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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. II. Band.

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soll. Die für die Einnahmen aus den Domänen des Herzogthums angesetzte
Avcrsionalsumme von 640.000 Mir. wird aber durchschnittlich ungefähr 35
Procent von der Summe der Ueberschüsse aus sämmtlichen Domänen
der Monarchie betragen. Was die Einnahmen aus dem Zoll und den un¬
ter derselben Rubrik postirten Abgaben betrifft, so ergeben die Staatsrech-
nnngen der beiden letztverflossenen Finanzjahre, daß unter dieser Rubrik das
Herzogthum Holstein nach Abrechnung von 21,".4 Procent der gemeinschaft¬
lichen Verwaltungsausgaben sowie von sämmtlichen Kosten der Localverwal-
tung im Herzogthum, in dem vorletzten Jahre 24, v" Procent oder ungefähr
213,500 Ndlr. mehr als den Belauf von 21,01 Procent der Gesammtsumme,
und im letztverflossenen Jahre 24, in Procent oder ungefähr 186,600 Rdlr.
mehr als den gedachten Belauf, zu den gemeinschaftlichen Einnahmen beige¬
tragen hat. Es ist also die Absicht des Entwurfs, daß, wie es jetzt schon
seit Jahren geschieht, so auch in Zukunft das Herzogthum Holstein zu den
gemeinschaftlichen Einnahmen eine bedeutend größere Summe beitragen soll,
als ihm wieder zu Gute kommt."

Auch die praktische Durchführbarkeit des Entwurfs muß der Ausschuß be¬
zweifeln. "Gegen das von der Versammlung beantragte und vom Bund be¬
schlossene Provisorium ist von Seiten der Regierung das Bedenken geltend
gemacht, daß nach den Bestimmungen desselben leicht einmal eine dringende
Gesetzvorlage an dem Mangel der Uebereinstimmung beider concurrirenden
Vertretungen würde scheitern können. Dies Bedenken wird durch die Vor¬
lage allerdings gründlich beseitigt, indem dieselbe in den meisten und wich¬
tigsten Fällen die Competenz der holsteinischen Stände ausschließt, in den
übrigen nötigenfalls eine Aufhebung der Gemeinschaft in Aussicht stellt.
Der Ausschuß glaubt aber, daß das künstliche System des Entwurfs, durch
welches die Regierung bemüht gewesen ist, das Gemeinschaftliche formell ge¬
meinschaftlich zu erhalten und materiell doch zu sondern, nicht nur weit schole- ,
rigcr zu handhaben wäre, sondern anch in der Anwendung die bedenklichsten
Verwickelungen und eine große Unsicherheit in den bestehenden Verhältnissen
zur Folge haben würde."

Beispiele für diese Behauptung findet der Ausschuß im Zoll- und Land¬
militärwesen.

Nach dem ersten Paragraphen des Entwurfs soll dos Zollwesen unter ge¬
meinsamer Verwaltung für die ganze Monarchie bleiben, nach dem zweiten
aber sollen Veränderungen in der Zollgesetzgebung für Holstein nur mit Zu¬
stimmung von dessen Stünden vorzunehmen sein., Da das Zollwesen der
Monarchie eine Einheit bildet, so wird in der Regel eine Abänderung der für
dasselbe geltenden Gesetze in Holstein nicht bewirkt werden können, ohne die
Interessen der übrigen Theile der Monarchie in solcher Weise zu berühren,


soll. Die für die Einnahmen aus den Domänen des Herzogthums angesetzte
Avcrsionalsumme von 640.000 Mir. wird aber durchschnittlich ungefähr 35
Procent von der Summe der Ueberschüsse aus sämmtlichen Domänen
der Monarchie betragen. Was die Einnahmen aus dem Zoll und den un¬
ter derselben Rubrik postirten Abgaben betrifft, so ergeben die Staatsrech-
nnngen der beiden letztverflossenen Finanzjahre, daß unter dieser Rubrik das
Herzogthum Holstein nach Abrechnung von 21,«.4 Procent der gemeinschaft¬
lichen Verwaltungsausgaben sowie von sämmtlichen Kosten der Localverwal-
tung im Herzogthum, in dem vorletzten Jahre 24, v» Procent oder ungefähr
213,500 Ndlr. mehr als den Belauf von 21,01 Procent der Gesammtsumme,
und im letztverflossenen Jahre 24, in Procent oder ungefähr 186,600 Rdlr.
mehr als den gedachten Belauf, zu den gemeinschaftlichen Einnahmen beige¬
tragen hat. Es ist also die Absicht des Entwurfs, daß, wie es jetzt schon
seit Jahren geschieht, so auch in Zukunft das Herzogthum Holstein zu den
gemeinschaftlichen Einnahmen eine bedeutend größere Summe beitragen soll,
als ihm wieder zu Gute kommt."

Auch die praktische Durchführbarkeit des Entwurfs muß der Ausschuß be¬
zweifeln. „Gegen das von der Versammlung beantragte und vom Bund be¬
schlossene Provisorium ist von Seiten der Regierung das Bedenken geltend
gemacht, daß nach den Bestimmungen desselben leicht einmal eine dringende
Gesetzvorlage an dem Mangel der Uebereinstimmung beider concurrirenden
Vertretungen würde scheitern können. Dies Bedenken wird durch die Vor¬
lage allerdings gründlich beseitigt, indem dieselbe in den meisten und wich¬
tigsten Fällen die Competenz der holsteinischen Stände ausschließt, in den
übrigen nötigenfalls eine Aufhebung der Gemeinschaft in Aussicht stellt.
Der Ausschuß glaubt aber, daß das künstliche System des Entwurfs, durch
welches die Regierung bemüht gewesen ist, das Gemeinschaftliche formell ge¬
meinschaftlich zu erhalten und materiell doch zu sondern, nicht nur weit schole- ,
rigcr zu handhaben wäre, sondern anch in der Anwendung die bedenklichsten
Verwickelungen und eine große Unsicherheit in den bestehenden Verhältnissen
zur Folge haben würde."

Beispiele für diese Behauptung findet der Ausschuß im Zoll- und Land¬
militärwesen.

Nach dem ersten Paragraphen des Entwurfs soll dos Zollwesen unter ge¬
meinsamer Verwaltung für die ganze Monarchie bleiben, nach dem zweiten
aber sollen Veränderungen in der Zollgesetzgebung für Holstein nur mit Zu¬
stimmung von dessen Stünden vorzunehmen sein., Da das Zollwesen der
Monarchie eine Einheit bildet, so wird in der Regel eine Abänderung der für
dasselbe geltenden Gesetze in Holstein nicht bewirkt werden können, ohne die
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111431/18>, abgerufen am 22.07.2024.