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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band.

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welche sich der allgemeinen Anerkennung des Urheberrechts entgegenstellen, am
erfolgreichsten die Ausbildung der so nothwendigen Rechtsüberzeugung und
die Vereinbarung über gemeinsame Rechtssätze. Zum allgemeinen deutschen
Gesetze erhoben würde der Entwurf die Gesetze der einzelnen Staaten, weil er
vollkommener als die vorhandenen Gesetzgebungen ist und in der That fast alle
gegenwärtigen Bedürfnisse befriedigt, unnöthig machen; denn die erste Be¬
dingung seiner Wirksamkeit würde sein, daß mit seiner Veröffentlichung als
deutsches Gesetz die einzelnen Landesgesetze, so mangelhaft oder so vollkommen
sie seien, verschwänden. Ja wir gehen noch weiter. Mit dem Erlasse dieses
Entwurfes durch 'den Bundestag als allgemeines deutsches Gesetz muß auch
jedes vereinzelte Uebereinkommen einzelner Staaten mit nichtdeutschen Staaten
über die Verleihung des Rechtsschutzes dieses Gesetzes an Ausländer aufgehoben
und verpönt werden. Ein internationaler Vertrag darf fortan ebenfalls nur
von dem Bundestage ausgehen, und nur in voller Uebereinstimmung mit den
, im Entwürfe aufgestellten und zum gesetzlichen Rechte erhobenen Grundsätzen
abgefaßt werden. Diese Forderung ist an und für sich eine gerechte: .der
Nachweis ihrer Nothwendigkeit liegt aber in der notorischen Misere, welche
über den deutschen Buchhandel durch die völlig ungerechtfertigten gegen das
eigenste Interesse des deutschen Buchhandels abgeschlossenen Verträge einzel¬
ner und zwar der kleineren Staaten mit Frankreich gebracht worden ist. Der
deutsche Buchhandel, oder vielmehr die deutsche Literatur und Kunst als Ver¬
mittler des geistigen Verkehrs bedürfen einer völlig gleichen einheitlichen Be¬
handlung. Denn sie sind das Eigenthum des gesummten deutschen Volkes,
nicht eines oder mehrer nach dynastischen Interessen abgegrenzter Landstriche.
Um eine derartige Gleichheit anzubahnen, war vor Allem nothwendig, den
Schluß der dreißigjährigen Schutzfrist für Urheber, welche vor dem Jahre 1837
verstorben waren, auf einen allgemein gleichen Termin festzustellen und ferner
mußten die unentbehrlichen Formalien durch Concentrirung völlig gleichmäßig
werden. Demgemäß hat man das Jahr 1867 als Schlußtermin für den
Schutz der Werke älterer vor 1837 bereits verstorbenen Urheber hingestellt und
eine Eintragsrolle, welche in Leipzig für ganz Deutschland über die erschiene¬
nen Werte der Literatur und Kunst zur Erleichterung des Nachweises der Be¬
rechtigung geführt wird, vorgeschlagen.

Aus dem Gesagten dürfte wol die Stellung des Entwurfes zu den ein-
zelnen Landesgesetzen -- da der Raum und Zweck dieser Blätter das Eingehen
auf die mannigfachen Verschiedenheiten der einzelnen Gesctzpciragraphen nicht
gestattet -- hinreichend hervorgehen. Sie ist eine völlig verdrängende, das
Gute aus allen annehmende, das Schlechte ausmerzende, die Mängel ergän¬
zende und die Grundidee fortführende. Es soll Ein Gesetz für alle deutschen


welche sich der allgemeinen Anerkennung des Urheberrechts entgegenstellen, am
erfolgreichsten die Ausbildung der so nothwendigen Rechtsüberzeugung und
die Vereinbarung über gemeinsame Rechtssätze. Zum allgemeinen deutschen
Gesetze erhoben würde der Entwurf die Gesetze der einzelnen Staaten, weil er
vollkommener als die vorhandenen Gesetzgebungen ist und in der That fast alle
gegenwärtigen Bedürfnisse befriedigt, unnöthig machen; denn die erste Be¬
dingung seiner Wirksamkeit würde sein, daß mit seiner Veröffentlichung als
deutsches Gesetz die einzelnen Landesgesetze, so mangelhaft oder so vollkommen
sie seien, verschwänden. Ja wir gehen noch weiter. Mit dem Erlasse dieses
Entwurfes durch 'den Bundestag als allgemeines deutsches Gesetz muß auch
jedes vereinzelte Uebereinkommen einzelner Staaten mit nichtdeutschen Staaten
über die Verleihung des Rechtsschutzes dieses Gesetzes an Ausländer aufgehoben
und verpönt werden. Ein internationaler Vertrag darf fortan ebenfalls nur
von dem Bundestage ausgehen, und nur in voller Uebereinstimmung mit den
, im Entwürfe aufgestellten und zum gesetzlichen Rechte erhobenen Grundsätzen
abgefaßt werden. Diese Forderung ist an und für sich eine gerechte: .der
Nachweis ihrer Nothwendigkeit liegt aber in der notorischen Misere, welche
über den deutschen Buchhandel durch die völlig ungerechtfertigten gegen das
eigenste Interesse des deutschen Buchhandels abgeschlossenen Verträge einzel¬
ner und zwar der kleineren Staaten mit Frankreich gebracht worden ist. Der
deutsche Buchhandel, oder vielmehr die deutsche Literatur und Kunst als Ver¬
mittler des geistigen Verkehrs bedürfen einer völlig gleichen einheitlichen Be¬
handlung. Denn sie sind das Eigenthum des gesummten deutschen Volkes,
nicht eines oder mehrer nach dynastischen Interessen abgegrenzter Landstriche.
Um eine derartige Gleichheit anzubahnen, war vor Allem nothwendig, den
Schluß der dreißigjährigen Schutzfrist für Urheber, welche vor dem Jahre 1837
verstorben waren, auf einen allgemein gleichen Termin festzustellen und ferner
mußten die unentbehrlichen Formalien durch Concentrirung völlig gleichmäßig
werden. Demgemäß hat man das Jahr 1867 als Schlußtermin für den
Schutz der Werke älterer vor 1837 bereits verstorbenen Urheber hingestellt und
eine Eintragsrolle, welche in Leipzig für ganz Deutschland über die erschiene¬
nen Werte der Literatur und Kunst zur Erleichterung des Nachweises der Be¬
rechtigung geführt wird, vorgeschlagen.

Aus dem Gesagten dürfte wol die Stellung des Entwurfes zu den ein-
zelnen Landesgesetzen — da der Raum und Zweck dieser Blätter das Eingehen
auf die mannigfachen Verschiedenheiten der einzelnen Gesctzpciragraphen nicht
gestattet — hinreichend hervorgehen. Sie ist eine völlig verdrängende, das
Gute aus allen annehmende, das Schlechte ausmerzende, die Mängel ergän¬
zende und die Grundidee fortführende. Es soll Ein Gesetz für alle deutschen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_110893/70>, abgerufen am 26.08.2024.