Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. III. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

mächtig geübt. Aber auch die Disciplin im kleinen Heere hatte ihre Schwierigkeit. Der
alte Haß zwischen dem polnischen Adel und Volke, der Hochmuth des Ersteren, das
Mißtrauen des Andern machten sich geltend; Unmäßigkeit bei beiden Theilen. Strafen
wurden nöthig und mit barbarischer Strenge geübt. Gymnasiasten, Studenten, halb¬
gebildete Oekonomen eignen sich schlecht zum Dienst als einfache Soldaten, noch schlechter
als Offiziere. Weder gehorchen mögen sie, noch können sie herrschen. Dazu zeitweiliger
Ueberfluß an Geld und Mangel an Lebensmitteln. So ward die Lage des Feld¬
herrn zuletzt unerträglich, und er ließ es zur Schlacht kommen, wohl wissend, was
diese auf sich habe; denn gesiegt hat ja noch niemals ein Jnsurgcntencorps, das sich in
diesem Kriege wirklich geschlagen hat. Aber während Mielecki, Jung, Blankenheim,
Narbutt, neuerdings Lelewcl mit ihren Leuten in den Tod gingen, hat Taczanowski
gleich beim Beginn des Treffens die Grenze gesucht und, glücklich entkommen, den
Feldherrnstab niedergelegt -- ng, nioki, auf Nimmerwiedersehn. Seine Reiter grif¬
fen die russische Infanterie an, als sich deren Reihen aufthaten und die bis dahin
verborgne Artillerie ein entsetzliches Feuer eröffnete. Die Pferde bäumten sich und
halfen den Feinden bei der Vernichtung der Fliehenden. Mindestens die Hälfte der
Gefallenen gehörte unserer Provinz an.

Die Arbeiten des Staatsgcrichtshofcs gehen langsam vorwärts, und Niemand
glaubt, daß die Untersuchung vor Weihnachten zu Ende kommen werde. Ob sich
dann ein sichres Fundament für die Anklage ergeben haben dürfte, läßt sich schwer
voraussagen. Hier richtet sich die Antwort auf solche Frage natürlich nach der
Parteistellung des Einzelnen. Gewiß haben die Inquirenten schwere Arbeit. Nur
von den on Ks-granr, cislit ergriffenen, durch ihre Vernehmung überraschten Personen
ist eine Aussage von Belang zu erreichen. Zeugen, welche vor ihrer Audienz Ab¬
solution erhielten oder mit der gewissen Zuversicht auf dieselbe entlassen wurden,
setzen durch ihre Auslassungen und ihre Eide den Richter oft in Staunen.

Bekanntlich wurden früher die von Nußland hier ausgelieferten Preußen, die
sich drüben betheiligt hatten, von unsern Gerichts- und Polizeibehörden einfach in
ihre Heimath dirigirt. neuerdings hat das Kreisgcricht Wreschen einige derselben
mit mehrwochcntlichcr, respective mehrmonatlicher Gefängnißstrafe belegt. Es stützte
sich dabei auf § 4 der einleitenden Bestimmungen zu unserem Strafgesetzbuch. Nach
diesem "kann in Preußen nach preußischen Strafgesetzen verfolgt und bestraft wer¬
den: 3) ein Preuße, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, welche nach
preußischen Gesetzen als ein Verbrechen oder ein Vergehen bestraft wird, und auch
durch die Gesetze des Orts, wo sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist." Darauf
hin sah das Gericht in dem auf russischem Boden geleisteten Widerstand eines
Preußen gegen russisches Militär eine hier strafbare Handlung. Daß diese An¬
schauung nicht richtig ist, springt in die Augen, und so wenig wir den Zuzügen Erfolg
wünschen, müssen wir uns doch freuen, daß das Appellationsgericht die Angeklagten
freigesprochen hat.

Noch ein andrer Nechtshcmdel beschäftigt uns jetzt. Die Familie des Grafen
v. Bninski besitzt ein vom königlichen Hcroldsamt in Berlin anerkanntes Privi¬
legium , Abzeichen von rothgelber Farbe mit einem weißen Adler im Felde zu tragen.
Der Graf Alexander v. Bninski auf Pozowko, vbornikcr Kreises, gab demnach
seinem Kutscher eine ro.thgelbe Cocarde. Dieselbe wurde gelegentlich einer Kirchfahrt


mächtig geübt. Aber auch die Disciplin im kleinen Heere hatte ihre Schwierigkeit. Der
alte Haß zwischen dem polnischen Adel und Volke, der Hochmuth des Ersteren, das
Mißtrauen des Andern machten sich geltend; Unmäßigkeit bei beiden Theilen. Strafen
wurden nöthig und mit barbarischer Strenge geübt. Gymnasiasten, Studenten, halb¬
gebildete Oekonomen eignen sich schlecht zum Dienst als einfache Soldaten, noch schlechter
als Offiziere. Weder gehorchen mögen sie, noch können sie herrschen. Dazu zeitweiliger
Ueberfluß an Geld und Mangel an Lebensmitteln. So ward die Lage des Feld¬
herrn zuletzt unerträglich, und er ließ es zur Schlacht kommen, wohl wissend, was
diese auf sich habe; denn gesiegt hat ja noch niemals ein Jnsurgcntencorps, das sich in
diesem Kriege wirklich geschlagen hat. Aber während Mielecki, Jung, Blankenheim,
Narbutt, neuerdings Lelewcl mit ihren Leuten in den Tod gingen, hat Taczanowski
gleich beim Beginn des Treffens die Grenze gesucht und, glücklich entkommen, den
Feldherrnstab niedergelegt — ng, nioki, auf Nimmerwiedersehn. Seine Reiter grif¬
fen die russische Infanterie an, als sich deren Reihen aufthaten und die bis dahin
verborgne Artillerie ein entsetzliches Feuer eröffnete. Die Pferde bäumten sich und
halfen den Feinden bei der Vernichtung der Fliehenden. Mindestens die Hälfte der
Gefallenen gehörte unserer Provinz an.

Die Arbeiten des Staatsgcrichtshofcs gehen langsam vorwärts, und Niemand
glaubt, daß die Untersuchung vor Weihnachten zu Ende kommen werde. Ob sich
dann ein sichres Fundament für die Anklage ergeben haben dürfte, läßt sich schwer
voraussagen. Hier richtet sich die Antwort auf solche Frage natürlich nach der
Parteistellung des Einzelnen. Gewiß haben die Inquirenten schwere Arbeit. Nur
von den on Ks-granr, cislit ergriffenen, durch ihre Vernehmung überraschten Personen
ist eine Aussage von Belang zu erreichen. Zeugen, welche vor ihrer Audienz Ab¬
solution erhielten oder mit der gewissen Zuversicht auf dieselbe entlassen wurden,
setzen durch ihre Auslassungen und ihre Eide den Richter oft in Staunen.

Bekanntlich wurden früher die von Nußland hier ausgelieferten Preußen, die
sich drüben betheiligt hatten, von unsern Gerichts- und Polizeibehörden einfach in
ihre Heimath dirigirt. neuerdings hat das Kreisgcricht Wreschen einige derselben
mit mehrwochcntlichcr, respective mehrmonatlicher Gefängnißstrafe belegt. Es stützte
sich dabei auf § 4 der einleitenden Bestimmungen zu unserem Strafgesetzbuch. Nach
diesem „kann in Preußen nach preußischen Strafgesetzen verfolgt und bestraft wer¬
den: 3) ein Preuße, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, welche nach
preußischen Gesetzen als ein Verbrechen oder ein Vergehen bestraft wird, und auch
durch die Gesetze des Orts, wo sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist." Darauf
hin sah das Gericht in dem auf russischem Boden geleisteten Widerstand eines
Preußen gegen russisches Militär eine hier strafbare Handlung. Daß diese An¬
schauung nicht richtig ist, springt in die Augen, und so wenig wir den Zuzügen Erfolg
wünschen, müssen wir uns doch freuen, daß das Appellationsgericht die Angeklagten
freigesprochen hat.

Noch ein andrer Nechtshcmdel beschäftigt uns jetzt. Die Familie des Grafen
v. Bninski besitzt ein vom königlichen Hcroldsamt in Berlin anerkanntes Privi¬
legium , Abzeichen von rothgelber Farbe mit einem weißen Adler im Felde zu tragen.
Der Graf Alexander v. Bninski auf Pozowko, vbornikcr Kreises, gab demnach
seinem Kutscher eine ro.thgelbe Cocarde. Dieselbe wurde gelegentlich einer Kirchfahrt


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0524" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/115916"/>
          <p xml:id="ID_1612" prev="#ID_1611"> mächtig geübt. Aber auch die Disciplin im kleinen Heere hatte ihre Schwierigkeit. Der<lb/>
alte Haß zwischen dem polnischen Adel und Volke, der Hochmuth des Ersteren, das<lb/>
Mißtrauen des Andern machten sich geltend; Unmäßigkeit bei beiden Theilen. Strafen<lb/>
wurden nöthig und mit barbarischer Strenge geübt. Gymnasiasten, Studenten, halb¬<lb/>
gebildete Oekonomen eignen sich schlecht zum Dienst als einfache Soldaten, noch schlechter<lb/>
als Offiziere. Weder gehorchen mögen sie, noch können sie herrschen. Dazu zeitweiliger<lb/>
Ueberfluß an Geld und Mangel an Lebensmitteln. So ward die Lage des Feld¬<lb/>
herrn zuletzt unerträglich, und er ließ es zur Schlacht kommen, wohl wissend, was<lb/>
diese auf sich habe; denn gesiegt hat ja noch niemals ein Jnsurgcntencorps, das sich in<lb/>
diesem Kriege wirklich geschlagen hat. Aber während Mielecki, Jung, Blankenheim,<lb/>
Narbutt, neuerdings Lelewcl mit ihren Leuten in den Tod gingen, hat Taczanowski<lb/>
gleich beim Beginn des Treffens die Grenze gesucht und, glücklich entkommen, den<lb/>
Feldherrnstab niedergelegt &#x2014; ng, nioki, auf Nimmerwiedersehn. Seine Reiter grif¬<lb/>
fen die russische Infanterie an, als sich deren Reihen aufthaten und die bis dahin<lb/>
verborgne Artillerie ein entsetzliches Feuer eröffnete. Die Pferde bäumten sich und<lb/>
halfen den Feinden bei der Vernichtung der Fliehenden. Mindestens die Hälfte der<lb/>
Gefallenen gehörte unserer Provinz an.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1613"> Die Arbeiten des Staatsgcrichtshofcs gehen langsam vorwärts, und Niemand<lb/>
glaubt, daß die Untersuchung vor Weihnachten zu Ende kommen werde. Ob sich<lb/>
dann ein sichres Fundament für die Anklage ergeben haben dürfte, läßt sich schwer<lb/>
voraussagen. Hier richtet sich die Antwort auf solche Frage natürlich nach der<lb/>
Parteistellung des Einzelnen. Gewiß haben die Inquirenten schwere Arbeit. Nur<lb/>
von den on Ks-granr, cislit ergriffenen, durch ihre Vernehmung überraschten Personen<lb/>
ist eine Aussage von Belang zu erreichen. Zeugen, welche vor ihrer Audienz Ab¬<lb/>
solution erhielten oder mit der gewissen Zuversicht auf dieselbe entlassen wurden,<lb/>
setzen durch ihre Auslassungen und ihre Eide den Richter oft in Staunen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1614"> Bekanntlich wurden früher die von Nußland hier ausgelieferten Preußen, die<lb/>
sich drüben betheiligt hatten, von unsern Gerichts- und Polizeibehörden einfach in<lb/>
ihre Heimath dirigirt. neuerdings hat das Kreisgcricht Wreschen einige derselben<lb/>
mit mehrwochcntlichcr, respective mehrmonatlicher Gefängnißstrafe belegt. Es stützte<lb/>
sich dabei auf § 4 der einleitenden Bestimmungen zu unserem Strafgesetzbuch. Nach<lb/>
diesem &#x201E;kann in Preußen nach preußischen Strafgesetzen verfolgt und bestraft wer¬<lb/>
den: 3) ein Preuße, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, welche nach<lb/>
preußischen Gesetzen als ein Verbrechen oder ein Vergehen bestraft wird, und auch<lb/>
durch die Gesetze des Orts, wo sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist." Darauf<lb/>
hin sah das Gericht in dem auf russischem Boden geleisteten Widerstand eines<lb/>
Preußen gegen russisches Militär eine hier strafbare Handlung. Daß diese An¬<lb/>
schauung nicht richtig ist, springt in die Augen, und so wenig wir den Zuzügen Erfolg<lb/>
wünschen, müssen wir uns doch freuen, daß das Appellationsgericht die Angeklagten<lb/>
freigesprochen hat.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1615" next="#ID_1616"> Noch ein andrer Nechtshcmdel beschäftigt uns jetzt. Die Familie des Grafen<lb/>
v. Bninski besitzt ein vom königlichen Hcroldsamt in Berlin anerkanntes Privi¬<lb/>
legium , Abzeichen von rothgelber Farbe mit einem weißen Adler im Felde zu tragen.<lb/>
Der Graf Alexander v. Bninski auf Pozowko, vbornikcr Kreises, gab demnach<lb/>
seinem Kutscher eine ro.thgelbe Cocarde.  Dieselbe wurde gelegentlich einer Kirchfahrt</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0524] mächtig geübt. Aber auch die Disciplin im kleinen Heere hatte ihre Schwierigkeit. Der alte Haß zwischen dem polnischen Adel und Volke, der Hochmuth des Ersteren, das Mißtrauen des Andern machten sich geltend; Unmäßigkeit bei beiden Theilen. Strafen wurden nöthig und mit barbarischer Strenge geübt. Gymnasiasten, Studenten, halb¬ gebildete Oekonomen eignen sich schlecht zum Dienst als einfache Soldaten, noch schlechter als Offiziere. Weder gehorchen mögen sie, noch können sie herrschen. Dazu zeitweiliger Ueberfluß an Geld und Mangel an Lebensmitteln. So ward die Lage des Feld¬ herrn zuletzt unerträglich, und er ließ es zur Schlacht kommen, wohl wissend, was diese auf sich habe; denn gesiegt hat ja noch niemals ein Jnsurgcntencorps, das sich in diesem Kriege wirklich geschlagen hat. Aber während Mielecki, Jung, Blankenheim, Narbutt, neuerdings Lelewcl mit ihren Leuten in den Tod gingen, hat Taczanowski gleich beim Beginn des Treffens die Grenze gesucht und, glücklich entkommen, den Feldherrnstab niedergelegt — ng, nioki, auf Nimmerwiedersehn. Seine Reiter grif¬ fen die russische Infanterie an, als sich deren Reihen aufthaten und die bis dahin verborgne Artillerie ein entsetzliches Feuer eröffnete. Die Pferde bäumten sich und halfen den Feinden bei der Vernichtung der Fliehenden. Mindestens die Hälfte der Gefallenen gehörte unserer Provinz an. Die Arbeiten des Staatsgcrichtshofcs gehen langsam vorwärts, und Niemand glaubt, daß die Untersuchung vor Weihnachten zu Ende kommen werde. Ob sich dann ein sichres Fundament für die Anklage ergeben haben dürfte, läßt sich schwer voraussagen. Hier richtet sich die Antwort auf solche Frage natürlich nach der Parteistellung des Einzelnen. Gewiß haben die Inquirenten schwere Arbeit. Nur von den on Ks-granr, cislit ergriffenen, durch ihre Vernehmung überraschten Personen ist eine Aussage von Belang zu erreichen. Zeugen, welche vor ihrer Audienz Ab¬ solution erhielten oder mit der gewissen Zuversicht auf dieselbe entlassen wurden, setzen durch ihre Auslassungen und ihre Eide den Richter oft in Staunen. Bekanntlich wurden früher die von Nußland hier ausgelieferten Preußen, die sich drüben betheiligt hatten, von unsern Gerichts- und Polizeibehörden einfach in ihre Heimath dirigirt. neuerdings hat das Kreisgcricht Wreschen einige derselben mit mehrwochcntlichcr, respective mehrmonatlicher Gefängnißstrafe belegt. Es stützte sich dabei auf § 4 der einleitenden Bestimmungen zu unserem Strafgesetzbuch. Nach diesem „kann in Preußen nach preußischen Strafgesetzen verfolgt und bestraft wer¬ den: 3) ein Preuße, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, welche nach preußischen Gesetzen als ein Verbrechen oder ein Vergehen bestraft wird, und auch durch die Gesetze des Orts, wo sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist." Darauf hin sah das Gericht in dem auf russischem Boden geleisteten Widerstand eines Preußen gegen russisches Militär eine hier strafbare Handlung. Daß diese An¬ schauung nicht richtig ist, springt in die Augen, und so wenig wir den Zuzügen Erfolg wünschen, müssen wir uns doch freuen, daß das Appellationsgericht die Angeklagten freigesprochen hat. Noch ein andrer Nechtshcmdel beschäftigt uns jetzt. Die Familie des Grafen v. Bninski besitzt ein vom königlichen Hcroldsamt in Berlin anerkanntes Privi¬ legium , Abzeichen von rothgelber Farbe mit einem weißen Adler im Felde zu tragen. Der Graf Alexander v. Bninski auf Pozowko, vbornikcr Kreises, gab demnach seinem Kutscher eine ro.thgelbe Cocarde. Dieselbe wurde gelegentlich einer Kirchfahrt

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_115393
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_115393/524
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_115393/524>, abgerufen am 27.07.2024.