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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band.

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auszuführenden Bauten die erforderlichen Gesellen auf den Namen des städtischen
Meisters in Arbeit zu nehmen. 3) In Krankheits- oder in andern Fällen
dauernder Behinderung eines Landhandwerkers kann demselben, und im Falle
des Todes auch seiner Wittwe, auf Antrag der Guisobrigkeit, die Annahme
eines besonderen Gesellen zur Vertretung der Stelle des Behinderten auf
bestimmte Zeit durch landesherrliche Dispensation gestattet werden, jedoch
soll hierdurch eine Vermehrung der Zahl der conccdirtcn Handwerker nicht
zugestanden sein. 4) Den Landbegütcrten soll freistehen, ausländischen Hand¬
werkern, wenn sie dieselben tüchtiger oder billiger finden sollten als in idem
Städten des Landes, Arbeiten auf ihren Gütern zu übertragen; jedoch sott
denjenigen deutschen Ländern gegenüber, deren Gesetzgebung in dieser Beziehung
keine Reciprocität gewährt, den diesseitigen Regierungen die Befugniß zustehen,
die Adhibirung von Handwerkern solcher Länder zu untersagen.

Mit dem Abschluß dieser Vereinbarung zwischen der Ritterschaft und der
Landschaft war die Thätigkeit der Stände für die Steuerreform an ihrem Ziele
angelangt. Außer einigen untergeordneten Punkten, deren Erledigung die
Stände ihrem Engeren Ausschusse überlassen haben, fehlt an den Bedingungen
der Ausführung jetzt nur noch die Ratifikation des Vertrags zwischen dem
Landesherr" und der Stadt Rostock von Seiten der beiden contrahirenden Par¬
teien und der Abschluß eines Staatsvertrags mit Preußen. Die Verweigerung
der Ratification jenes Vertrags Seitens der Stadt Rostock könnte allerdings
der Ausführung des Projects noch die ernstesten Schwierigkeiten bereiten. Es
scheint jedoch, daß es dazu nicht kommen und Rostock es vorziehen wird,
die noch in Verhandlung begriffenen und unter Voraussetzung des Entschlusses
zur Ratification unvermeidlichen Concessionen in Ansehung des Imports länd¬
licher Fabricate auch unter den ungünstigsten Bedingungen zu gewähren. Auch
an der Willfährigkeit Preußens zur Eingehung eines Staatsvertrags wegen
der Enclaven zweifelt, dem Anscheine nach, die mecklenburgische Staatsregierung
nicht, und ebenso wenig gibt sie eine Besorgniß vor anderweitigen, gegen ihr
Unternehmen gerichteten Schritten Preußens, wie sie diesem Staate in der vor¬
liegenden Sache ohne Anwendung illegaler Mittel zu Gebote stehen, zu erkennen.
So ist denn, im EinVerständniß mit den Ständen, der 1. October 1863 als
der Tag festgesetzt, wo Mecklenburg mit einem eignen Grenzzoll und mit den
damit in Verbindung stehenden sonstigen neuen Einrichtungen im Steuerwesen
beschenkt werden soll.

Man hat an der vereinbarten Steuerreform gerühmt, daß dadurch die
bisherigen Hemmungen des Verkehrs im Innern des Landes beseitigt werden.
Statt der alten Hemmungen werden aber doch wiederum auch neue geschaffen.
Das an Mecklenburg-Schwerin grenzende Strelitzische Fürstenthum Ratzeburg.
welches c.uf den Wunsch der Gesammtheit seiner Bewohner außerhalb der


auszuführenden Bauten die erforderlichen Gesellen auf den Namen des städtischen
Meisters in Arbeit zu nehmen. 3) In Krankheits- oder in andern Fällen
dauernder Behinderung eines Landhandwerkers kann demselben, und im Falle
des Todes auch seiner Wittwe, auf Antrag der Guisobrigkeit, die Annahme
eines besonderen Gesellen zur Vertretung der Stelle des Behinderten auf
bestimmte Zeit durch landesherrliche Dispensation gestattet werden, jedoch
soll hierdurch eine Vermehrung der Zahl der conccdirtcn Handwerker nicht
zugestanden sein. 4) Den Landbegütcrten soll freistehen, ausländischen Hand¬
werkern, wenn sie dieselben tüchtiger oder billiger finden sollten als in idem
Städten des Landes, Arbeiten auf ihren Gütern zu übertragen; jedoch sott
denjenigen deutschen Ländern gegenüber, deren Gesetzgebung in dieser Beziehung
keine Reciprocität gewährt, den diesseitigen Regierungen die Befugniß zustehen,
die Adhibirung von Handwerkern solcher Länder zu untersagen.

Mit dem Abschluß dieser Vereinbarung zwischen der Ritterschaft und der
Landschaft war die Thätigkeit der Stände für die Steuerreform an ihrem Ziele
angelangt. Außer einigen untergeordneten Punkten, deren Erledigung die
Stände ihrem Engeren Ausschusse überlassen haben, fehlt an den Bedingungen
der Ausführung jetzt nur noch die Ratifikation des Vertrags zwischen dem
Landesherr» und der Stadt Rostock von Seiten der beiden contrahirenden Par¬
teien und der Abschluß eines Staatsvertrags mit Preußen. Die Verweigerung
der Ratification jenes Vertrags Seitens der Stadt Rostock könnte allerdings
der Ausführung des Projects noch die ernstesten Schwierigkeiten bereiten. Es
scheint jedoch, daß es dazu nicht kommen und Rostock es vorziehen wird,
die noch in Verhandlung begriffenen und unter Voraussetzung des Entschlusses
zur Ratification unvermeidlichen Concessionen in Ansehung des Imports länd¬
licher Fabricate auch unter den ungünstigsten Bedingungen zu gewähren. Auch
an der Willfährigkeit Preußens zur Eingehung eines Staatsvertrags wegen
der Enclaven zweifelt, dem Anscheine nach, die mecklenburgische Staatsregierung
nicht, und ebenso wenig gibt sie eine Besorgniß vor anderweitigen, gegen ihr
Unternehmen gerichteten Schritten Preußens, wie sie diesem Staate in der vor¬
liegenden Sache ohne Anwendung illegaler Mittel zu Gebote stehen, zu erkennen.
So ist denn, im EinVerständniß mit den Ständen, der 1. October 1863 als
der Tag festgesetzt, wo Mecklenburg mit einem eignen Grenzzoll und mit den
damit in Verbindung stehenden sonstigen neuen Einrichtungen im Steuerwesen
beschenkt werden soll.

Man hat an der vereinbarten Steuerreform gerühmt, daß dadurch die
bisherigen Hemmungen des Verkehrs im Innern des Landes beseitigt werden.
Statt der alten Hemmungen werden aber doch wiederum auch neue geschaffen.
Das an Mecklenburg-Schwerin grenzende Strelitzische Fürstenthum Ratzeburg.
welches c.uf den Wunsch der Gesammtheit seiner Bewohner außerhalb der


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[0191] auszuführenden Bauten die erforderlichen Gesellen auf den Namen des städtischen Meisters in Arbeit zu nehmen. 3) In Krankheits- oder in andern Fällen dauernder Behinderung eines Landhandwerkers kann demselben, und im Falle des Todes auch seiner Wittwe, auf Antrag der Guisobrigkeit, die Annahme eines besonderen Gesellen zur Vertretung der Stelle des Behinderten auf bestimmte Zeit durch landesherrliche Dispensation gestattet werden, jedoch soll hierdurch eine Vermehrung der Zahl der conccdirtcn Handwerker nicht zugestanden sein. 4) Den Landbegütcrten soll freistehen, ausländischen Hand¬ werkern, wenn sie dieselben tüchtiger oder billiger finden sollten als in idem Städten des Landes, Arbeiten auf ihren Gütern zu übertragen; jedoch sott denjenigen deutschen Ländern gegenüber, deren Gesetzgebung in dieser Beziehung keine Reciprocität gewährt, den diesseitigen Regierungen die Befugniß zustehen, die Adhibirung von Handwerkern solcher Länder zu untersagen. Mit dem Abschluß dieser Vereinbarung zwischen der Ritterschaft und der Landschaft war die Thätigkeit der Stände für die Steuerreform an ihrem Ziele angelangt. Außer einigen untergeordneten Punkten, deren Erledigung die Stände ihrem Engeren Ausschusse überlassen haben, fehlt an den Bedingungen der Ausführung jetzt nur noch die Ratifikation des Vertrags zwischen dem Landesherr» und der Stadt Rostock von Seiten der beiden contrahirenden Par¬ teien und der Abschluß eines Staatsvertrags mit Preußen. Die Verweigerung der Ratification jenes Vertrags Seitens der Stadt Rostock könnte allerdings der Ausführung des Projects noch die ernstesten Schwierigkeiten bereiten. Es scheint jedoch, daß es dazu nicht kommen und Rostock es vorziehen wird, die noch in Verhandlung begriffenen und unter Voraussetzung des Entschlusses zur Ratification unvermeidlichen Concessionen in Ansehung des Imports länd¬ licher Fabricate auch unter den ungünstigsten Bedingungen zu gewähren. Auch an der Willfährigkeit Preußens zur Eingehung eines Staatsvertrags wegen der Enclaven zweifelt, dem Anscheine nach, die mecklenburgische Staatsregierung nicht, und ebenso wenig gibt sie eine Besorgniß vor anderweitigen, gegen ihr Unternehmen gerichteten Schritten Preußens, wie sie diesem Staate in der vor¬ liegenden Sache ohne Anwendung illegaler Mittel zu Gebote stehen, zu erkennen. So ist denn, im EinVerständniß mit den Ständen, der 1. October 1863 als der Tag festgesetzt, wo Mecklenburg mit einem eignen Grenzzoll und mit den damit in Verbindung stehenden sonstigen neuen Einrichtungen im Steuerwesen beschenkt werden soll. Man hat an der vereinbarten Steuerreform gerühmt, daß dadurch die bisherigen Hemmungen des Verkehrs im Innern des Landes beseitigt werden. Statt der alten Hemmungen werden aber doch wiederum auch neue geschaffen. Das an Mecklenburg-Schwerin grenzende Strelitzische Fürstenthum Ratzeburg. welches c.uf den Wunsch der Gesammtheit seiner Bewohner außerhalb der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_187493/191>, abgerufen am 28.07.2024.