Wenigstens hoffen manche so und wollen die Bedenklichkeiten nicht aufkommen lassen, zu welchen die politischen Antecedentien des Barons und seine ma¬ teriellen Interessen (er ist Besitzer großer Fideicommißgüter in Dänemark) Nah¬ rung geben können.
Die beiden Grafen Rantzau werden muthmaszlich als Sprossen eines al¬ ten berühmten Schleswig-holsteinischen Geschlechts entschiedene Vertreter der Landesrechte sein wie der als solcher in den frühern Ständeversammlungen bewährte Graf Reventlow-Farve.
Von den neun Vertretern, welche die großen Grundbesitzer in die Stände¬ versammlung senden: Hofjägermeister v. Mesmer-Saldern auf Annenhof, Ba¬ ron Blomc-Hciligenstcdten, Graf v. Holstein auf Waterneversdorf. Graf Bau- dissin auf Vorfiel. Graf Reventlow-Jersbeck, Graf v. Ahlefeldt auf Ascheberg. Landsasse Schwerdtfeger auf Wahrendorf, Kammerherr v. Bülow auf Both¬ kamp und Klosterpropst Graf v. Runtzau, sind nur die beiden zuletzt genann¬ ten noch nicht in der Ständeversammlung gewesen. Doch spricht ihre Er¬ wählung nicht gegen die Erwartung, daß sich in dieser Gruppe eine compacte für die historische^ Landesrechte und folglich für die Verbindung Schleswigs mit Holstein eintretende Fraction herausbilden wird. Die staatsrechtliche Ver¬ bindung der Herzogthümer ist nicht definitiv aufgehoben. Die Errichtung ge¬ trennter Ministerien für Schleswig und Holstein-Lauenburg hat, als eine blos vorläufige Vertheilung der Geschäfte keinen grundgesetzlichen Charakter; sie würde einen solchen erst erhalten, wenn die 1852 in Aussicht gestellte Ver¬ fassung in Betreff der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie end- giltig, d. h. mit Zustimmung aller Betheiligten zu Stande gekommen wäre; denn in deren Voraussetzung wurde die separate Verwaltung der besondern Angelegenheiten dieser Theile für jeden derselben bestimmt. Die Minister für jedes Herzogthum sind überdieß in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 angewiesen, die Angelegenheiten der Herzogthümer nach den bestehenden Ge¬ setzen zu behandeln, was freilich vielfach nicht beachtet wurde. Graf Revent¬ low-Jersbeck und Graf Baudissin haben sich als frühere berathende Stände so wie in mehrfachen Erklärungen der Ritterschaft an die Regierung als feste Patrioten bewährt. Baron v. Blome ist ein sehr gebildeter Staatsmann, der früher dänischer Gesandter in London war. Er wird von den Landes¬ rechten nichts vergeben, ist jedoch, wie schon 1851 als Präsident der obersten Civilbehörde, nicht energisch genug, um, wie er sollte, activ sür seine Rich¬ tung aufzutreten. Von den übrigen hofft man, wie mir scheint, mit Recht, mehr Patriotismus, namentlich erwartet man ein herzhaftes Vorgehen von dem Kammerherrn v. Bülow, der früher die Stelle eines Klosterpropsten von Sanct Johannis in der Stadt Schleswig inne hatte.
Die bäuerlichen Landbesitzer wählten den Vollmacht Witt im Büsumer
Gttnzboten I. ig6i, 7
Wenigstens hoffen manche so und wollen die Bedenklichkeiten nicht aufkommen lassen, zu welchen die politischen Antecedentien des Barons und seine ma¬ teriellen Interessen (er ist Besitzer großer Fideicommißgüter in Dänemark) Nah¬ rung geben können.
Die beiden Grafen Rantzau werden muthmaszlich als Sprossen eines al¬ ten berühmten Schleswig-holsteinischen Geschlechts entschiedene Vertreter der Landesrechte sein wie der als solcher in den frühern Ständeversammlungen bewährte Graf Reventlow-Farve.
Von den neun Vertretern, welche die großen Grundbesitzer in die Stände¬ versammlung senden: Hofjägermeister v. Mesmer-Saldern auf Annenhof, Ba¬ ron Blomc-Hciligenstcdten, Graf v. Holstein auf Waterneversdorf. Graf Bau- dissin auf Vorfiel. Graf Reventlow-Jersbeck, Graf v. Ahlefeldt auf Ascheberg. Landsasse Schwerdtfeger auf Wahrendorf, Kammerherr v. Bülow auf Both¬ kamp und Klosterpropst Graf v. Runtzau, sind nur die beiden zuletzt genann¬ ten noch nicht in der Ständeversammlung gewesen. Doch spricht ihre Er¬ wählung nicht gegen die Erwartung, daß sich in dieser Gruppe eine compacte für die historische^ Landesrechte und folglich für die Verbindung Schleswigs mit Holstein eintretende Fraction herausbilden wird. Die staatsrechtliche Ver¬ bindung der Herzogthümer ist nicht definitiv aufgehoben. Die Errichtung ge¬ trennter Ministerien für Schleswig und Holstein-Lauenburg hat, als eine blos vorläufige Vertheilung der Geschäfte keinen grundgesetzlichen Charakter; sie würde einen solchen erst erhalten, wenn die 1852 in Aussicht gestellte Ver¬ fassung in Betreff der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie end- giltig, d. h. mit Zustimmung aller Betheiligten zu Stande gekommen wäre; denn in deren Voraussetzung wurde die separate Verwaltung der besondern Angelegenheiten dieser Theile für jeden derselben bestimmt. Die Minister für jedes Herzogthum sind überdieß in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 angewiesen, die Angelegenheiten der Herzogthümer nach den bestehenden Ge¬ setzen zu behandeln, was freilich vielfach nicht beachtet wurde. Graf Revent¬ low-Jersbeck und Graf Baudissin haben sich als frühere berathende Stände so wie in mehrfachen Erklärungen der Ritterschaft an die Regierung als feste Patrioten bewährt. Baron v. Blome ist ein sehr gebildeter Staatsmann, der früher dänischer Gesandter in London war. Er wird von den Landes¬ rechten nichts vergeben, ist jedoch, wie schon 1851 als Präsident der obersten Civilbehörde, nicht energisch genug, um, wie er sollte, activ sür seine Rich¬ tung aufzutreten. Von den übrigen hofft man, wie mir scheint, mit Recht, mehr Patriotismus, namentlich erwartet man ein herzhaftes Vorgehen von dem Kammerherrn v. Bülow, der früher die Stelle eines Klosterpropsten von Sanct Johannis in der Stadt Schleswig inne hatte.
Die bäuerlichen Landbesitzer wählten den Vollmacht Witt im Büsumer
Gttnzboten I. ig6i, 7
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[0059]
Wenigstens hoffen manche so und wollen die Bedenklichkeiten nicht aufkommen
lassen, zu welchen die politischen Antecedentien des Barons und seine ma¬
teriellen Interessen (er ist Besitzer großer Fideicommißgüter in Dänemark) Nah¬
rung geben können.
Die beiden Grafen Rantzau werden muthmaszlich als Sprossen eines al¬
ten berühmten Schleswig-holsteinischen Geschlechts entschiedene Vertreter der
Landesrechte sein wie der als solcher in den frühern Ständeversammlungen
bewährte Graf Reventlow-Farve.
Von den neun Vertretern, welche die großen Grundbesitzer in die Stände¬
versammlung senden: Hofjägermeister v. Mesmer-Saldern auf Annenhof, Ba¬
ron Blomc-Hciligenstcdten, Graf v. Holstein auf Waterneversdorf. Graf Bau-
dissin auf Vorfiel. Graf Reventlow-Jersbeck, Graf v. Ahlefeldt auf Ascheberg.
Landsasse Schwerdtfeger auf Wahrendorf, Kammerherr v. Bülow auf Both¬
kamp und Klosterpropst Graf v. Runtzau, sind nur die beiden zuletzt genann¬
ten noch nicht in der Ständeversammlung gewesen. Doch spricht ihre Er¬
wählung nicht gegen die Erwartung, daß sich in dieser Gruppe eine compacte
für die historische^ Landesrechte und folglich für die Verbindung Schleswigs
mit Holstein eintretende Fraction herausbilden wird. Die staatsrechtliche Ver¬
bindung der Herzogthümer ist nicht definitiv aufgehoben. Die Errichtung ge¬
trennter Ministerien für Schleswig und Holstein-Lauenburg hat, als eine blos
vorläufige Vertheilung der Geschäfte keinen grundgesetzlichen Charakter; sie
würde einen solchen erst erhalten, wenn die 1852 in Aussicht gestellte Ver¬
fassung in Betreff der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie end-
giltig, d. h. mit Zustimmung aller Betheiligten zu Stande gekommen wäre;
denn in deren Voraussetzung wurde die separate Verwaltung der besondern
Angelegenheiten dieser Theile für jeden derselben bestimmt. Die Minister für
jedes Herzogthum sind überdieß in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1852
angewiesen, die Angelegenheiten der Herzogthümer nach den bestehenden Ge¬
setzen zu behandeln, was freilich vielfach nicht beachtet wurde. Graf Revent¬
low-Jersbeck und Graf Baudissin haben sich als frühere berathende Stände
so wie in mehrfachen Erklärungen der Ritterschaft an die Regierung als feste
Patrioten bewährt. Baron v. Blome ist ein sehr gebildeter Staatsmann,
der früher dänischer Gesandter in London war. Er wird von den Landes¬
rechten nichts vergeben, ist jedoch, wie schon 1851 als Präsident der obersten
Civilbehörde, nicht energisch genug, um, wie er sollte, activ sür seine Rich¬
tung aufzutreten. Von den übrigen hofft man, wie mir scheint, mit Recht,
mehr Patriotismus, namentlich erwartet man ein herzhaftes Vorgehen von
dem Kammerherrn v. Bülow, der früher die Stelle eines Klosterpropsten von
Sanct Johannis in der Stadt Schleswig inne hatte.
Die bäuerlichen Landbesitzer wählten den Vollmacht Witt im Büsumer
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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_110893/59>, abgerufen am 25.01.2025.
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