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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. II. Band.

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Gründen, sowie eine unvermeidliche Folge der Zusammensetzung und Be.
arbeitungsweise der Commission, daß dieses Dilemma eintrat. Nicht minder
kann nicht verkannt werden, daß jene Proteste von solchen Stellen ausgehen,
welche an dem Handelsgesetz vermöge ihrer Bedeutung im deutschen Handels¬
wesen hervorragendes Interesse haben und bei d.enen in solchen Dingen eine
bedeutende Kenntniß vorausgesetzt werden muß.

Dennoch kann man nicht glauben, daß Hannover und die freien Nordsee¬
städte zurückbleiben sollten, wenn das übrige Deutschland das Handelsgesetz
acceptirt. Empfindlichkeit der Majorität gegenüber zu zeigen, welche den
Schluß der Berathung etwas obenhin decretirt hat. ist gewiß da nicht am
Platze, wo es die Theilnahme an einem nationalen Einigungswerk gilt. Das
Bewußtsein aber, vielleicht recht gewichtige Gründe gegen einzelne Paragra¬
phen noch darlegen zu können, muß sich mit dem Gedanken trösten, daß die
Gestalt des Gesetzes keine ewige Dauer hat. Niemand wird noch den justi-
nianischen Wahn theilen, daß ein Codex für die Ewigkeit geschaffen werden
könne. Jetzt nicht einmal mehr für Jahrhunderte, ja kaum für Jahrzehnte.
Auch die Gesetzgebung wird immer mobiler; sie muß in immer rascheren Tempo's
dem immer rascher sich entwickelnden Verkehr, den dadurch hervorgerufenen Rechts¬
ansichten und Bedürfnissen folgen, wenn sie irgend ihre Schuldigkeit thun will.
Bald werden vielleicht noch ganz andere Unzuträglichreiten des Handelsgesetzes
an solchen Stellen, welche die Kritik noch gänzlich verschont hat, auftauchen.
Auf Verbesserungen und Vervollständigungen muß man sich verständigerweise
schon gefaßt machen, ehe das Gesetz, und sei es anscheinend noch so treffUch,
in's Leben tritt.

Diese Hinweisung scheint freilich wenig trostverheißend, wenn man sich
nach dem Maßstab unserer gegenwärtigen Verhältnisse die Schwierigkeiten ge¬
meinsamer Gesctzgebungsarbeiten vorstellt. Gewiß nicht mit Unrecht. Den¬
noch aber wird man sie unter allen Umständen überwinden müssen. Sollen
diese ersten Anfänge einer gemeinsamen Codification, das Wechsel- und Handels¬
recht wirklich als Allgemeingut erhalten bleiben, so kann dies nur unter der
Bedingung gedacht werden, daß eine gemeinsame Gesetzgebung dieselben fort¬
während überwacht und je nach Bedürfniß weiter ausbildet. Dies wird selbst
bei dem Bundestag anerkannt, indem zufolge des Protokolls vom 8. Mai
b- I. die Handelscommission die künftige Aenderung und Weiterbildung des
Handelsrechts in Aussicht nimmt. Grade darin liegt für den Einsichtigen die
intensive Bedeutung solcher ersten Schritte, daß sie nothwendig noch andere
"ach sich ziehen müssen -- es sei denn, daß selbst diese gemeinsamen Anfänge
wieder dem Particularismus zu verfallen bestimmt wären.

Insofern sind die Anfänge gemeinsamer Gesetzgebung kaum minder be¬
deutend, als es eine sofort in die Augen fallende und deshalb von den


Gründen, sowie eine unvermeidliche Folge der Zusammensetzung und Be.
arbeitungsweise der Commission, daß dieses Dilemma eintrat. Nicht minder
kann nicht verkannt werden, daß jene Proteste von solchen Stellen ausgehen,
welche an dem Handelsgesetz vermöge ihrer Bedeutung im deutschen Handels¬
wesen hervorragendes Interesse haben und bei d.enen in solchen Dingen eine
bedeutende Kenntniß vorausgesetzt werden muß.

Dennoch kann man nicht glauben, daß Hannover und die freien Nordsee¬
städte zurückbleiben sollten, wenn das übrige Deutschland das Handelsgesetz
acceptirt. Empfindlichkeit der Majorität gegenüber zu zeigen, welche den
Schluß der Berathung etwas obenhin decretirt hat. ist gewiß da nicht am
Platze, wo es die Theilnahme an einem nationalen Einigungswerk gilt. Das
Bewußtsein aber, vielleicht recht gewichtige Gründe gegen einzelne Paragra¬
phen noch darlegen zu können, muß sich mit dem Gedanken trösten, daß die
Gestalt des Gesetzes keine ewige Dauer hat. Niemand wird noch den justi-
nianischen Wahn theilen, daß ein Codex für die Ewigkeit geschaffen werden
könne. Jetzt nicht einmal mehr für Jahrhunderte, ja kaum für Jahrzehnte.
Auch die Gesetzgebung wird immer mobiler; sie muß in immer rascheren Tempo's
dem immer rascher sich entwickelnden Verkehr, den dadurch hervorgerufenen Rechts¬
ansichten und Bedürfnissen folgen, wenn sie irgend ihre Schuldigkeit thun will.
Bald werden vielleicht noch ganz andere Unzuträglichreiten des Handelsgesetzes
an solchen Stellen, welche die Kritik noch gänzlich verschont hat, auftauchen.
Auf Verbesserungen und Vervollständigungen muß man sich verständigerweise
schon gefaßt machen, ehe das Gesetz, und sei es anscheinend noch so treffUch,
in's Leben tritt.

Diese Hinweisung scheint freilich wenig trostverheißend, wenn man sich
nach dem Maßstab unserer gegenwärtigen Verhältnisse die Schwierigkeiten ge¬
meinsamer Gesctzgebungsarbeiten vorstellt. Gewiß nicht mit Unrecht. Den¬
noch aber wird man sie unter allen Umständen überwinden müssen. Sollen
diese ersten Anfänge einer gemeinsamen Codification, das Wechsel- und Handels¬
recht wirklich als Allgemeingut erhalten bleiben, so kann dies nur unter der
Bedingung gedacht werden, daß eine gemeinsame Gesetzgebung dieselben fort¬
während überwacht und je nach Bedürfniß weiter ausbildet. Dies wird selbst
bei dem Bundestag anerkannt, indem zufolge des Protokolls vom 8. Mai
b- I. die Handelscommission die künftige Aenderung und Weiterbildung des
Handelsrechts in Aussicht nimmt. Grade darin liegt für den Einsichtigen die
intensive Bedeutung solcher ersten Schritte, daß sie nothwendig noch andere
"ach sich ziehen müssen — es sei denn, daß selbst diese gemeinsamen Anfänge
wieder dem Particularismus zu verfallen bestimmt wären.

Insofern sind die Anfänge gemeinsamer Gesetzgebung kaum minder be¬
deutend, als es eine sofort in die Augen fallende und deshalb von den


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[0457] Gründen, sowie eine unvermeidliche Folge der Zusammensetzung und Be. arbeitungsweise der Commission, daß dieses Dilemma eintrat. Nicht minder kann nicht verkannt werden, daß jene Proteste von solchen Stellen ausgehen, welche an dem Handelsgesetz vermöge ihrer Bedeutung im deutschen Handels¬ wesen hervorragendes Interesse haben und bei d.enen in solchen Dingen eine bedeutende Kenntniß vorausgesetzt werden muß. Dennoch kann man nicht glauben, daß Hannover und die freien Nordsee¬ städte zurückbleiben sollten, wenn das übrige Deutschland das Handelsgesetz acceptirt. Empfindlichkeit der Majorität gegenüber zu zeigen, welche den Schluß der Berathung etwas obenhin decretirt hat. ist gewiß da nicht am Platze, wo es die Theilnahme an einem nationalen Einigungswerk gilt. Das Bewußtsein aber, vielleicht recht gewichtige Gründe gegen einzelne Paragra¬ phen noch darlegen zu können, muß sich mit dem Gedanken trösten, daß die Gestalt des Gesetzes keine ewige Dauer hat. Niemand wird noch den justi- nianischen Wahn theilen, daß ein Codex für die Ewigkeit geschaffen werden könne. Jetzt nicht einmal mehr für Jahrhunderte, ja kaum für Jahrzehnte. Auch die Gesetzgebung wird immer mobiler; sie muß in immer rascheren Tempo's dem immer rascher sich entwickelnden Verkehr, den dadurch hervorgerufenen Rechts¬ ansichten und Bedürfnissen folgen, wenn sie irgend ihre Schuldigkeit thun will. Bald werden vielleicht noch ganz andere Unzuträglichreiten des Handelsgesetzes an solchen Stellen, welche die Kritik noch gänzlich verschont hat, auftauchen. Auf Verbesserungen und Vervollständigungen muß man sich verständigerweise schon gefaßt machen, ehe das Gesetz, und sei es anscheinend noch so treffUch, in's Leben tritt. Diese Hinweisung scheint freilich wenig trostverheißend, wenn man sich nach dem Maßstab unserer gegenwärtigen Verhältnisse die Schwierigkeiten ge¬ meinsamer Gesctzgebungsarbeiten vorstellt. Gewiß nicht mit Unrecht. Den¬ noch aber wird man sie unter allen Umständen überwinden müssen. Sollen diese ersten Anfänge einer gemeinsamen Codification, das Wechsel- und Handels¬ recht wirklich als Allgemeingut erhalten bleiben, so kann dies nur unter der Bedingung gedacht werden, daß eine gemeinsame Gesetzgebung dieselben fort¬ während überwacht und je nach Bedürfniß weiter ausbildet. Dies wird selbst bei dem Bundestag anerkannt, indem zufolge des Protokolls vom 8. Mai b- I. die Handelscommission die künftige Aenderung und Weiterbildung des Handelsrechts in Aussicht nimmt. Grade darin liegt für den Einsichtigen die intensive Bedeutung solcher ersten Schritte, daß sie nothwendig noch andere "ach sich ziehen müssen — es sei denn, daß selbst diese gemeinsamen Anfänge wieder dem Particularismus zu verfallen bestimmt wären. Insofern sind die Anfänge gemeinsamer Gesetzgebung kaum minder be¬ deutend, als es eine sofort in die Augen fallende und deshalb von den

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111431/457>, abgerufen am 22.07.2024.