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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.

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ungefähr 13 Quadratmeilen hatte und zu den schönsten im Lande gehörte, be¬
stand zu Ende des 15. Jahrhunderts aus einigen Reichslehen, wovon jedoch das
Bergregal nebst dem Schlosse Mohrungen schon 1466 von Kaiser Friedrich dem
Dritten an Sachsen überlassen worden war,^ ferner aus churfürstlich sächsischen,
erzbischöflich magdeburgischen und bischöflich halberstädtischen Lehen; auch
Sachsen-Weimar und Braunschweig waren von einigen wenigen Besitzungen
die Lehnsherren. Die halberstädtischen Lehen wurden jedoch durch den soge¬
nannten Permutationsreceß vom in>. Juni 1759 an Chursachsen abgetreten,
so daß zu Ende des 16. Jahrhunderts Sachsen und Magdeburg die alleinigen
Hauptlehnsherren waren.

Nun waren sämmtliche Linien der jüngeren Grafen von Mansfeld bereits
im Anfange des 16. Jahrhunderts sehr verschuldet, namentlich aber die vor-
derortische, da die bedeutendsten Aemter dieser Linie sich theils wiederkäuflich,
theils pfandweise, theils vermöge landesherrlicher Executionen und Immissionen
in den Händen der Gläubiger befanden.

In ihrer Bedrängniß, welche durch vielfache Verhandlungen mit den
Gläubigern und mehrfache sogenannte Abschiede auch durch den großen Refor¬
mator Luther, bei welchem sie Hilfe suchten, nicht beseitigt werden konnte,
wandten sich fünf von den Söhnen des obengedachten vvrderortischen Grafen
Ernst des Zweiten an ihre Lehnsherren. Diese ernannten zur Regulirung des
gräflichen Schuldenwesens eine aus sächsischen, magdeburgischen und halber¬
städtischen Beamten zusammengesetzte Commission, welche im Jahre 1570 in
Leipzig zusammentrat, die Schulden, die ohne die damals schon bedeutenden
Retardatzinsen, ungefähr 2,066,916 Gulden betrugen, ermittelte und die Grund¬
sätze, nach welchen die verschiedenen Gläubiger befriedigt werden sollten, durch
einen am 13. Septbr. 1570 errichteten Abschied vorläufig festsetzten. Zur
Realisirung dieses Schuldentilgungplans traten die Grafen ihre sämmtlichen
Einkünfte nebst der Negierung und Verwaltung ihrer Antheile an der Graf¬
schaft an die drei Lehnsherren ab und behielten sich nur ihre Wohnungen und
dabei befindlichen Gärten, nebst der Jagd, Fischerei und einigen in der Folge
festgesetzten Competenzgeldern zu ihrem Unterhalte vor.

Diese Ueberlassung wurde^vertraute Heimstellung genannt, und sie ist der
Grund zu der 1570 begonnenen, im Herzogthume Magdeburg bereits im I.
1716 und in Sachsen nach dem Ableben des letzten Grafen von Mansfeld
(1780) wieder aufgehobenen Sequestration der Grafschaft Mansfeld.

Nach Einleitung dieser Sequestration wurden Edictalien erlassen und
"ach Abhaltung mehrerer Termine in Leipzig und Halle ein Urtel abge-
faßt und am 22. October 1580 publicirt, das in einer Abschrift noch jetzt
vorhanden ist.

Gegen dieses Urtel wurde jedoch von vielen Seiten das Rechtsmittel der


ungefähr 13 Quadratmeilen hatte und zu den schönsten im Lande gehörte, be¬
stand zu Ende des 15. Jahrhunderts aus einigen Reichslehen, wovon jedoch das
Bergregal nebst dem Schlosse Mohrungen schon 1466 von Kaiser Friedrich dem
Dritten an Sachsen überlassen worden war,^ ferner aus churfürstlich sächsischen,
erzbischöflich magdeburgischen und bischöflich halberstädtischen Lehen; auch
Sachsen-Weimar und Braunschweig waren von einigen wenigen Besitzungen
die Lehnsherren. Die halberstädtischen Lehen wurden jedoch durch den soge¬
nannten Permutationsreceß vom in>. Juni 1759 an Chursachsen abgetreten,
so daß zu Ende des 16. Jahrhunderts Sachsen und Magdeburg die alleinigen
Hauptlehnsherren waren.

Nun waren sämmtliche Linien der jüngeren Grafen von Mansfeld bereits
im Anfange des 16. Jahrhunderts sehr verschuldet, namentlich aber die vor-
derortische, da die bedeutendsten Aemter dieser Linie sich theils wiederkäuflich,
theils pfandweise, theils vermöge landesherrlicher Executionen und Immissionen
in den Händen der Gläubiger befanden.

In ihrer Bedrängniß, welche durch vielfache Verhandlungen mit den
Gläubigern und mehrfache sogenannte Abschiede auch durch den großen Refor¬
mator Luther, bei welchem sie Hilfe suchten, nicht beseitigt werden konnte,
wandten sich fünf von den Söhnen des obengedachten vvrderortischen Grafen
Ernst des Zweiten an ihre Lehnsherren. Diese ernannten zur Regulirung des
gräflichen Schuldenwesens eine aus sächsischen, magdeburgischen und halber¬
städtischen Beamten zusammengesetzte Commission, welche im Jahre 1570 in
Leipzig zusammentrat, die Schulden, die ohne die damals schon bedeutenden
Retardatzinsen, ungefähr 2,066,916 Gulden betrugen, ermittelte und die Grund¬
sätze, nach welchen die verschiedenen Gläubiger befriedigt werden sollten, durch
einen am 13. Septbr. 1570 errichteten Abschied vorläufig festsetzten. Zur
Realisirung dieses Schuldentilgungplans traten die Grafen ihre sämmtlichen
Einkünfte nebst der Negierung und Verwaltung ihrer Antheile an der Graf¬
schaft an die drei Lehnsherren ab und behielten sich nur ihre Wohnungen und
dabei befindlichen Gärten, nebst der Jagd, Fischerei und einigen in der Folge
festgesetzten Competenzgeldern zu ihrem Unterhalte vor.

Diese Ueberlassung wurde^vertraute Heimstellung genannt, und sie ist der
Grund zu der 1570 begonnenen, im Herzogthume Magdeburg bereits im I.
1716 und in Sachsen nach dem Ableben des letzten Grafen von Mansfeld
(1780) wieder aufgehobenen Sequestration der Grafschaft Mansfeld.

Nach Einleitung dieser Sequestration wurden Edictalien erlassen und
"ach Abhaltung mehrerer Termine in Leipzig und Halle ein Urtel abge-
faßt und am 22. October 1580 publicirt, das in einer Abschrift noch jetzt
vorhanden ist.

Gegen dieses Urtel wurde jedoch von vielen Seiten das Rechtsmittel der


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[0263] ungefähr 13 Quadratmeilen hatte und zu den schönsten im Lande gehörte, be¬ stand zu Ende des 15. Jahrhunderts aus einigen Reichslehen, wovon jedoch das Bergregal nebst dem Schlosse Mohrungen schon 1466 von Kaiser Friedrich dem Dritten an Sachsen überlassen worden war,^ ferner aus churfürstlich sächsischen, erzbischöflich magdeburgischen und bischöflich halberstädtischen Lehen; auch Sachsen-Weimar und Braunschweig waren von einigen wenigen Besitzungen die Lehnsherren. Die halberstädtischen Lehen wurden jedoch durch den soge¬ nannten Permutationsreceß vom in>. Juni 1759 an Chursachsen abgetreten, so daß zu Ende des 16. Jahrhunderts Sachsen und Magdeburg die alleinigen Hauptlehnsherren waren. Nun waren sämmtliche Linien der jüngeren Grafen von Mansfeld bereits im Anfange des 16. Jahrhunderts sehr verschuldet, namentlich aber die vor- derortische, da die bedeutendsten Aemter dieser Linie sich theils wiederkäuflich, theils pfandweise, theils vermöge landesherrlicher Executionen und Immissionen in den Händen der Gläubiger befanden. In ihrer Bedrängniß, welche durch vielfache Verhandlungen mit den Gläubigern und mehrfache sogenannte Abschiede auch durch den großen Refor¬ mator Luther, bei welchem sie Hilfe suchten, nicht beseitigt werden konnte, wandten sich fünf von den Söhnen des obengedachten vvrderortischen Grafen Ernst des Zweiten an ihre Lehnsherren. Diese ernannten zur Regulirung des gräflichen Schuldenwesens eine aus sächsischen, magdeburgischen und halber¬ städtischen Beamten zusammengesetzte Commission, welche im Jahre 1570 in Leipzig zusammentrat, die Schulden, die ohne die damals schon bedeutenden Retardatzinsen, ungefähr 2,066,916 Gulden betrugen, ermittelte und die Grund¬ sätze, nach welchen die verschiedenen Gläubiger befriedigt werden sollten, durch einen am 13. Septbr. 1570 errichteten Abschied vorläufig festsetzten. Zur Realisirung dieses Schuldentilgungplans traten die Grafen ihre sämmtlichen Einkünfte nebst der Negierung und Verwaltung ihrer Antheile an der Graf¬ schaft an die drei Lehnsherren ab und behielten sich nur ihre Wohnungen und dabei befindlichen Gärten, nebst der Jagd, Fischerei und einigen in der Folge festgesetzten Competenzgeldern zu ihrem Unterhalte vor. Diese Ueberlassung wurde^vertraute Heimstellung genannt, und sie ist der Grund zu der 1570 begonnenen, im Herzogthume Magdeburg bereits im I. 1716 und in Sachsen nach dem Ableben des letzten Grafen von Mansfeld (1780) wieder aufgehobenen Sequestration der Grafschaft Mansfeld. Nach Einleitung dieser Sequestration wurden Edictalien erlassen und "ach Abhaltung mehrerer Termine in Leipzig und Halle ein Urtel abge- faßt und am 22. October 1580 publicirt, das in einer Abschrift noch jetzt vorhanden ist. Gegen dieses Urtel wurde jedoch von vielen Seiten das Rechtsmittel der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/263>, abgerufen am 23.12.2024.