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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.

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Wilhelms, der Herzog Ernst August von Celle diese Ehe für ebenbürtig aner¬
kannt hatte. Sophia Dorothea -- nicht Eleonore -- wurde sodann als Ge¬
mahlin ihres Vetters, des Sohnes von Ernst August. Herzogs Georg Ludwig
von Celle die Stammmutter des jetzigen hannöverschen Königshauses.Nun
hatte bekanntlich der Kaiser, als tons nodilitationum, das Recht zur Erhebung
in den Fürstenstand**), und da das ,jus Status nach dem Orte und der Zeit
beurtheilt werden muß. in welchem und in der die betreffende Person lebt, so
kann es nicht bezweifelt werden, daß Eleonore d'Olbreuse durch die ihr vom
Kaiser ertheilte Erhebung dem hohen Neichsadel. mithin auch den jetzigen
souveränen Fürsten Deutschlands ebenbürtig geworden ist. Außerdem wollen
wir noch erwähnen, daß bis an das Ende des deutschen Reiches der altger¬
manische Rechtsgrundsatz-. ut>i ingonuns iiiMNUÄM vol ivZcmua iii8"Zinium
cluxisset. non esse ÄisparaKium nur einzig und allein durch die kaiserliche
Wahlcapitulation und den sie authentisch interpretirenden Reichsschluß vom
24. Juli--4. Seplbr. 1747 dahin beschränkt worden ist, daß die Ehe eines
Reichsstandes oder eines aus rcichsständischem Geschlechte entsprossenen Herrn
mit einer freigeborenen Nichtadeligen für Mißheirath zu achten sei. woraus
folgt, daß die Ehe zwischen Personen des hohen und niederen Adels als eben¬
bürtig angesehen wurde.***) Daß Eleonore d'Esnieres dem niederen Adel von
Geburt angehört hat. wird niemand bezweifeln und damit ist der erhobene
Einwand als in jeder Rücksicht beseitigt zu betrachten. -

Wenn ferner der "braunschwergische Jurist" in seinen Andeutungen §. 2
ausführt, daß. da bekannte Erbverträge der älteren und jüngeren tnaunschweigi-
schen Fürstenlinie über eine gegenseitige eventuelle Succession nicht vorhanden
seien, die Successionsberechtigung der letzteren aber nicht aus der zur Zeit
des Reiches begründet gewesenen Lehnssuccession hergeleitet werden könne,
indem mit der Verwandlung der Rnchslehen in selbständige Staaten auch
die Konsequenzen hinweggefallen. welche aus der Lehnsqualität abgeflogn,
und unter diese die feudale Succession der Lehnsagnaten zu rechnen sei, der
Successionstitel der königlichen Linie lediglich auf dem Grundgesetze von
1832 beruhe, wenigstens durch dasselbe geregelt sei. und daß deßhalb diese
Fragen unerörtert bleiben könnten, so tonnen wir ihm hierin nur beistimmen.

Die Meinung in der Broschüre "die Regierungsfolge :c." daß der §. 14.
welcher von der Regierungsfolge handelt, nur aus Versehen, aus "Jrrthur





*) Dgl. Havemann. Geschichte der Lande Braunschweig und Hannover. 2. Vd, S- 130.
Vgl. Jgnat. Zangs Sammlung reichshofräthlichcr Gutachten, bei Gelegenheit der Ab-
t"Mng der neuesten Wahlcapitulation.' Regensburg 1770. S. 121 fig.
Vgl. Klüber, Abhandlungen und Beobachtungen für Geschichtskunde. Staats- und Rechts¬
wissenschaften. Frankfurt 1830 I. Bd. Abhdlg. VIII.
Grenzboten III. 1861. 3

Wilhelms, der Herzog Ernst August von Celle diese Ehe für ebenbürtig aner¬
kannt hatte. Sophia Dorothea — nicht Eleonore — wurde sodann als Ge¬
mahlin ihres Vetters, des Sohnes von Ernst August. Herzogs Georg Ludwig
von Celle die Stammmutter des jetzigen hannöverschen Königshauses.Nun
hatte bekanntlich der Kaiser, als tons nodilitationum, das Recht zur Erhebung
in den Fürstenstand**), und da das ,jus Status nach dem Orte und der Zeit
beurtheilt werden muß. in welchem und in der die betreffende Person lebt, so
kann es nicht bezweifelt werden, daß Eleonore d'Olbreuse durch die ihr vom
Kaiser ertheilte Erhebung dem hohen Neichsadel. mithin auch den jetzigen
souveränen Fürsten Deutschlands ebenbürtig geworden ist. Außerdem wollen
wir noch erwähnen, daß bis an das Ende des deutschen Reiches der altger¬
manische Rechtsgrundsatz-. ut>i ingonuns iiiMNUÄM vol ivZcmua iii8«Zinium
cluxisset. non esse ÄisparaKium nur einzig und allein durch die kaiserliche
Wahlcapitulation und den sie authentisch interpretirenden Reichsschluß vom
24. Juli—4. Seplbr. 1747 dahin beschränkt worden ist, daß die Ehe eines
Reichsstandes oder eines aus rcichsständischem Geschlechte entsprossenen Herrn
mit einer freigeborenen Nichtadeligen für Mißheirath zu achten sei. woraus
folgt, daß die Ehe zwischen Personen des hohen und niederen Adels als eben¬
bürtig angesehen wurde.***) Daß Eleonore d'Esnieres dem niederen Adel von
Geburt angehört hat. wird niemand bezweifeln und damit ist der erhobene
Einwand als in jeder Rücksicht beseitigt zu betrachten. -

Wenn ferner der „braunschwergische Jurist" in seinen Andeutungen §. 2
ausführt, daß. da bekannte Erbverträge der älteren und jüngeren tnaunschweigi-
schen Fürstenlinie über eine gegenseitige eventuelle Succession nicht vorhanden
seien, die Successionsberechtigung der letzteren aber nicht aus der zur Zeit
des Reiches begründet gewesenen Lehnssuccession hergeleitet werden könne,
indem mit der Verwandlung der Rnchslehen in selbständige Staaten auch
die Konsequenzen hinweggefallen. welche aus der Lehnsqualität abgeflogn,
und unter diese die feudale Succession der Lehnsagnaten zu rechnen sei, der
Successionstitel der königlichen Linie lediglich auf dem Grundgesetze von
1832 beruhe, wenigstens durch dasselbe geregelt sei. und daß deßhalb diese
Fragen unerörtert bleiben könnten, so tonnen wir ihm hierin nur beistimmen.

Die Meinung in der Broschüre „die Regierungsfolge :c." daß der §. 14.
welcher von der Regierungsfolge handelt, nur aus Versehen, aus „Jrrthur





*) Dgl. Havemann. Geschichte der Lande Braunschweig und Hannover. 2. Vd, S- 130.
Vgl. Jgnat. Zangs Sammlung reichshofräthlichcr Gutachten, bei Gelegenheit der Ab-
t"Mng der neuesten Wahlcapitulation.' Regensburg 1770. S. 121 fig.
Vgl. Klüber, Abhandlungen und Beobachtungen für Geschichtskunde. Staats- und Rechts¬
wissenschaften. Frankfurt 1830 I. Bd. Abhdlg. VIII.
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[0027] Wilhelms, der Herzog Ernst August von Celle diese Ehe für ebenbürtig aner¬ kannt hatte. Sophia Dorothea — nicht Eleonore — wurde sodann als Ge¬ mahlin ihres Vetters, des Sohnes von Ernst August. Herzogs Georg Ludwig von Celle die Stammmutter des jetzigen hannöverschen Königshauses.Nun hatte bekanntlich der Kaiser, als tons nodilitationum, das Recht zur Erhebung in den Fürstenstand**), und da das ,jus Status nach dem Orte und der Zeit beurtheilt werden muß. in welchem und in der die betreffende Person lebt, so kann es nicht bezweifelt werden, daß Eleonore d'Olbreuse durch die ihr vom Kaiser ertheilte Erhebung dem hohen Neichsadel. mithin auch den jetzigen souveränen Fürsten Deutschlands ebenbürtig geworden ist. Außerdem wollen wir noch erwähnen, daß bis an das Ende des deutschen Reiches der altger¬ manische Rechtsgrundsatz-. ut>i ingonuns iiiMNUÄM vol ivZcmua iii8«Zinium cluxisset. non esse ÄisparaKium nur einzig und allein durch die kaiserliche Wahlcapitulation und den sie authentisch interpretirenden Reichsschluß vom 24. Juli—4. Seplbr. 1747 dahin beschränkt worden ist, daß die Ehe eines Reichsstandes oder eines aus rcichsständischem Geschlechte entsprossenen Herrn mit einer freigeborenen Nichtadeligen für Mißheirath zu achten sei. woraus folgt, daß die Ehe zwischen Personen des hohen und niederen Adels als eben¬ bürtig angesehen wurde.***) Daß Eleonore d'Esnieres dem niederen Adel von Geburt angehört hat. wird niemand bezweifeln und damit ist der erhobene Einwand als in jeder Rücksicht beseitigt zu betrachten. - Wenn ferner der „braunschwergische Jurist" in seinen Andeutungen §. 2 ausführt, daß. da bekannte Erbverträge der älteren und jüngeren tnaunschweigi- schen Fürstenlinie über eine gegenseitige eventuelle Succession nicht vorhanden seien, die Successionsberechtigung der letzteren aber nicht aus der zur Zeit des Reiches begründet gewesenen Lehnssuccession hergeleitet werden könne, indem mit der Verwandlung der Rnchslehen in selbständige Staaten auch die Konsequenzen hinweggefallen. welche aus der Lehnsqualität abgeflogn, und unter diese die feudale Succession der Lehnsagnaten zu rechnen sei, der Successionstitel der königlichen Linie lediglich auf dem Grundgesetze von 1832 beruhe, wenigstens durch dasselbe geregelt sei. und daß deßhalb diese Fragen unerörtert bleiben könnten, so tonnen wir ihm hierin nur beistimmen. Die Meinung in der Broschüre „die Regierungsfolge :c." daß der §. 14. welcher von der Regierungsfolge handelt, nur aus Versehen, aus „Jrrthur *) Dgl. Havemann. Geschichte der Lande Braunschweig und Hannover. 2. Vd, S- 130. Vgl. Jgnat. Zangs Sammlung reichshofräthlichcr Gutachten, bei Gelegenheit der Ab- t"Mng der neuesten Wahlcapitulation.' Regensburg 1770. S. 121 fig. Vgl. Klüber, Abhandlungen und Beobachtungen für Geschichtskunde. Staats- und Rechts¬ wissenschaften. Frankfurt 1830 I. Bd. Abhdlg. VIII. Grenzboten III. 1861. 3

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/27>, abgerufen am 01.10.2024.