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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. IV. Band.

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vom Rohrzucker vom Vereine festgesetzt und vertheilt. Auf ausländische Waaren,
welche den Zoll entrichtet haben, darf keine innere Steuer gelegt werden. Pro^
ductions- und Vcrbrauchstener" sind nur ans bestiinnite Erzeugnisse (Brannt¬
wein. Bier, Essig. Wein, Tabak, Mehl, Fleisch u. tgi.) zulässig, und dürfen
"ur bis zu vereinbarten Maximalsten, und von den gleichnamigen Erzeug¬
nissen andrer Vereinsländer nicht höher und nicht in lästigerer Weise als von
den inländischen erhoben werden. -- In ähnlicher Weise sind theils allgemeine
Grundsätze, theils nähere Bestimmungen verabredet, wegen Erhebung von
Chansseegcld, Wasserzölleu und Wasserweggeid, Gebühren für die Benutzung
von Kanälen, Schleuße". Brücken, über Seeschiffahrt und Hafenabgaben u. f. w.
Die Stapel- und Umschlagerechte sind mit den Schlagbämnen zwischen den
Vereinsstaaten gefallen.

Daß die nothwendigen Konsequenzen aus dein obersten Grundsatze des
freien Verkehrs im Gebiete des Zollvereins bis jetzt nur sehr mangelhaft gezogen
sind, bedarf eines Beweises um so weniger, als die Verträge selbst es aus-
sprechen, indem sie die Zielpunkte bezeichnen, nach welchen der Verein zu streben
sich vornimmt. Es soll z. B. dahin gewirkt werden, daß gleichförmige Grund¬
sätze angenommen werden, um die Gewcrbsaml'eit zu befördern, und den
Angehörigen eines Vercinsstaates zu erleichtem, in dein ander" Arbeit und
Eiwerb zu suche" -- allgemeines deutsches Gewerbegesetz, Handelsgesetz.
Freizügigkeit. -- Gleichmäßigkeit der innern Besteuerung wird als
wünschenswerth dargestellt, schon um die Uebergangs- oder Ausgleichungs-
nbgaben verschwinden zu machen, während man sich bis jetzt darauf beschränken
mußte, zu sorgen, daß die vorhandene Verschiedenheit nicht noch größer werde.
Das Bedürfniß der Annäherung hat auch bereits einige Erfolge in Verträgen
zwischen Preußen, Sachsen und Thüringen -- erneuert 4. April 1353-- und
zwischen diesen Staaten einerseits, Hannover. Kurhessen, Braunschweig und
Oldenburg anderseits vom nämlichen Tage über gleiche Besteuerung, gegen¬
seitig freien Verkehr und Gemeinschaftlichfeit der llebergangssteuern von innern
Erzeugnisse", errungen. Während früher außer den Gegenständen der Stcmts-
monvpole auch noch solche, für welche Erfindungspatcnte oder Privilegien
ertheilt waren, vom freien Verkehr ausgeschlosse" wäre", ist diese A"snahme
ans den erneuerten Verträge" von 1853 verschwunden, weil nach einer schon
1842 abgeschlossen", besondern Uebereinkunft die Ertheilung von Patenten nie
das Recht begründen darf) die Einfuhr, den Verlauf und Absatz überein¬
stimmender Artikel zu verbieten; auch wurde das Recht des Patentinhabers,
den Gebrauch solcher Artikel, wenn sie nicht von ihm oder mit seiner Zu¬
stimmung bezogen worden sind, zu untersagen, auf Maschinen und Werkzeuge
für den Gewerbebetrieb beschränkt. -- Ein gemeinschaftliches Zollgewrcht
ist vereinbart und auf dem Wege, allgemeines Landesgewicht zu werden;


vom Rohrzucker vom Vereine festgesetzt und vertheilt. Auf ausländische Waaren,
welche den Zoll entrichtet haben, darf keine innere Steuer gelegt werden. Pro^
ductions- und Vcrbrauchstener» sind nur ans bestiinnite Erzeugnisse (Brannt¬
wein. Bier, Essig. Wein, Tabak, Mehl, Fleisch u. tgi.) zulässig, und dürfen
»ur bis zu vereinbarten Maximalsten, und von den gleichnamigen Erzeug¬
nissen andrer Vereinsländer nicht höher und nicht in lästigerer Weise als von
den inländischen erhoben werden. — In ähnlicher Weise sind theils allgemeine
Grundsätze, theils nähere Bestimmungen verabredet, wegen Erhebung von
Chansseegcld, Wasserzölleu und Wasserweggeid, Gebühren für die Benutzung
von Kanälen, Schleuße». Brücken, über Seeschiffahrt und Hafenabgaben u. f. w.
Die Stapel- und Umschlagerechte sind mit den Schlagbämnen zwischen den
Vereinsstaaten gefallen.

Daß die nothwendigen Konsequenzen aus dein obersten Grundsatze des
freien Verkehrs im Gebiete des Zollvereins bis jetzt nur sehr mangelhaft gezogen
sind, bedarf eines Beweises um so weniger, als die Verträge selbst es aus-
sprechen, indem sie die Zielpunkte bezeichnen, nach welchen der Verein zu streben
sich vornimmt. Es soll z. B. dahin gewirkt werden, daß gleichförmige Grund¬
sätze angenommen werden, um die Gewcrbsaml'eit zu befördern, und den
Angehörigen eines Vercinsstaates zu erleichtem, in dein ander» Arbeit und
Eiwerb zu suche» — allgemeines deutsches Gewerbegesetz, Handelsgesetz.
Freizügigkeit. — Gleichmäßigkeit der innern Besteuerung wird als
wünschenswerth dargestellt, schon um die Uebergangs- oder Ausgleichungs-
nbgaben verschwinden zu machen, während man sich bis jetzt darauf beschränken
mußte, zu sorgen, daß die vorhandene Verschiedenheit nicht noch größer werde.
Das Bedürfniß der Annäherung hat auch bereits einige Erfolge in Verträgen
zwischen Preußen, Sachsen und Thüringen — erneuert 4. April 1353— und
zwischen diesen Staaten einerseits, Hannover. Kurhessen, Braunschweig und
Oldenburg anderseits vom nämlichen Tage über gleiche Besteuerung, gegen¬
seitig freien Verkehr und Gemeinschaftlichfeit der llebergangssteuern von innern
Erzeugnisse», errungen. Während früher außer den Gegenständen der Stcmts-
monvpole auch noch solche, für welche Erfindungspatcnte oder Privilegien
ertheilt waren, vom freien Verkehr ausgeschlosse» wäre», ist diese A»snahme
ans den erneuerten Verträge» von 1853 verschwunden, weil nach einer schon
1842 abgeschlossen», besondern Uebereinkunft die Ertheilung von Patenten nie
das Recht begründen darf) die Einfuhr, den Verlauf und Absatz überein¬
stimmender Artikel zu verbieten; auch wurde das Recht des Patentinhabers,
den Gebrauch solcher Artikel, wenn sie nicht von ihm oder mit seiner Zu¬
stimmung bezogen worden sind, zu untersagen, auf Maschinen und Werkzeuge
für den Gewerbebetrieb beschränkt. — Ein gemeinschaftliches Zollgewrcht
ist vereinbart und auf dem Wege, allgemeines Landesgewicht zu werden;


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_110347/58>, abgerufen am 15.01.2025.