Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.über nicht minder wie die Beschränkung, daß die Procura etwa nur für ge¬ Endlich ist aus diesem Titel hervorzuheben, daß derselbe in Art. 50 and Der sechste Titel handelt von dem rechtlichen Verhältnisse der Hand¬ Das 2. und 3. Buch behandelt die Rechtsverhältnisse der Handelsge¬ Hiernach kommt der Handelsgesellschaft eine Art selbständiger Persön¬ über nicht minder wie die Beschränkung, daß die Procura etwa nur für ge¬ Endlich ist aus diesem Titel hervorzuheben, daß derselbe in Art. 50 and Der sechste Titel handelt von dem rechtlichen Verhältnisse der Hand¬ Das 2. und 3. Buch behandelt die Rechtsverhältnisse der Handelsge¬ Hiernach kommt der Handelsgesellschaft eine Art selbständiger Persön¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0295" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/113537"/> <p xml:id="ID_891" prev="#ID_890"> über nicht minder wie die Beschränkung, daß die Procura etwa nur für ge¬<lb/> wisse Geschäft« oder Arten van Geschäften gelten solle, ungiltig.</p><lb/> <p xml:id="ID_892"> Endlich ist aus diesem Titel hervorzuheben, daß derselbe in Art. 50 and<lb/> 51 manch« bisher controverse Fragen entscheidet und in Art. 52 das vom<lb/> römischen Rechte abweichende Princip aufstellt, daß durch die von Procuristen<lb/> gemäß der Procura abgeschlossenen Rechtsgeschäfte einzig und allein der Prin¬<lb/> cipal dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet wird, und zwar selbst<lb/> dann, wenn das Geschäft nicht ausdrücklich im Namen des Principals ge¬<lb/> schlossen worden ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_893"> Der sechste Titel handelt von dem rechtlichen Verhältnisse der Hand¬<lb/> lungsgehilfen gegenüber Dritten und dem Principale und enthält gleichzeitig<lb/> über Auflösung des Dienstverhältnisses derselben zweckmäßige Bestimmungen.</p><lb/> <p xml:id="ID_894"> Das 2. und 3. Buch behandelt die Rechtsverhältnisse der Handelsge¬<lb/> sellschaften, bekanntlich eine der bestrittensten Rechtsmaterien; es konnte daher<lb/> nicht fehlen, daß bei der fundamentalen Verschiedenheit der hierüber gelten¬<lb/> den Bestimmungen der drei verschiedenen, bei Abfassung des Entwurfs zu<lb/> Grunde gelegten Rechtssysteme eine Einigung nur schwer zu erzielen war.<lb/> Für unseren Zweck genügt es hier hervorzuheben, daß die Ausfassung des<lb/> preußischen Entwurfs, wonach übereinstimmend mit der Praxis des franzö¬<lb/> sischen Handelsrechtes die Handelsgesellschaft in gewissem Sinne als juristische<lb/> Person betrachtet wird, im Wesentlichen in das Handelsgesetzbuch ^— freilich<lb/> Nur nach hartem Kampfe und erst bei der dritten Lesung — übergegangen ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_895" next="#ID_896"> Hiernach kommt der Handelsgesellschaft eine Art selbständiger Persön¬<lb/> lichkeit zu, vermöge deren sie ein besonderes von dem Privat-Äermögen der<lb/> einzelnen Gesellschafter getrenntes Vermögen besitzt und selbständig besondere<lb/> Rechte und Pflichten hat. Die Handelsgesellschaft kann daher (Art. 11,1)<lb/> unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, Eigenthum<lb/> und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, sowie vor Gericht<lb/> klagen und verklagt werden; ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht,<lb/> in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, gleichviel ob auch der persönliche Ge¬<lb/> richtsstand für die einzelnen Gesellschafter vor diesem Gerichte begründet ist<lb/> oder nicht. Andrerseits steht den Mitgliedern der Gesellschaft nicht ein an¬<lb/> theiliges Recht an den einzelnen Bestandtheilen des GeseUschaftsoermögcns<lb/> zu. sondern nur ein Rechnungsantheil an dem Ergebniß der schließlichen Aus¬<lb/> einandersetzung, und es können daher (Art. 119) die einzelnen Gesellschafter<lb/> und deren Privatgläubjger auch nur dasjenige in Anspruch nehmen, was<lb/> ihnen nach Befriedigung der sämmtlichen Gesellschaftsglüubiger aus dem Ge-<lb/> sellschaftsvermögen antheilig zufällt. Keineswegs aber sind die Privatgläu¬<lb/> biger eines Gesellschafters befugt, die zum, Gesellschaftsvermögen gehörigen<lb/> Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben zu ihrer</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0295]
über nicht minder wie die Beschränkung, daß die Procura etwa nur für ge¬
wisse Geschäft« oder Arten van Geschäften gelten solle, ungiltig.
Endlich ist aus diesem Titel hervorzuheben, daß derselbe in Art. 50 and
51 manch« bisher controverse Fragen entscheidet und in Art. 52 das vom
römischen Rechte abweichende Princip aufstellt, daß durch die von Procuristen
gemäß der Procura abgeschlossenen Rechtsgeschäfte einzig und allein der Prin¬
cipal dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet wird, und zwar selbst
dann, wenn das Geschäft nicht ausdrücklich im Namen des Principals ge¬
schlossen worden ist.
Der sechste Titel handelt von dem rechtlichen Verhältnisse der Hand¬
lungsgehilfen gegenüber Dritten und dem Principale und enthält gleichzeitig
über Auflösung des Dienstverhältnisses derselben zweckmäßige Bestimmungen.
Das 2. und 3. Buch behandelt die Rechtsverhältnisse der Handelsge¬
sellschaften, bekanntlich eine der bestrittensten Rechtsmaterien; es konnte daher
nicht fehlen, daß bei der fundamentalen Verschiedenheit der hierüber gelten¬
den Bestimmungen der drei verschiedenen, bei Abfassung des Entwurfs zu
Grunde gelegten Rechtssysteme eine Einigung nur schwer zu erzielen war.
Für unseren Zweck genügt es hier hervorzuheben, daß die Ausfassung des
preußischen Entwurfs, wonach übereinstimmend mit der Praxis des franzö¬
sischen Handelsrechtes die Handelsgesellschaft in gewissem Sinne als juristische
Person betrachtet wird, im Wesentlichen in das Handelsgesetzbuch ^— freilich
Nur nach hartem Kampfe und erst bei der dritten Lesung — übergegangen ist.
Hiernach kommt der Handelsgesellschaft eine Art selbständiger Persön¬
lichkeit zu, vermöge deren sie ein besonderes von dem Privat-Äermögen der
einzelnen Gesellschafter getrenntes Vermögen besitzt und selbständig besondere
Rechte und Pflichten hat. Die Handelsgesellschaft kann daher (Art. 11,1)
unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, Eigenthum
und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, sowie vor Gericht
klagen und verklagt werden; ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht,
in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, gleichviel ob auch der persönliche Ge¬
richtsstand für die einzelnen Gesellschafter vor diesem Gerichte begründet ist
oder nicht. Andrerseits steht den Mitgliedern der Gesellschaft nicht ein an¬
theiliges Recht an den einzelnen Bestandtheilen des GeseUschaftsoermögcns
zu. sondern nur ein Rechnungsantheil an dem Ergebniß der schließlichen Aus¬
einandersetzung, und es können daher (Art. 119) die einzelnen Gesellschafter
und deren Privatgläubjger auch nur dasjenige in Anspruch nehmen, was
ihnen nach Befriedigung der sämmtlichen Gesellschaftsglüubiger aus dem Ge-
sellschaftsvermögen antheilig zufällt. Keineswegs aber sind die Privatgläu¬
biger eines Gesellschafters befugt, die zum, Gesellschaftsvermögen gehörigen
Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben zu ihrer
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