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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.

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ten Zahlungen von ca. 37,875 Thlr. 18 Gr. 1 Pf. in Summa an
Preußen.

In Betreff des auf die Depofita dieser Art noch verbliebenen Rückstan¬
des aber vereinigte man sich dahin

a. daß die Summe der annoch in das Herzogthum Sachsen zu berichti¬
genden Depositen mit Ausnahme der nachher zu erwähnenden, zu dem
Mansfeld'schen Creditwesen gehörigen, vermöge der deshalb ange¬
stellten Erörterungen auf 165,000 Thlr. als liquid angenommen wird.
Zur Vermeidung von Irrungen wird über den nur bemerkten Betrag
ein specielles Verzeichniß angefertigt werden;
-by -us^.^> - i.q.inen'n^ '^!t .it1<chjja6unen mlM ,..iii"in
6. Die vorgedachten unter den neulich in Frage gekommenen Depositen¬
geldern befindlichen, auf das Mansfeld'sche Creditwesen Bezug haben¬
den 11,808 Thlr. 22 Gr. 2 Pf. verbleiben bis jetzt und bis nach
näherer Erörterung dieses Kreditwesens und Feststellung angemessener
Bestimmungen hierüber bei den Behörden der Königlich Sächsischen
Regierung."

Wir sind bei diesem Punkte so ausführlich gewesen, weil ohne genaue
Kenntniß desselben Manches in dem spätern Verlaufe der Angelegenheit völlig
unverständlich ist.

Die erste That Preußens zur Regulirung des Mansfeld'schen Creditwesens
war ein Decret vom 17. Juni 1817, betreffend die Nachweisung der bei dem
Justizamte Sangerhausen anhängigen Civilproccssc aller Art gegen eximirtc
Personen, worin das Mansfeld'sche Kreditwesen die Ehre hatte sub. Ur, 1
aufgeführt zu werden. In dessen Gemäßheit wurden hierauf neue Concurs-
acten angelegt und ein Decernent bestellt, dem jedoch nach den ersten zwei
Jahren wegen Arbeitsüberhäufung das Decernat in dieser Angelegenheit
wieder abgenommen und ein anderer Rath substituirt werden mußte. Dem¬
nächst wurde Verfügung erlassen, die zerstreuten theils in Eisleben, theils in
Sangerhausen, theils in Dresden, theils in Merseburg befindlichen Acten
herbeizuziehen, und der neuverpflichtete Curator zur Stellung von Anträgen
aufgefordert. Leider blieb aber diese Verfügung zunächst ohne Erfolg, weil
die Acten nur zum Theil aufzutreiben waren und überdies; die nur 16 Thlr.
betragende baare Masse sehr bald durch Kosten absorbirt war; auch war
der Aufenthalt der meisten Gläubiger, die sich 1781 gemeldet hatten, wäh¬
rend des langen Stillstands der ganzen Angelegenheit unbekannt geworden
und somit eine Verständigung des Curators mit denselben unmöglich. Hierzu
kam das für den Fortgang der ganzen Sache lustige Hinderniß, daß die Aus¬
gleichung, welche gemäß der zwischen Preußen und Sachsen abgeschlossenen
Hauptconvention vom 28. August 1819 wegen des Mansfeld'schen Credit-


ten Zahlungen von ca. 37,875 Thlr. 18 Gr. 1 Pf. in Summa an
Preußen.

In Betreff des auf die Depofita dieser Art noch verbliebenen Rückstan¬
des aber vereinigte man sich dahin

a. daß die Summe der annoch in das Herzogthum Sachsen zu berichti¬
genden Depositen mit Ausnahme der nachher zu erwähnenden, zu dem
Mansfeld'schen Creditwesen gehörigen, vermöge der deshalb ange¬
stellten Erörterungen auf 165,000 Thlr. als liquid angenommen wird.
Zur Vermeidung von Irrungen wird über den nur bemerkten Betrag
ein specielles Verzeichniß angefertigt werden;
-by -us^.^> - i.q.inen'n^ '^!t .it1<chjja6unen mlM ,..iii»in
6. Die vorgedachten unter den neulich in Frage gekommenen Depositen¬
geldern befindlichen, auf das Mansfeld'sche Creditwesen Bezug haben¬
den 11,808 Thlr. 22 Gr. 2 Pf. verbleiben bis jetzt und bis nach
näherer Erörterung dieses Kreditwesens und Feststellung angemessener
Bestimmungen hierüber bei den Behörden der Königlich Sächsischen
Regierung."

Wir sind bei diesem Punkte so ausführlich gewesen, weil ohne genaue
Kenntniß desselben Manches in dem spätern Verlaufe der Angelegenheit völlig
unverständlich ist.

Die erste That Preußens zur Regulirung des Mansfeld'schen Creditwesens
war ein Decret vom 17. Juni 1817, betreffend die Nachweisung der bei dem
Justizamte Sangerhausen anhängigen Civilproccssc aller Art gegen eximirtc
Personen, worin das Mansfeld'sche Kreditwesen die Ehre hatte sub. Ur, 1
aufgeführt zu werden. In dessen Gemäßheit wurden hierauf neue Concurs-
acten angelegt und ein Decernent bestellt, dem jedoch nach den ersten zwei
Jahren wegen Arbeitsüberhäufung das Decernat in dieser Angelegenheit
wieder abgenommen und ein anderer Rath substituirt werden mußte. Dem¬
nächst wurde Verfügung erlassen, die zerstreuten theils in Eisleben, theils in
Sangerhausen, theils in Dresden, theils in Merseburg befindlichen Acten
herbeizuziehen, und der neuverpflichtete Curator zur Stellung von Anträgen
aufgefordert. Leider blieb aber diese Verfügung zunächst ohne Erfolg, weil
die Acten nur zum Theil aufzutreiben waren und überdies; die nur 16 Thlr.
betragende baare Masse sehr bald durch Kosten absorbirt war; auch war
der Aufenthalt der meisten Gläubiger, die sich 1781 gemeldet hatten, wäh¬
rend des langen Stillstands der ganzen Angelegenheit unbekannt geworden
und somit eine Verständigung des Curators mit denselben unmöglich. Hierzu
kam das für den Fortgang der ganzen Sache lustige Hinderniß, daß die Aus¬
gleichung, welche gemäß der zwischen Preußen und Sachsen abgeschlossenen
Hauptconvention vom 28. August 1819 wegen des Mansfeld'schen Credit-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/270>, abgerufen am 23.12.2024.