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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.

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rechtskundigen Mitgliedern derselben stimmberechtigt fein sollen, die Reform
der Handelsgerichte selbst in zweckmäßiger Weise angebahnt worden.

Der erste Titel des ersten Buches handelt von den Kaufleuten insbe¬
sondere und trifft namentlich bezüglich der Handelsfrauen die zweckmäßigsten
Bestimmungen, unter denen einer neueren Entscheidung des Leipz. App. Ge¬
richtes gegenüber (mitgetheilt im Wochenblatt für merkwürdige Nechtssälle
N. F. 9. Jahrgang Uf. 38 S. 298) unter anderen hervorgehoben werden
mag , daß nach Art. 9 auch verhenaihete Handelsfrauen selbständig vor Ge¬
richt auftreten können und daß nach Art. 8 für Handelsschulden einer verhei-
ratheten Handelsfrau deren ganzes Vermögen ohne irgend welche Rücksicht
auf die Verwaltnngsrechte und den Nießbrauch des Ehemanns hasten soll.

Das im zweiten Titel eingeführte Institut der Handelsregister d.
öffentlicher Register, in denen die Handelsgerichte alle auf die Errichtung und
Auflösung einer Handelsfirma sowie auf die Ertheilung oder das Erlöschen
einer Procura bezüglichen Thatsachen einzutragen und zu veröffentlichen haben,
wird sicherlich je länger je mehr als dem Interesse des Handelsstandes ent¬
sprechend anerkannt werden, zumal die Frage, welche Folgen die unterlassene
Anzeige eines für den Eintrag bestimmten Factums Seiten dei Betheiligten
für diese selbst und Dritte haben solle, durchaus zweckmäßig dahin beant¬
wortet worden ist, daß je nach der Wichtigkeit oder der besonderen Natur des¬
jenigen Ereignisses, welches hätte eingetragen werden sollen, die Unterlassung
der Anzeige desselben bei dem Handelsgerichte entweder blos mit einer Ord-
nnngsstrafe zu ahnden ist, oder die civilrcchtliche Ungültigkeit des trotz der
NichtVeröffentlichung im Handelsregister abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zur
Folge hat, oder endlich zwar auf die Billigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Ein¬
fluß ist, aber für die Betheiligten in anderer Weise nachtheilig wird.

Die Bestimmungendes Titels S über die Handelsfirmen sowie des 7. Ti¬
tels über die Sensale bieten für unserer" Zweck nichts Besonderes dar, wie
denn auch dasjenige, was im 4. Titel über die Einrichtung, und- Führung
der Handelsbücher angeordnet ist. schon seither als Handelsbrauch wohl
allgemein beobachtet wurde; dagegen ist aus den Bestimmungen des 5., Titels
über die Procuristen hier zu bemerken, daß durch das Handelsgesetzbuch der
Geschäftskreis der Procuristen genau regulirt und zwar in den meisten Be¬
ziehungen gegen die bisherige Praxis erheblich erweitert worden ist, da nach
Art. 42 des H.G.B, der Procurist mit Ausnahme der Veräußerung und
Verpfändung von Grundstücken, wozu er einer besonderen Ermächtigung, be¬
darf, zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechts¬
handlungen, die im Betriebe eines Handelsgeschäftes vorkommen, berechtigt
ist. Eine Beschränkung des Umfangs der Procura in Betreff der Zelt, auf
welche, oder der Orte, an denen sie ausgeübt werden soll, ist Dritten gegen-


rechtskundigen Mitgliedern derselben stimmberechtigt fein sollen, die Reform
der Handelsgerichte selbst in zweckmäßiger Weise angebahnt worden.

Der erste Titel des ersten Buches handelt von den Kaufleuten insbe¬
sondere und trifft namentlich bezüglich der Handelsfrauen die zweckmäßigsten
Bestimmungen, unter denen einer neueren Entscheidung des Leipz. App. Ge¬
richtes gegenüber (mitgetheilt im Wochenblatt für merkwürdige Nechtssälle
N. F. 9. Jahrgang Uf. 38 S. 298) unter anderen hervorgehoben werden
mag , daß nach Art. 9 auch verhenaihete Handelsfrauen selbständig vor Ge¬
richt auftreten können und daß nach Art. 8 für Handelsschulden einer verhei-
ratheten Handelsfrau deren ganzes Vermögen ohne irgend welche Rücksicht
auf die Verwaltnngsrechte und den Nießbrauch des Ehemanns hasten soll.

Das im zweiten Titel eingeführte Institut der Handelsregister d.
öffentlicher Register, in denen die Handelsgerichte alle auf die Errichtung und
Auflösung einer Handelsfirma sowie auf die Ertheilung oder das Erlöschen
einer Procura bezüglichen Thatsachen einzutragen und zu veröffentlichen haben,
wird sicherlich je länger je mehr als dem Interesse des Handelsstandes ent¬
sprechend anerkannt werden, zumal die Frage, welche Folgen die unterlassene
Anzeige eines für den Eintrag bestimmten Factums Seiten dei Betheiligten
für diese selbst und Dritte haben solle, durchaus zweckmäßig dahin beant¬
wortet worden ist, daß je nach der Wichtigkeit oder der besonderen Natur des¬
jenigen Ereignisses, welches hätte eingetragen werden sollen, die Unterlassung
der Anzeige desselben bei dem Handelsgerichte entweder blos mit einer Ord-
nnngsstrafe zu ahnden ist, oder die civilrcchtliche Ungültigkeit des trotz der
NichtVeröffentlichung im Handelsregister abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zur
Folge hat, oder endlich zwar auf die Billigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Ein¬
fluß ist, aber für die Betheiligten in anderer Weise nachtheilig wird.

Die Bestimmungendes Titels S über die Handelsfirmen sowie des 7. Ti¬
tels über die Sensale bieten für unserer« Zweck nichts Besonderes dar, wie
denn auch dasjenige, was im 4. Titel über die Einrichtung, und- Führung
der Handelsbücher angeordnet ist. schon seither als Handelsbrauch wohl
allgemein beobachtet wurde; dagegen ist aus den Bestimmungen des 5., Titels
über die Procuristen hier zu bemerken, daß durch das Handelsgesetzbuch der
Geschäftskreis der Procuristen genau regulirt und zwar in den meisten Be¬
ziehungen gegen die bisherige Praxis erheblich erweitert worden ist, da nach
Art. 42 des H.G.B, der Procurist mit Ausnahme der Veräußerung und
Verpfändung von Grundstücken, wozu er einer besonderen Ermächtigung, be¬
darf, zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechts¬
handlungen, die im Betriebe eines Handelsgeschäftes vorkommen, berechtigt
ist. Eine Beschränkung des Umfangs der Procura in Betreff der Zelt, auf
welche, oder der Orte, an denen sie ausgeübt werden soll, ist Dritten gegen-


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[0294] rechtskundigen Mitgliedern derselben stimmberechtigt fein sollen, die Reform der Handelsgerichte selbst in zweckmäßiger Weise angebahnt worden. Der erste Titel des ersten Buches handelt von den Kaufleuten insbe¬ sondere und trifft namentlich bezüglich der Handelsfrauen die zweckmäßigsten Bestimmungen, unter denen einer neueren Entscheidung des Leipz. App. Ge¬ richtes gegenüber (mitgetheilt im Wochenblatt für merkwürdige Nechtssälle N. F. 9. Jahrgang Uf. 38 S. 298) unter anderen hervorgehoben werden mag , daß nach Art. 9 auch verhenaihete Handelsfrauen selbständig vor Ge¬ richt auftreten können und daß nach Art. 8 für Handelsschulden einer verhei- ratheten Handelsfrau deren ganzes Vermögen ohne irgend welche Rücksicht auf die Verwaltnngsrechte und den Nießbrauch des Ehemanns hasten soll. Das im zweiten Titel eingeführte Institut der Handelsregister d. öffentlicher Register, in denen die Handelsgerichte alle auf die Errichtung und Auflösung einer Handelsfirma sowie auf die Ertheilung oder das Erlöschen einer Procura bezüglichen Thatsachen einzutragen und zu veröffentlichen haben, wird sicherlich je länger je mehr als dem Interesse des Handelsstandes ent¬ sprechend anerkannt werden, zumal die Frage, welche Folgen die unterlassene Anzeige eines für den Eintrag bestimmten Factums Seiten dei Betheiligten für diese selbst und Dritte haben solle, durchaus zweckmäßig dahin beant¬ wortet worden ist, daß je nach der Wichtigkeit oder der besonderen Natur des¬ jenigen Ereignisses, welches hätte eingetragen werden sollen, die Unterlassung der Anzeige desselben bei dem Handelsgerichte entweder blos mit einer Ord- nnngsstrafe zu ahnden ist, oder die civilrcchtliche Ungültigkeit des trotz der NichtVeröffentlichung im Handelsregister abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zur Folge hat, oder endlich zwar auf die Billigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Ein¬ fluß ist, aber für die Betheiligten in anderer Weise nachtheilig wird. Die Bestimmungendes Titels S über die Handelsfirmen sowie des 7. Ti¬ tels über die Sensale bieten für unserer« Zweck nichts Besonderes dar, wie denn auch dasjenige, was im 4. Titel über die Einrichtung, und- Führung der Handelsbücher angeordnet ist. schon seither als Handelsbrauch wohl allgemein beobachtet wurde; dagegen ist aus den Bestimmungen des 5., Titels über die Procuristen hier zu bemerken, daß durch das Handelsgesetzbuch der Geschäftskreis der Procuristen genau regulirt und zwar in den meisten Be¬ ziehungen gegen die bisherige Praxis erheblich erweitert worden ist, da nach Art. 42 des H.G.B, der Procurist mit Ausnahme der Veräußerung und Verpfändung von Grundstücken, wozu er einer besonderen Ermächtigung, be¬ darf, zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechts¬ handlungen, die im Betriebe eines Handelsgeschäftes vorkommen, berechtigt ist. Eine Beschränkung des Umfangs der Procura in Betreff der Zelt, auf welche, oder der Orte, an denen sie ausgeübt werden soll, ist Dritten gegen-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_113241/294>, abgerufen am 28.12.2024.