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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.

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Commissionär an dem Commissionsgute wegen aller seiner auf das Com¬
missionsgeschäft bezüglichen Forderungen an den Committenten. sowie die
Einräumung des Rechtes an den Commissionär, sich wegen dieser Ansprüche,
beim Verzug des Committenten in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem
Commissionsgute bezahlt zu machen, war schon zeither in der Particularge-
setzgebung hier und da anerkannt und ist im Interesse des Commissionärs
dringend geboten. Aus denselben Gründen wie dem Commissionär ist in
Art. 382 auch dem Spediteur sowie dem Zwijchenspediteur ein Pfandrecht an
dem ihm zur Besorgung übergebenen Gute, sofern er dasselbe noch in seinem
Gewahrsam hat oder sonst in der Lage ist, darüber zu verfügen, wegen der
in dem Artikel aufgeführten Ansprüche eingeräumt worden; und auch sonst
kommen, soweit der von dem Speditionsgeschäfte handelnde 4. Titel keine
besonderen Bestimmungen enthält, für das letztere die für das Commissions¬
geschäft geltenden Grundsätze zur Anwendung. Zu bemerken ist namentlich,
daß der Spediteur für jeden Schaden haftet. welcher aus der Vernachläs¬
sigung der, Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei Führung seines Ge¬
schäftes entsteht und daß er die Anwendung dieser Sorgfalt gegebenen Falls
zu beweisen hat.

Was das im letzten Titel dieses Buchs behandelte Frachtgeschäft und
namentlich das Frachtgeschäft der Eisenbahnen (Art. 422--431) anlangt, so
kann es nicht unsere Aufgabe sein, den Streit hier nochmals aufzunehmen,
den die bezüglichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs bekanntlich seiner¬
zeit hervorgerufen haben. Die dabei zunächst interessirten Parteien, die Eisen¬
bahnverwaltungen und die Handelskammern, haben ihrerseits Alles gethan,
um ihren entgegengesetzten Wünschen und Ansichten Eingang bei der Cor>
ferenz zu verschaffen, und es war hierdurch sowie durch die sonstige, außer¬
ordentlich zahlreiche Gelegenheitsliteratur der Konferenz ein so reichliches Ma¬
terial zur Beurtheilung der Differenzpunkte an die Hand gegeben, daß. wenn
die bei der dritten Lesung definitiv angenommenen Bestimmungen des Han¬
delsgesetzbuchs schließlich wohl keine der streitenden Parteien ganz befriedigen
dürften, der Grund davon wenigstens nicht in einer mangelhaften Kenntniß
des Sachverhältnisses zu suchen sein dürfte.

Wir beschränken uns auf einige kurze Angaben aus diesem Titel.

Der Frachtbrief muß zwar auf Verlangen des Frachtführers demselben
nach Maßgabe der dafür in Art. 392 gegebenen Vorschriften ausgestellt wer-
den, zur Giltigkeit des Frachtvertrags an sich ist er aber so wenig noth¬
wendig, daß er vielmehr nur als Beweis über den Vertrag dient Und Fracht¬
verträge gleich allen anderen Verträgen mit voller Giltigkeit mündlich ge¬
schlossen werden können.

Art. 394 enthält die sehr vernünftige Bestimmung, daß, wenn der Fracht-


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Commissionär an dem Commissionsgute wegen aller seiner auf das Com¬
missionsgeschäft bezüglichen Forderungen an den Committenten. sowie die
Einräumung des Rechtes an den Commissionär, sich wegen dieser Ansprüche,
beim Verzug des Committenten in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem
Commissionsgute bezahlt zu machen, war schon zeither in der Particularge-
setzgebung hier und da anerkannt und ist im Interesse des Commissionärs
dringend geboten. Aus denselben Gründen wie dem Commissionär ist in
Art. 382 auch dem Spediteur sowie dem Zwijchenspediteur ein Pfandrecht an
dem ihm zur Besorgung übergebenen Gute, sofern er dasselbe noch in seinem
Gewahrsam hat oder sonst in der Lage ist, darüber zu verfügen, wegen der
in dem Artikel aufgeführten Ansprüche eingeräumt worden; und auch sonst
kommen, soweit der von dem Speditionsgeschäfte handelnde 4. Titel keine
besonderen Bestimmungen enthält, für das letztere die für das Commissions¬
geschäft geltenden Grundsätze zur Anwendung. Zu bemerken ist namentlich,
daß der Spediteur für jeden Schaden haftet. welcher aus der Vernachläs¬
sigung der, Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei Führung seines Ge¬
schäftes entsteht und daß er die Anwendung dieser Sorgfalt gegebenen Falls
zu beweisen hat.

Was das im letzten Titel dieses Buchs behandelte Frachtgeschäft und
namentlich das Frachtgeschäft der Eisenbahnen (Art. 422—431) anlangt, so
kann es nicht unsere Aufgabe sein, den Streit hier nochmals aufzunehmen,
den die bezüglichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs bekanntlich seiner¬
zeit hervorgerufen haben. Die dabei zunächst interessirten Parteien, die Eisen¬
bahnverwaltungen und die Handelskammern, haben ihrerseits Alles gethan,
um ihren entgegengesetzten Wünschen und Ansichten Eingang bei der Cor>
ferenz zu verschaffen, und es war hierdurch sowie durch die sonstige, außer¬
ordentlich zahlreiche Gelegenheitsliteratur der Konferenz ein so reichliches Ma¬
terial zur Beurtheilung der Differenzpunkte an die Hand gegeben, daß. wenn
die bei der dritten Lesung definitiv angenommenen Bestimmungen des Han¬
delsgesetzbuchs schließlich wohl keine der streitenden Parteien ganz befriedigen
dürften, der Grund davon wenigstens nicht in einer mangelhaften Kenntniß
des Sachverhältnisses zu suchen sein dürfte.

Wir beschränken uns auf einige kurze Angaben aus diesem Titel.

Der Frachtbrief muß zwar auf Verlangen des Frachtführers demselben
nach Maßgabe der dafür in Art. 392 gegebenen Vorschriften ausgestellt wer-
den, zur Giltigkeit des Frachtvertrags an sich ist er aber so wenig noth¬
wendig, daß er vielmehr nur als Beweis über den Vertrag dient Und Fracht¬
verträge gleich allen anderen Verträgen mit voller Giltigkeit mündlich ge¬
schlossen werden können.

Art. 394 enthält die sehr vernünftige Bestimmung, daß, wenn der Fracht-


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[0307] Commissionär an dem Commissionsgute wegen aller seiner auf das Com¬ missionsgeschäft bezüglichen Forderungen an den Committenten. sowie die Einräumung des Rechtes an den Commissionär, sich wegen dieser Ansprüche, beim Verzug des Committenten in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Commissionsgute bezahlt zu machen, war schon zeither in der Particularge- setzgebung hier und da anerkannt und ist im Interesse des Commissionärs dringend geboten. Aus denselben Gründen wie dem Commissionär ist in Art. 382 auch dem Spediteur sowie dem Zwijchenspediteur ein Pfandrecht an dem ihm zur Besorgung übergebenen Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst in der Lage ist, darüber zu verfügen, wegen der in dem Artikel aufgeführten Ansprüche eingeräumt worden; und auch sonst kommen, soweit der von dem Speditionsgeschäfte handelnde 4. Titel keine besonderen Bestimmungen enthält, für das letztere die für das Commissions¬ geschäft geltenden Grundsätze zur Anwendung. Zu bemerken ist namentlich, daß der Spediteur für jeden Schaden haftet. welcher aus der Vernachläs¬ sigung der, Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei Führung seines Ge¬ schäftes entsteht und daß er die Anwendung dieser Sorgfalt gegebenen Falls zu beweisen hat. Was das im letzten Titel dieses Buchs behandelte Frachtgeschäft und namentlich das Frachtgeschäft der Eisenbahnen (Art. 422—431) anlangt, so kann es nicht unsere Aufgabe sein, den Streit hier nochmals aufzunehmen, den die bezüglichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs bekanntlich seiner¬ zeit hervorgerufen haben. Die dabei zunächst interessirten Parteien, die Eisen¬ bahnverwaltungen und die Handelskammern, haben ihrerseits Alles gethan, um ihren entgegengesetzten Wünschen und Ansichten Eingang bei der Cor> ferenz zu verschaffen, und es war hierdurch sowie durch die sonstige, außer¬ ordentlich zahlreiche Gelegenheitsliteratur der Konferenz ein so reichliches Ma¬ terial zur Beurtheilung der Differenzpunkte an die Hand gegeben, daß. wenn die bei der dritten Lesung definitiv angenommenen Bestimmungen des Han¬ delsgesetzbuchs schließlich wohl keine der streitenden Parteien ganz befriedigen dürften, der Grund davon wenigstens nicht in einer mangelhaften Kenntniß des Sachverhältnisses zu suchen sein dürfte. Wir beschränken uns auf einige kurze Angaben aus diesem Titel. Der Frachtbrief muß zwar auf Verlangen des Frachtführers demselben nach Maßgabe der dafür in Art. 392 gegebenen Vorschriften ausgestellt wer- den, zur Giltigkeit des Frachtvertrags an sich ist er aber so wenig noth¬ wendig, daß er vielmehr nur als Beweis über den Vertrag dient Und Fracht¬ verträge gleich allen anderen Verträgen mit voller Giltigkeit mündlich ge¬ schlossen werden können. Art. 394 enthält die sehr vernünftige Bestimmung, daß, wenn der Fracht- 38"

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_113241/307>, abgerufen am 23.07.2024.