ferner Brandes,
Markranstädt und Taucha."






Verantwortlicher Redacteur: Dr. Moritz Busch.
Verlag von F. L. Herbig. — Druck von C. E. Elbert in Leipzig.
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[0530] Landes zu setzen, war jeder reich an Gefahren und ^Schwierigkeiten. Jetzt ist ein bestimmter Weg eingeschlagen. es gilt nicht thu kritisch zu beurtheilen, sondern einmüthig zu arbeiten, damit' wir darauf soweit als möglich kommen. Was Holstein betrifft, so hat der deutsche Bund zwar nicht die Befugniß, über das Erbrecht endgiltig abzuurtheilen, denn dies Recht des Landes und seines Herzogs kann zwar bestritten aber nie genommen werden. Wohl aber ist der Bund die erste Instanz und zugleich die höchste Autorität, welche zur Anerkennung dieses Rechtes berufen ist.' Regierungen und Völker Deutschlands haben die Pflicht, altes zu thun, damit diese Anerkennung so schleunig als möglich erfolge. Die übergroße Schwäche und Haltlosigkeit einzelner Curien hat das Resultat der Abstimmung am Bunde einige Zeit zweifelhaft gemacht. Die vertrauenerweckende Haltung des neuen Königs von Bayern, und die günstigere Stimmung der auswärtigen Mächte, welche in der letzten Woche be¬ merkbar geworden ist, werden den Muth zu einem Votum hoffentlich vermehren. Es ist Grund zu der Annahme, daß sowohl die Königin von England als der Kaiser von Frankreich die Anerkennung durch den Bund als bestimmend für ihr eigenes Handeln betrachten werden. Für Schleswig dagegen hat jetzt das alte Recht in Kraft zu treten, welches die Stände dieses Landes besessen haben, und welches von unserm Standpunkt wie von dem des französischen Kaisers und eines Whigministeriums das letzte Recht jedes Volkes in solcher Lage ist. Die Schleswigs selbst sollen wählen, ob sie zu dem Herzogthum Holstein und Herzog Friedrich, oder ob sie zu Däne¬ mark gehören wollen. Man soll das Volk in einer Weise abstimmen lassen, welche äußern Zwang ausschließt. Eine solche Lösung der Frage können sich die Herzogthümer gern gefallen lassen, sie ist uns Deutschen ganz recht, es ist wahrscheinlich geworden, daß von den Mächten des londoner Protokolls Frank¬ reich gerade diese Auffassung vertritt, und es ist schwer zu sagen, wie ein Whigministerium sich einer solchen Entscheidung des Volkes selbst über seine Zukunft entziehen will. In Heft 12 ist S> 448 Z. 9 u. 1V v. u. statt: „Leipzig I. u. II. d, h. umliegende Dör¬ fer und Flecken" zu lesen: „Leipzig I. und II. — umliegende Dörfer — ferner Brandes, Markranstädt und Taucha." Verantwortlicher Redacteur: Dr. Moritz Busch. Verlag von F. L. Herbig. — Druck von C. E. Elbert in Leipzig.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_116464/530>, abgerufen am 24.07.2024.