Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. IV. Band.zündeten Ahndung, in eine nachdrückliche, der Beschaffenheit des Falles ent¬ Alle Ortsbehörden werden hierdurch angewiesen, die vorstehenden Bestim¬ Gegeben durch Unser Ministerium des Innern, Schwerin, 27. Januar 1851. Graf v. Bülow. Es leuchtet ein. daß, wenn hier die Bildung von Vereinen zu politischen Auf Grund dieser Ueberzeugung beharrten die dem Nationalverein bereits zündeten Ahndung, in eine nachdrückliche, der Beschaffenheit des Falles ent¬ Alle Ortsbehörden werden hierdurch angewiesen, die vorstehenden Bestim¬ Gegeben durch Unser Ministerium des Innern, Schwerin, 27. Januar 1851. Graf v. Bülow. Es leuchtet ein. daß, wenn hier die Bildung von Vereinen zu politischen Auf Grund dieser Ueberzeugung beharrten die dem Nationalverein bereits <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0342" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116270"/> <p xml:id="ID_1173" prev="#ID_1172"> zündeten Ahndung, in eine nachdrückliche, der Beschaffenheit des Falles ent¬<lb/> sprechende Geld- oder Gefängnißstrafe.</p><lb/> <p xml:id="ID_1174"> Alle Ortsbehörden werden hierdurch angewiesen, die vorstehenden Bestim¬<lb/> mungen und die zur Ausführung derselben ergehenden Anordnungen Unseres<lb/> Ministeriums des Innern zur Vollziehung zu bringen und deren Befolgung<lb/> nachdrücklich zu überwachen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1175"> Gegeben durch Unser Ministerium des Innern, Schwerin, 27. Januar 1851.<lb/> Friedrich Franz.</p><lb/> <note type="bibl"> Graf v. Bülow.</note><lb/> <p xml:id="ID_1176"> Es leuchtet ein. daß, wenn hier die Bildung von Vereinen zu politischen<lb/> Zwecken von der Genehmigung des Ministers abhangig gemacht wird, dies<lb/> nicht auf den Anschluß mecklenburgischer Staatsangehöriger an einen auswär¬<lb/> tigen Verein bezogen werden kann, auf welchen die Kompetenz der mecklen¬<lb/> burgischen Regierung sich gar nicht erstreckt, dessen Existenz von ihrer Genehmi¬<lb/> gung ganz unabhängig ist, und welcher überhaupt zur Zeit des Erlasses nicht<lb/> erst zu gründen, sondern schon gegründet war. Die Forderung, daß Mecklen¬<lb/> burger, welche dem deutschen Nationalverein beitreten wollten, um die Geneh¬<lb/> migung der „Bildung" dieses Vereins beim Minister hätten einkommen sollen,<lb/> wäre in jeder Beziehung eine widersinnige gewesen. Nur wenn mit dem An¬<lb/> schluß an den Nationalverein nothwendig die Bildung eines Zweig- oder<lb/> Filialvereins im eigenen Lande verbunden gewesen wäre, würde ein solcher<lb/> Anschluß, falls die Genehmigung dazu nicht nachgesucht und ertheilt wäre, sich<lb/> unter dem Gesichtspunkt einer Contravention gegen die Verordnung vom<lb/> 27. Januar 1851 darstellen lassen. Die Mecklenburger, welche dem deutschen<lb/> Nationalerem beitraten, hatten sich also nur vor einer Organisation zu hüten,<lb/> welche ihrem Anschluß den Charakter eines in Mecklenburg gebildeten Vereins<lb/> aufgeprägt hätte. Ebenso mußten sie darauf verzichten, öffentliche Versamm¬<lb/> lungen zu politischen Zwecken zu halten, wodurch jedoch natürlich die Bespre¬<lb/> chung öffentlicher Angelegenheiten in Privatversammlungen der Mitglieder nicht<lb/> ausgeschlossen war. Hielten sie die hier vorgezeichneten Grenzen inne, so ver¬<lb/> letzten sie keine der Vorschriften der in Rede stehenden Verordnung^</p><lb/> <p xml:id="ID_1177" next="#ID_1178"> Auf Grund dieser Ueberzeugung beharrten die dem Nationalverein bereits<lb/> beigetretenen Mecklenburger bei ihrer Mitgliedschaft und mehre andere schlossen<lb/> sich nach und nach an. Indessen blieb die Verbreitung des Vereins in Mecklen¬<lb/> burg längere Zeit hindurch eine äußerst beschränkte, weil es an den Mitteln<lb/> fehlte, dem Publicandum gegenüber der Ueberzeugung von der Nichtigkeit des<lb/> darin enthaltenen Verbots in weiteren Kreisen Eingang zu verschaffen. Der<lb/> Dienst der einheimischen Presse konnte, bei dem Drucke, unter welchem sie<lb/> schmachtet, dafür nicht in Anspruch genommen werden; 'ebensowenig war, in<lb/> Ermangelung des Versammlungsrechts, eine allgemeinere Einwirkung durch</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0342]
zündeten Ahndung, in eine nachdrückliche, der Beschaffenheit des Falles ent¬
sprechende Geld- oder Gefängnißstrafe.
Alle Ortsbehörden werden hierdurch angewiesen, die vorstehenden Bestim¬
mungen und die zur Ausführung derselben ergehenden Anordnungen Unseres
Ministeriums des Innern zur Vollziehung zu bringen und deren Befolgung
nachdrücklich zu überwachen.
Gegeben durch Unser Ministerium des Innern, Schwerin, 27. Januar 1851.
Friedrich Franz.
Graf v. Bülow.
Es leuchtet ein. daß, wenn hier die Bildung von Vereinen zu politischen
Zwecken von der Genehmigung des Ministers abhangig gemacht wird, dies
nicht auf den Anschluß mecklenburgischer Staatsangehöriger an einen auswär¬
tigen Verein bezogen werden kann, auf welchen die Kompetenz der mecklen¬
burgischen Regierung sich gar nicht erstreckt, dessen Existenz von ihrer Genehmi¬
gung ganz unabhängig ist, und welcher überhaupt zur Zeit des Erlasses nicht
erst zu gründen, sondern schon gegründet war. Die Forderung, daß Mecklen¬
burger, welche dem deutschen Nationalverein beitreten wollten, um die Geneh¬
migung der „Bildung" dieses Vereins beim Minister hätten einkommen sollen,
wäre in jeder Beziehung eine widersinnige gewesen. Nur wenn mit dem An¬
schluß an den Nationalverein nothwendig die Bildung eines Zweig- oder
Filialvereins im eigenen Lande verbunden gewesen wäre, würde ein solcher
Anschluß, falls die Genehmigung dazu nicht nachgesucht und ertheilt wäre, sich
unter dem Gesichtspunkt einer Contravention gegen die Verordnung vom
27. Januar 1851 darstellen lassen. Die Mecklenburger, welche dem deutschen
Nationalerem beitraten, hatten sich also nur vor einer Organisation zu hüten,
welche ihrem Anschluß den Charakter eines in Mecklenburg gebildeten Vereins
aufgeprägt hätte. Ebenso mußten sie darauf verzichten, öffentliche Versamm¬
lungen zu politischen Zwecken zu halten, wodurch jedoch natürlich die Bespre¬
chung öffentlicher Angelegenheiten in Privatversammlungen der Mitglieder nicht
ausgeschlossen war. Hielten sie die hier vorgezeichneten Grenzen inne, so ver¬
letzten sie keine der Vorschriften der in Rede stehenden Verordnung^
Auf Grund dieser Ueberzeugung beharrten die dem Nationalverein bereits
beigetretenen Mecklenburger bei ihrer Mitgliedschaft und mehre andere schlossen
sich nach und nach an. Indessen blieb die Verbreitung des Vereins in Mecklen¬
burg längere Zeit hindurch eine äußerst beschränkte, weil es an den Mitteln
fehlte, dem Publicandum gegenüber der Ueberzeugung von der Nichtigkeit des
darin enthaltenen Verbots in weiteren Kreisen Eingang zu verschaffen. Der
Dienst der einheimischen Presse konnte, bei dem Drucke, unter welchem sie
schmachtet, dafür nicht in Anspruch genommen werden; 'ebensowenig war, in
Ermangelung des Versammlungsrechts, eine allgemeinere Einwirkung durch
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