Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.darüber gepflogenen Unterhandlungen und erfolgter Vereinbarung mit den Mittelst eines Patents vom 30. Oktober 1823. in welchem die >in ?a- Grenzboten III. 1861.
darüber gepflogenen Unterhandlungen und erfolgter Vereinbarung mit den Mittelst eines Patents vom 30. Oktober 1823. in welchem die >in ?a- Grenzboten III. 1861.
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0019" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/111989"/> <p xml:id="ID_33" prev="#ID_32"> darüber gepflogenen Unterhandlungen und erfolgter Vereinbarung mit den<lb/> Standen" publicirt. In dieser „Ordnung ist die Erbfolge in der Regierung<lb/> überall nicht berührt, "dagegen wurden die alten Rechte der Landschaft durch-<lb/> gehends bestätigt. Eine wesentliche Abweichung von der früheren Verfassung<lb/> enthielt aber der §. 1 in der Bestimmung, „daß die Stunde die Gesammtheit<lb/> des Landes ohne besondere Beziehung auf die verschiedenen Klassen, denen sie<lb/> angehören, repräsentiren." Braunschweig trat damit in die Reihe der Staa¬<lb/> ten mit moderner Repräsentativverfassung und verwarf die Standesvertretung,<lb/> wenngleich letztere -immer noch die Grundlage für die Bildung des Landtages<lb/> blieb. Dieser bildete nach §. 2 daselbst ein. aus zwei einander an Rechten<lb/> . und Ansehen völlig gleichen Sectionen bestehendes ungetrenntes Ganzes. Die<lb/> erste derselben begriff die Hälfte der bisherigen Prälatencurie und die Be¬<lb/> sitzer der bisher landtagsfähigen 78 Rittergüter, die zweite die andre Hälfte<lb/> der bisherigen Prälatencurie, die Deputirten der Städte und die Abgeordne¬<lb/> ten der Besitzer ländlicher freier Güter, welche bislang nicht landtagsfähig<lb/> waren. Jede dieser Sectionen bildete für sich eine besondere Versammlung,<lb/> in welcher und bei deren Berathschlagungen keine Abtheilung noch Unter¬<lb/> schied der Mitglieder und ebensowenig eine gewisse Ordnung in Ansehung<lb/> des einzunehmenden Sitzes und der Abstimmungen stattfand, sondern über alle<lb/> zur Entscheidung kommenden Angelegenheiten nach absoluter Mehrheit der<lb/> Stimmen ein Beschluß gefaßt ward (§. 45 1. e.). Bei den Abstimmungen hat-<lb/> ten die Mitglieder allein ihrer Ueberzeugung zu folgen, keineswegs aber In-<lb/> structionen von anderen anzunehmen und zu beachten (§. 46). Jeder die Zu¬<lb/> stimmung des Landtags bedürfende Antrag mußte beiden Sectionen nach<lb/> einander vorgelegt und von beiden angenommen werden (§§. 66. und fig.). Auch<lb/> das Recht der Initiative wurde den Ständen verliehen (§. S6). Im Uebngen<lb/> waren die oben hervorgehobenen wesentlichen Rechte der Stände von 1770<lb/> auch in diese revidirte Landschastsordnung aufgenommen.</p><lb/> <p xml:id="ID_34" next="#ID_35"> Mittelst eines Patents vom 30. Oktober 1823. in welchem die >in ?a-<lb/> ewm Kgnriey.Mi^i^^ verordneten Reversalcn. die nach den Privilegien<lb/> der Landschaft von 1770 ausdrücklich als zu Recht bestehend anerkannt, in der<lb/> revidirten Landschastsordnung von 1820 aber als rcchtsbcstnndig stillschweigend<lb/> vorausgesetzt worden, nicht enthalten waren, trat hierauf nach vollendetem<lb/> Is. Lebensjahre der Herzog Carl der Zweite die Regierung an. Durch das<lb/> Patent vom 10. Mai 1827 erklärte derselbe sodann, daß er die Frage, in-<lb/> wiefern die Anordnungen der vormundschaftlichen Regierung von ihm anzu-<lb/> erkennen seien, in dem Patente vom 30. October 1823 absichtlich unberührt<lb/> gelassen, daß es aber nicht bezweifelt werden möge, wie die während seiner<lb/> Minderjährigkeit gefaßten Regierungsbeschlüsse nur insofern für ihn rechtliche<lb/> Verbindlichkeit hätten, als nicht dadurch über wohlerworbene Regenten- und</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten III. 1861.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0019]
darüber gepflogenen Unterhandlungen und erfolgter Vereinbarung mit den
Standen" publicirt. In dieser „Ordnung ist die Erbfolge in der Regierung
überall nicht berührt, "dagegen wurden die alten Rechte der Landschaft durch-
gehends bestätigt. Eine wesentliche Abweichung von der früheren Verfassung
enthielt aber der §. 1 in der Bestimmung, „daß die Stunde die Gesammtheit
des Landes ohne besondere Beziehung auf die verschiedenen Klassen, denen sie
angehören, repräsentiren." Braunschweig trat damit in die Reihe der Staa¬
ten mit moderner Repräsentativverfassung und verwarf die Standesvertretung,
wenngleich letztere -immer noch die Grundlage für die Bildung des Landtages
blieb. Dieser bildete nach §. 2 daselbst ein. aus zwei einander an Rechten
. und Ansehen völlig gleichen Sectionen bestehendes ungetrenntes Ganzes. Die
erste derselben begriff die Hälfte der bisherigen Prälatencurie und die Be¬
sitzer der bisher landtagsfähigen 78 Rittergüter, die zweite die andre Hälfte
der bisherigen Prälatencurie, die Deputirten der Städte und die Abgeordne¬
ten der Besitzer ländlicher freier Güter, welche bislang nicht landtagsfähig
waren. Jede dieser Sectionen bildete für sich eine besondere Versammlung,
in welcher und bei deren Berathschlagungen keine Abtheilung noch Unter¬
schied der Mitglieder und ebensowenig eine gewisse Ordnung in Ansehung
des einzunehmenden Sitzes und der Abstimmungen stattfand, sondern über alle
zur Entscheidung kommenden Angelegenheiten nach absoluter Mehrheit der
Stimmen ein Beschluß gefaßt ward (§. 45 1. e.). Bei den Abstimmungen hat-
ten die Mitglieder allein ihrer Ueberzeugung zu folgen, keineswegs aber In-
structionen von anderen anzunehmen und zu beachten (§. 46). Jeder die Zu¬
stimmung des Landtags bedürfende Antrag mußte beiden Sectionen nach
einander vorgelegt und von beiden angenommen werden (§§. 66. und fig.). Auch
das Recht der Initiative wurde den Ständen verliehen (§. S6). Im Uebngen
waren die oben hervorgehobenen wesentlichen Rechte der Stände von 1770
auch in diese revidirte Landschastsordnung aufgenommen.
Mittelst eines Patents vom 30. Oktober 1823. in welchem die >in ?a-
ewm Kgnriey.Mi^i^^ verordneten Reversalcn. die nach den Privilegien
der Landschaft von 1770 ausdrücklich als zu Recht bestehend anerkannt, in der
revidirten Landschastsordnung von 1820 aber als rcchtsbcstnndig stillschweigend
vorausgesetzt worden, nicht enthalten waren, trat hierauf nach vollendetem
Is. Lebensjahre der Herzog Carl der Zweite die Regierung an. Durch das
Patent vom 10. Mai 1827 erklärte derselbe sodann, daß er die Frage, in-
wiefern die Anordnungen der vormundschaftlichen Regierung von ihm anzu-
erkennen seien, in dem Patente vom 30. October 1823 absichtlich unberührt
gelassen, daß es aber nicht bezweifelt werden möge, wie die während seiner
Minderjährigkeit gefaßten Regierungsbeschlüsse nur insofern für ihn rechtliche
Verbindlichkeit hätten, als nicht dadurch über wohlerworbene Regenten- und
Grenzboten III. 1861.
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